VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des G G in S, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, Roseggergasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-T196/2011-2, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im Freiland gelegenen Grundstückes und eines darauf errichteten Gebäudes, das an einem Teich liegt (es wurde ursprünglich als Teichhütte bezeichnet).
Mit der bei der Gemeinde am eingebrachten Eingabe vom kam der Beschwerdeführer bei der Baubehörde gemäß § 40 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) um die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Gebäudes ein. In der Baubeschreibung wird das Gebäude als kleiner ebenerdiger, unbewohnter Bau mit Aufenthaltsraum beschrieben. In den Akten befindet sich hiezu ein Plan vom , aus dem nur die Ansichten ersichtlich sind (ein Grundrissplan fehlt).
In den Akten befindet sich weiters ein Plan (ohne Genehmigungsvermerk) vom , in dem die Grundrisse dargestellt sind. Demnach sind im Erdgeschoß ein Aufenthaltsraum, eine Stiege in den Dachraum sowie ein Vorzimmer ausgewiesen.
Im Zuge der Bauverhandlung am führte der beigezogene bautechnische Sachverständige aus, es gebe einen Bestandsplan vom , der im Wesentlichen mit dem gegebenen Bestand übereinstimme. Weiters gebe es einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom gemäß dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, womit die Errichtung einer Teichanlage mit Gerätehütte genehmigt werde. Es gebe Ansichten ohne Grundrisse. Darauf sei eine Bestätigung des Bürgermeisters vom angebracht, dass gemäß § 57 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (kurz: BO) eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Nebst (weiteren, näher bezeichneten) Unterlagen gebe es einen weiteren Bescheid der BH G, mit dem die (naturschutzbehördliche) Bewilligung eines Gebäudeumbaues entsprechend einem Plan vom (abermals nur mit Darstellung der Ansichten) erteilt worden sei. Darauf sei eine Bestätigung des Bürgermeisters vom angebracht, dass gemäß § 57 Abs. 2 BO eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Der erste Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei am in Kraft getreten.
Bei der Besichtigung an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass das Gebäude entsprechend dem Bestandsplan (vom ) vorhanden sei. In dem in diesem Plan bezeichneten Aufenthaltsraum befinde sich ein Gasheizgerät, in der Küche ein zweiflammiges Gaskochgerät. Bachseitig im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude befinde sich ein Abort-Häuschen.
Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude am errichtet gewesen sei, weil sich der Bürgermeister in einem Schreiben von diesem Tag darauf beziehe. Bei der Betrachtungsweise, dass es sich hier um eine Hütte am Rande eines Teiches handle, das Grundstück ca. 6600 m2 umfasse und die Hütte zur Bewirtschaftung des Teiches und des Grundstückes erforderlich sei, wären die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 BO gegeben. Das bedeute, dass die im Plan vom dargestellte Hütte zum Zeitpunkt ohne Bewilligung zu errichten gewesen wäre und daher als rechtmäßiger Bestand anzusehen sei. Die derzeitige Nutzung mit Aufenthaltsraum, Küche und Heizung entspreche nicht der bewilligungsfreien Errichtung und es könne auch eine nachträgliche Bewilligung hiefür nicht erteilt werden. Die Hütte sei dementsprechend herzurichten und zu betreiben.
Der Bürgermeister stellte mit Bescheid vom fest, dass die Teichhütte gemäß dem Plan vom als rechtmäßig gelte, wobei in der Begründung die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben wurden.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde verschiedene bauliche Maßnahmen mit, die er als bewilligungsfrei erachtete: Es sollten bei der überdachten Hüttenterrasse die Seitenwände nord-südseitig durch Nut-Federbretter geschlossen werden. An der Südseite werde eine Holztüre eingebaut und teichseitig werde zwischen den Stehern mit Normalglas verglast. Dieses Vorhaben sei notwendig, um sein Eigentum gegen Diebstahl zu schützen.
Der Bürgermeister erwiderte, hiebei handle es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben.
Demgemäß brachte der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsgesuch vom ein, dem auch ein Plan dieses Datums angeschlossen war. Der Bürgermeister erteilte mit Bescheid vom die angestrebte Bewilligung.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, er wolle ein WC im Inneren des Gebäudes errichten. Dies erachte er als bewilligungsfreies Vorhaben.
Weiters brachte er am ein Baugesuch zwecks Bewilligung einer Änderung des Verwendungszwecks ein. Der Bürgermeister erteilte mit Schreiben vom einen Verbesserungsauftrag, wonach unter anderem zu konkretisieren sei, welche Art der Verwendungszweckänderung beabsichtigt sei. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom sein Gesuch vom zurück.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung von Zu- und Umbauten. Demnach solle das Erdgeschoß erweitert und der Grundriss im Inneren gänzlich geändert werden. Geplant sei weiters ein Dachgeschoß.
