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VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0193

VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des E D in G, vertreten durch Mag. Michael Löschnig-Tratner, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 020537/2011/0018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ö Gesellschaft mbH in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingebrachten, undatierten Baugesuch kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von sechs Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 45 Wohnungen, einer Tiefgarage für 46 Pkw, vier oberirdischen Parkplätzen (für zuletzt 21 Pkw) und verschiedenen Nebengebäuden auf einem lang gestreckten Grundstück in Graz ein, das als reines Wohngebiet gewidmet ist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes (die Einfahrts- sowie die Ausfahrtsrampe zur bzw. von der Tiefgarage sind entlang seiner Grundgrenze situiert; die Zufahrt zur Tiefgarage ist über die öffentliche Verkehrsfläche K-Straße vorgesehen, die Abfahrt über die öffentliche Verkehrsfläche I-Gasse, die ihrerseits an das Grundstück des Beschwerdeführers grenzen).

Der Beschwerdeführer sowie weitere Nachbarn erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (in dem es auch zu einer Projektmodifikation kam) erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete in der Bescheidbegründung die Einwendungen teils als unbegründet und teils als unzulässig.

Dagegen erhoben verschiedene Nachbarn, darunter auch der Beschwerdeführer, Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens kam es über Anregung der belangten Behörde zu Projektmodifikationen: Die noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehene oberirdische Überdachung der Tiefgaragenrampen entfiel, die Seitenwände der Rampen wurden hochschallabsorbierend verkleidet, und in weiterer Folge wurden auch die entlang der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers vorgesehenen Lärmschutzwände um die Ecke nach Norden über eine Länge von 2,0 m an der K-Straße einerseits sowie an der I-Gasse andererseits (zwischen diesen Verkehrsflächen und dem Grundstück des Beschwerdeführers) verlängert. Zu diesen geänderten Vorhaben wurden ergänzende schallschutztechnische (und immissionstechnische) Stellungnahmen abgegeben. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektmodifikationen die Berufungen ua. des Beschwerdeführers teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer sei mit seinen Einwendungen nicht präkludiert. Er habe sich zu Recht gegen die Situierung der Tiefgaragenrampen, soweit sie ursprünglich vorgesehen gewesen seien, gewendet, weil die Rampen in ihrer ursprünglichen Ausgestaltung als selbständige Gebäude zu beurteilen gewesen seien. Dies sei nun nach der vorgenommenen Projektmodifikation nicht mehr der Fall. Mangels Überdachung handle es sich nicht mehr um Gebäude, weshalb die Abstandsvorschriften nicht zur Anwendung kämen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/06/0220, zum Folgeerkenntnis vom , Zl. 2000/06/0006, und vom , Zl. 2003/06/0099, jeweils zu Rampen von Tiefgaragen). Eine Verletzung von Abstandsvorschriften sei demnach nicht mehr gegeben.

§ 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG iVm den raumordnungsrechtlichen Vorschriften sehe für Wohnbauten im reinen Wohngebiet keinen Immissionsschutz vor. Dies treffe jedoch nur insoweit zu, als die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen von Nachbarn hinzunehmen seien. Besondere Umstände im Einzelfall bedingten eine andere Betrachtungsweise. Projektgemäß seien um etwa 1 1/2 Mal mehr Kfz-Abstellplätze vorgesehen als Pflichtstellplätze erforderlich wären. Auch sei die Zu- und Ausfahrtsituation komplex, wie das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben habe. Daher könne diesbezüglich nicht mehr von einer mit einer Wohnnutzung typischerweise einhergehenden Immissionsbelastung gesprochen werden. Dabei sei auch zu beachten, dass es auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (und auch auf weiteren Grundstücken) Bereiche gebe (im Verfahren als "Zwickelbereiche" bezeichnet), die einer Immissionsbelastung ausgesetzt seien, die noch durch Fahrbewegungen auf dem Bauplatz verursacht werde. In einem solchen Fall (wenn nämlich Lärm auf dem Bauplatz erzeugt werde) könnten Nachbarrechte auch dann berührt bzw. verletzt werden, wenn sich zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche befinde (wurde näher ausgeführt). Hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers seien in solchen "Zwickelbereichen" relevante Lärmzunahmen errechnet worden, die auch zum Teil erstmals das Widmungsmaß überstiegen. Dem habe entscheidend durch die von der Bauwerberin vorgenommene Projektmodifikation begegnet werden können, wodurch die Lärmschutzwände nach Norden verlängert worden seien, sodass nunmehr in diesen "Zwickelbereichen" keine Veränderung zur Ist-Situation eintrete. In der Stellungnahme des Dr. T. vom sei an zwei näher bezeichneten Immissionspunkten beim Grundstück des Beschwerdeführers ein Prognosemaß von 34 dB errechnet worden, das wesentlich geringer sei als vor der Projektänderung. Damit (gemeint: mit der vorgenommenen Projektänderung) könne der Planungsrichtwert (das sei das Widmungsmaß, wenn dieses nicht überschritten werde, bzw. das Ist-Maß, wenn dieses bereits das Widmungsmaß überschreite) eingehalten werden. Auch an den Enden der Schallschutzwände werde der Planungsrichtwert zur Nachtzeit von 40 dB nicht überschritten.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom genannten Lärmwerte (Steigerung um bis zu 10 dB) könnten nur dahin verstanden werden, dass die in der Stellungnahme von Dr. T. vom angeführten Ergebnisse für den Immissionspunkt zwischen den Rampen (an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer) in Relation zu jenen Ergebnissen an diesem Immissionspunkt vor der Projektänderung (Entfall der Rampenüberdachung) gesetzt worden seien. Allerdings handle es sich in der Stellungnahme vom um das Prognosemaß. Vor der Projektänderung sei an dieser Stelle ein Prognosemaß von Tag/Nacht von 29/27 dB errechnet worden, das durch den Entfall der "Rampen" (gemeint Überdachung der Rampen) auf Tag/Nacht bei 38/35 dB angestiegen sei. Daraus ergebe sich nicht, dass sich das Summenmaß relevant im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. im Verhältnis zum Ist-Maß ändere, im Gegenteil, dies bleibe unverändert bei Tag/Nacht 45/38 dB und somit weiterhin unter dem Widmungsmaß.

Die weitere Behauptung in dieser Stellungnahme, dass die Immissionsberechnungen bezüglich der Projektänderungen nicht nachvollziehbar seien, sei nicht zutreffend. Es sei offensichtlich, dass die ergänzenden Berechnungen auf Grundlage der Befunde bzw. Rechenmodelle der erstinstanzlichen Gutachten durchgeführt worden seien. Diese müssten in den ergänzenden Stellungnahmen im Berufungsverfahren nicht im gesamten Umfang wiederholt werden, damit die Ergebnisse als nachvollziehbar qualifiziert werden könnten.