In der Bauverhandlung vom führte der bautechnische Sachverständige unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) aus, vor Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes im Jahre 1984 habe die Geschoßfläche gemäß dem Bescheid vom und dem Plan vom für die Nutzung "Wirtschaften" 45,36 m2 betragen. Das Vorhaben habe eine Geschoßfläche für die Nutzung "Wirtschaften" von 45,36 m2, die Innenstiege sei bereits abgezogen worden. In Zukunft seien daher gemäß der derzeitigen Gesetzeslage keine Erweiterungen mehr zulässig. Bei der Bauverhandlung sei der Dachboden dahingehend verändert worden, dass ein Teil als Galerie ausgebildet werde und ein Teil Luftraum des Erdgeschoßes sei. Damit sei keine Überschreitung der zulässigen Zubaufläche gegeben. Der Bürgermeister erteilte demgemäß mit Bescheid vom die angestrebte Bewilligung.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, im Zuge der begonnenen Bauausführung sei von einem Sachverständigen festgestellt worden, dass ein Umbau des bestehenden Gebäudes wegen bestehender Mängel nicht sinnvoll erscheine. Er ersuche, ihm einen Neubau am selben Standort zu bewilligen. Nach einem internen Aktenvermerk bestanden gemeindeseits Bedenken gegen das Vorhaben, denn ein Neubau sei nur zulässig, wenn im Zuge der Bauausführung der Konsens tatsächlich untergehe. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom sein Gesuch vom zurück.
Am teilte er der Baubehörde mit, im Zuge von Grabungsarbeiten für die Fundamente sei ein Wassereinbruch aus dem Teich festgestellt worden, es sei auch eine Seitenwand des Gebäudes teilweise eingestürzt. Für einen derartigen Bau sei es problematisch am Teichdamm zu bauen. Auch könnte der Teich durch die zu nahe platzierten Fundamente mit größter Wahrscheinlichkeit "undicht" werden. Deshalb ersuche er, ihm einen Neubau am selben Standort mit ausreichendem Abstand zum Teich zu bewilligen. Der Bürgermeister erwiderte mit Schreiben vom , ein solches Ansinnen wäre nicht bewilligungsfähig. Der Baukonsens sei nicht untergegangen und es sei überdies nicht der gleiche Standort für den neuen Bau vorgesehen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom zurück.
Mit Schreiben vom teilte ein Architekt (im Auftrag des Beschwerdeführers) dem Bürgermeister mit, bei einer am durchgeführten Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Hütte eine reine Holzkonstruktion und an der Ostseite direkt an den Teich gebaut sei. Als Holz sei minderwertiges Fichtenholz verwendet worden. Sowohl die Tragkonstruktion als auch die Fußbodenkonstruktion seien angemorscht bzw. teilweise angefault und von einem Schwamm befallen. Es sei davon auszugehen, dass auch das restliche Holz bereits befallen sei. Es werde daher dringendst angeraten, die Hütte abzutragen und das Holz zu verbrennen, um eine weiters Ausbreiten des Schwammes zu vermeiden. Um eine sichere Neuerrichtung zu gewährleisten, sollte die Hütte ca. 6 m vom Teich entfernt aufgestellt werden, weil in diesem Bereich der Untergrund nicht aufgeweicht sei.
Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung eines Neubaues und zog dieses Gesuch mit Schreiben vom wieder zurück.
Mit Schreiben vom teilte er der Baubehörde sein bewilligungsfreies Vorhaben hinsichtlich der Errichtung eines Saisonspeichers für eine Solaranlage mit (Ausmaß 7 m x 7 m x 2 m) mit. In den Akten befinden sich Lichtbilder, auf Grund derer die Baubehörde Erkundigungen einholte, ob für die Errichtung eines Saisonspeichers für eine Solaranlage ein Aushub und die Errichtung von Fundamenten mit solchen Abmessungen erforderlich seien. Der kontaktierte Sachverständige der Gemeinde meinte, dass ein Aushub dieser Dimension wohl die Vorarbeit für ein allfälliges Kellergeschoß sei.
Bei einer Überprüfung an Ort und Stelle am wurde festgestellt, dass ein Teil des bewilligten Gebäudes auf der teichabgewandten Seite nicht mehr vorhanden war, der teichseitige Teil scheine abgerutscht zu sein. Eine Meldung, dass im Zuge der Bauausführung der Konsens untergegangen sei, liege nicht vor. Im unmittelbaren Anschluss an den abgerutschten Gebäudeteil sei das Gebäude entsprechend den bewilligten Plänen vom neu errichtet worden bzw. sei im Rohbau, jedoch noch ohne Dacheindeckung bereits vorhanden. Die Fundamente deckten sich mit den Umfassungsmauern des konsenslos errichteten Solarspeichers. Ein Ansuchen für den Neubau mit demselben Verwendungszweck auf demselben Standort liege nicht vor. Hiezu erteilte der Bürgermeister einen Baueinstellungsauftrag.
Mit Eingabe vom suchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung eines Neubaues mit Saison/Solarspeicher "am selben Standort" an.
Der Bürgermeister erwiderte mit Schreiben vom , in den Einreichplänen für den Neubau seien Räume mit einem anderen Verwendungszweck als bei der Bewilligung des Um- und Zubaues eingetragen, weiters seien auch ein Kamin und ein Holzofen für die Beheizung vorgesehen. Nach § 25 Abs. 4 Z 2 ROG 1974 könne das Vorhaben nur mit dem gleichen Verwendungszweck bewilligt werden. Der Bausachverständige der Gemeinde hielt in einem Gutachten unter anderem fest, ein Abrücken des Gebäudes (vom bisherigen Standort) um ca. 6,00 m Richtung Westen im Vergleich zur Bewilligung vom sei wegen des Untergrundes erforderlich. Der Bürgermeister erteilte sodann mit Bescheid vom die Bewilligung für den Neubau des Wirtschaftsgebäudes nach Untergang des Konsenses im Zuge der Bauausführung.
Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister ein seiner Auffassung nach bewilligungsfreies Vorhaben mit, es solle der Verwendungszweck dahingehend geändert werden, dass das Lager (im Erdgeschoß) mit einer Fläche von 29 m2 zum Aufenthaltsraum mit Kochnische umgebaut werde. Es erfolge keine Änderung der äußeren Gestaltung. Der Bürgermeister erwiderte mit Schreiben vom , das Vorhaben sei (mit näherer Begründung) nicht bewilligungsfrei, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom ein Baubewilligungsgesuch einbrachte. Der beigezogene Sachverständige äußerte sich ablehnend; nach verschiedenen Verfahrensschritten zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom sein Baugesuch vom "9". November 2004 zurück.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde "den teilweisen Umbau und Änderungen von Räumlichkeiten" im Inneren seines Gebäudes als bewilligungsfreies Vorhaben mit. Beabsichtigt sei das Schließen der Zwischendecke zum Dachboden, der Einbau einer Zwischenwand, "Lagerraum/Aufenthaltsraum". Die Baubehörde erwiderte mit Schreiben vom , das Vorhaben sei nicht baubewilligungsfrei, weil ein Aufenthaltsraum im Wirtschaftsgebäude nicht bewilligt sei. Die Schaffung eines Aufenthaltsraumes wäre eine Änderung des Verwendungszweckes und hier nicht zulässig.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Überdachung seines Autoabstellplatzes für zwei Kraftfahrzeuge und den Verbau südwestseitig als Windfang als bewilligungsfreies Vorhaben mit. Auch diesbezüglich erwiderte der Bürgermeister mit Schreiben vom , das Vorhaben sei nicht baubewilligungsfrei und im Übrigen nicht zulässig (was näher begründet wurde). Im Jahr 2010 kam der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch zurück, das Gebäude zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Baubehörde äußerte sich abermals ablehnend.
Hierauf brachte der Beschwerdeführer ein Baugesuch (vom ) um Bewilligung der Nutzungsänderung ein (vorgesehen ist im Erdgeschoß ein Aufenthaltsraum, ein weiterer Raum weist keine Nutzungsbezeichnung auf). Die Baubehörde hielt das Vorhaben weiterhin für nicht bewilligungsfähig, der Beschwerdeführer widersprach dem.
Schließlich wies der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom das Gesuch ab. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) sei § 33 leg. cit. anzuwenden. Mit einer Grundstücksfläche von insgesamt rund 6000 m2, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinde, liege kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Demgemäß sei nach § 33 Abs. 5 Z 4 StROG eine Änderung des Verwendungszweckes nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum rechtmäßig errichtet worden seien. Das gegenständliche Wirtschaftsgebäude sei aber als Neubau im Jahr 2004 errichtet worden, damit jedenfalls nach dem , sodass die Änderung des Verwendungszweckes nicht zulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes bleibe überwiegend erhalten, denn dieser Nutzungscharakter sei bereits vorhanden. "Nutzung" und "Verwendung" seien idente Begriffe. "Charakter" sei die Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes. Der Nutzungscharakter seines Gebäudes sei der eines Einfamilienhauses mit sehr guter Wärmedämmung. Durch den Anschluss seines Wirtschaftsgebäudes an Kanal, Wasser und Strom wäre die Aufschließung seines Grundes als vollwertiges Bauland gegeben und sollte im Flächenwidmungsplan berücksichtigt sein oder berücksichtigt werden.