Schlüssig sei auch in der Stellungnahme vom dargelegt worden, dass aus lufthygienischer Sicht die zu erwartende Zusatzbelastung in der Nachbarschaft unverändert deutlich unter den Irrelevanzgrenzen entsprechend dem Schwellenwertkonzept bleibe. Im Anschluss an die Rampen verlaufe der Verkehr entlang der verlängerten Lärmschutzwände und sodann ausschließlich auf den öffentlichen Verkehrsflächen; dort erzeugte Immissionen könnten dem Bauvorhaben nicht mehr zum Nachteil gereichen, weil dem Nachbarn im Bauverfahren kein Mitspracherecht dahingehend zukomme, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere, dies auch aus dem Gesichtspunkt von Lärm- oder Abgasbelästigungen (Hinweis auf hg. Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren behaupte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er mit seinen Einwendungen nicht präkludiert sei, er habe Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, sodass allfällige Mängel nicht relevant seien (wurde näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§ 4 Z. 12 Stmk. BauG definiert den Begriff "bauliche Anlage"
wie folgt:
"12.
Bauliche Anlage (Bauwerk): Jede Anlage,
-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren
geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
-
durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
-
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
-
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."
Nach Z. 28 leg. cit. ist ein "Gebäude":
"eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen."
§ 13 Stmk. BauG enthält Abstandbestimmungen. Demnach hat eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, einen näher bestimmten Grenzabstand einzuhalten (Abs. 2). Abs. 6 leg. cit. trifft für "Gebäude oder Gebäudeteile ohne die übliche Geschoßeinteilung" nähere Bestimmungen zur Abstandsermittlung.
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Dem weitwendigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, dass es in diesem Beschwerdeverfahren nicht darauf ankommt, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig war oder nicht, sondern, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Da mit dem angefochtenen Bescheid das Projekt in der zuletzt modifizierten Fassung bewilligt wurde, kommt es hier nur auf dieses letzte Projekt an und nicht auf das Vorhaben vor der Modifikation. Seinem Vorbringen in formeller Hinsicht ist zu entgegnen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur soweit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0015, mwN).
In der Sache bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aus zwei Gesichtspunkten: Die Tiefgaragenrampen und die Lärmschutzwände hielten die erforderlichen Abstände zu seinem Grundstück nicht ein, und die Fahrbewegungen ließen unzulässige Immissionen erwarten.
Der Beschwerdeführer vermengt bei seinen Ausführungen die Begriffe bauliche Anlage / Bauwerk / Gebäude. Das Gesetz unterscheidet zwischen baulichen Anlagen (Bauwerken) einerseits und Gebäuden andererseits. Die Abstandsvorschriften des § 13 Stmk. BauG beziehen sich nur auf Gebäude (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0006). Die Frage, ob Tiefgaragenrampen als Gebäude, als Gebäudeteil oder als vorgeschobene Gebäudefront zu qualifizieren sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0099; zu Garagenrampen siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0220, wo die damals projektierte Rampe als Teil des damals verfahrensgegenständlichen Hauses und damit als abstandsrelevant angesehen wurde, sowie das Folgeerkenntnis vom , wo dies nach einer Projektänderung verneint wurde, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0093). Im Beschwerdefall sind nach den maßgeblichen Planunterlagen die (zuletzt projektierten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten) Rampen aus dem Blickwinkel der Abstandsvorschriften des § 13 Stmk. BauG weder als selbständige Gebäude noch als Teil der auf dem Bauplatz geplanten Wohngebäude noch als eine Art vorgeschobene Gebäudefront dieser Wohngebäude zu qualifizieren. Auch die Lärmschutzwände sind nicht Teil eines Gebäudes. Damit ist eine Verletzung der Abstandsvorschriften des § 13 Stmk. BauG durch die Rampenkonstruktionen wie nicht minder durch die anschließenden Lärmschutzwände zu verneinen.
Bei den zu erwartenden Lärmimmissionen hat die belangte Behörde zutreffend auf das Ist-Maß (die bestehende Lärmsituation), das Prognosemaß (die durch das Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen) und das Summenmaß (die voraussichtliche Lärmbelastung bei Realisierung des Vorhabens) Bedacht genommen und hat auch berücksichtigt, dass schon an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers keine baurechtlich unzulässigen, projektbedingten Immissionen einwirken dürfen (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/06/0048, oder vom , Zl. 2010/06/0003, mwN.). Sie hat demgemäß auch auf eine (weitere) Projektmodifikation dahingehend hingewirkt, dass durch die Verlängerung der Lärmschutzwände eine solche Immissionsbelastung durch Fahrbewegungen auf dem Baugrundstück auch in den "Zwickelbereichen" hintangehalten werde. Sie ist im Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens näher begründet zur Beurteilung gekommen, dass an der Grundgrenze des Beschwerdeführers (auch in den "Zwickelbereichen") das Widmungsmaß eingehalten werde. Dagegen trägt der Beschwerdeführer substantiiert nichts vor. Freilich kommt es bei den verschiedenen Projektvarianten (ursprüngliches Projekt, sodann Wegfall der Rampenüberdachung bei schallabsorbierender Verkleidung der Wände, schließlich Verlängerung der Lärmschutzwände) an den für den Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkten zu unterschiedlichen Prognosemaßen (es geht nicht um "Prognosemaßnahmen", wie es auf Seite 24 der Beschwerde heißt, sondern um das Prognosemaß), weil diese Prognosemaße nicht nur von den zu erwartenden Fahrbewegungen überhaupt, sondern auch von den unterschiedlichen Lärmschutzmaßnahmen abhängig sind. Entscheidend ist allerdings, dass durch das bewilligte Vorhaben das Widmungsmaß nicht überschritten wird. Wird dieses eingehalten, sind zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG zu bejahen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0155, mwN). Die nicht näher begründete Behauptung in der Beschwerde, die "Emissionswertüberschreitungen" würden durch die vorgenommenen Projektänderungen noch erhöht, ist - jedenfalls in Bezug auf das entscheidende Widmungsmaß - nicht nachvollziehbar, insbesondere aus den Ergebnissen des ergänzten Ermittlungsverfahrens nicht abzuleiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Immissionsbelastung auch auf Grundlage der vorgenommenen Projektmodifikationen gutachterlich ermittelt (siehe die Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Daraus hat sich ergeben, dass mit (in Bezug auf die geltend gemachten subjektivöffentlichen Nachbarrechte) keiner relevanten Zunahme der Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe zu rechnen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am