Der Gemeinderat wies mit Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab und schloß sich der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Sein Gebäude sei rechtmäßig errichtet worden. Der Nutzungscharakter entspreche dem eines Einfamilienhauses. Der Baukonsens beziehe sich auf die derzeitige Gestaltung des Gebäudes, nicht auf einen vielleicht einmal gewesenen Bestand. Der "rechtmäßige Bestand mit dem Nutzungscharakter (Nutzung und Verwendung ist ident)" und die Gestaltung des Gebäudes, auch im Inneren, sei gegeben. Der rechtmäßige Bestand dürfe als solcher auch verwendet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst schloss sie sich der Beurteilung der Beurteilung der Gemeindebehörden an:
Das gegenständliche Gebäude sei im Jahr 2004 als Neubau bewilligt worden, damit sei es jedenfalls als nach dem rechtmäßig errichtet anzusehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, dem Vorbringen zufolge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wurde mit der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 1/1995 neu gefasst (das ist die in Abs. 3 Z 4 genannte Novelle) und lautete auszugsweise:
"(3) Im Freiland dürfen
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1. | … |
2. | Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; |
3. | Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden |
a) | bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird, |
b) | bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; |
4. | … |
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
1. bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden, wenn
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- | sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder |
- | sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser oder Grundwasserschutzes) als zweckdienlich erweist. |
Für die Vergrößerung der Geschoßfläche gilt Z. 2 sinngemäß; | |
2. | Zubauten bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden. Durch Zubauten ausgenommen bei Sondernutzungen darf die neugewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden; |
3. | …" |
Während des Verwaltungsverfahrens ist das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49 (StROG), am in Kraft getreten. Die Bestimmungen des § 33 leg. cit. betreffend das "Freiland" sind gemäß den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs. 13 leg. cit. auch auf bestehende Flächenwidmungspläne anzuwenden. | |
§ 33 StROG lautet auszugsweise: |
"(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
…
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | … |
2. | Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen - ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z. 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden - bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden. |
3. | … |
4. | Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen). |
5. | … |
(6) Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn
1. sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
2. sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist.
Die bisherige Geschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z. 2 vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre."
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Bewilligungsvoraussetzungen für sein Ansuchen seien auf einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage geprüft worden. Er betreibe nämlich nicht nur eine Fischzucht, sondern auch die Zucht von Krebsen. Demnach wäre das Vorhaben auf Grundlage der Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Bauten zu prüfen gewesen.
Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde erster Instanz das Vorliegen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes verneint hat, dagegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen. Sein nun hiezu erstmals im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen kann wegen des sich aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das nunmehrige Gebäude sei lediglich ein Ersatzbau für das frühere Gebäude, das - wie sich aus dem Feststellungsbescheid gemäß § 40 Stmk. BauG ergebe - jedenfalls am rechtmäßig bestanden habe. Es wäre daher die angestrebte Bewilligung zu erteilen gewesen. Dabei sei in erster Linie vom Wort "Charakter" und nur untergeordnet vom Begriff "Zweck" auszugehen. Das gesamte Objekt präsentiere sich schon jetzt als Wohn- und Wirtschaftsobjekt, somit als Objekt, welches für Wohnzwecke und die Bewirtschaftung der Fischteichanlage des Beschwerdeführers gegeben sei. Es stelle daher die Nutzungsänderung lediglich einen Formalakt dar.
Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das nun bestehende Gebäude wurde Jahre nach dem errichtet, konnte daher nicht bereits am rechtens bestehen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob § 33 Abs. 5 Z 4 StROG auch dann zur Anwendung kommen könnte, wenn bei einem bis zum rechtmäßig errichteten Gebäude der Konsens im Sinne des Abs. 5 Z 2 leg. cit. untergeht, weil sich das nun bestehende Gebäude im Vergleich zu jenem, das im Feststellungsverfahren auf Grundlage der Pläne vom als rechtmäßig bestehend festgestellt wurde, im Hinblick auf die vorgenommenen vielfältigen Änderungen (auch hinsichtlich der Situierung) als ein anderes Gebäude darstellt. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 4 StROG liegen daher im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am