VwGH vom 24.06.2010, 2006/15/0226

VwGH vom 24.06.2010, 2006/15/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des I T in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0329- G/04, betreffend Umsatzsteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte der Familie H. 401.778 S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 80.355,60 S in Rechnung. Die der Faktura vom zugrunde liegenden (Bau )Leistungen wurden von der AX. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, erbracht und vorerst an die ebenfalls im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehende AY. GmbH verrechnet, die wiederum Rechnung an den Beschwerdeführer legte.

Im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde vom Prüfer die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer die in der Rechnung an die Familie H. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schulde. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom Juni 2003 vorgebracht, dass ihn die Z. Versicherung mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt und er die AY. GmbH mit der Durchführung betraut habe. Dies stehe im Widerspruch zu den weiteren Angaben in der Stellungnahme, wonach Frau H. die AX. GmbH mit den Baumaßnahmen beauftragt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Einzelunternehmen nie gegenüber der Abgabenbehörde in Erscheinung getreten. Die verrechneten Leistungen seien von Arbeitern der AX. GmbH erbracht worden, weil weder der Beschwerdeführer noch die AY. GmbH über angemeldetes Personal verfügt hätten. Dies gehe auch aus der Faktura der AX. GmbH an die AY. GmbH hervor, mit der die Bereitstellung des Personals verrechnet worden sei. Auch in einer Gegendarstellung vom werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Faktura vom nur aus verrechnungstechnischen Gründen gelegt habe.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid 2000.

Der Beschwerdeführer berief gegen den angeführten Bescheid und führte aus, er habe dem Prüfer wiederholt zur Kenntnis gebracht, dass das Bauvorhaben der Familie H. in mehrere Teilaufträge zerfalle. Unter anderem seien Sofortmaßnahmen am Gebäude und Sofortmaßnahmen nach einem Explosionsschaden beauftragt worden. Mit den Maßnahmen am Gebäude sei der Beschwerdeführer, mit den Maßnahmen nach dem Explosionsschaden die A. Gruppe beauftragt worden. Der Vorwurf, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, treffe daher nicht zu. Dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers gegenüber der Abgabenbehörde nie in Erscheinung getreten sei, stimme ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer habe mehrere Gewerbescheine. Es sei allgemein bekannt, dass die Gewerbebehörde Mitteilungen an die Abgabenbehörde schicke. Die Aussage "aus verrechnungstechnischen Gründen" sei eine wertneutrale Feststellung. Es sei jedem Unternehmer freigestellt in welcher Unternehmenssphäre er Aufträge abwickle. Bei der Versicherung müsse ohnedies aufliegen wer den Auftrag erhalten habe. Der zuständige Sachbearbeiter solle befragt werden. Der Beschwerdeführer habe die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen, weil er die Leistungen erbracht habe, und nicht auf Grund des § 11 Abs. 14 UStG 1994. Gleichzeitig sei die Umsatzsteuer, die ihm die AY. GmbH in Rechnung gestellt habe, als Vorsteuer in Abzug zu bringen. Dadurch würde sich für das Jahr 2000 ein "Guthaben" von 10,49 EUR ergeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stellte vorweg fest, die fakturierten Leistungen seien nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der AX. GmbH erbracht worden und folgte im Übrigen den erstinstanzlichen Feststellungen.

Der Beschwerdeführer sei gegenüber der Abgabenbehörde nie als Unternehmer in Erscheinung getreten. Er habe es unterlassen, die Eröffnung seines Gewerbebetriebes anzuzeigen. Eine Voranmeldung, in der der strittige Umsatz offen ausgewiesen worden wäre, sei ebenfalls nicht eingereicht worden. Abgesehen davon sei bereits aufgrund der Ausführungen in der Gegendarstellung vom auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die verrechneten Bauleistungen erbracht habe.

Die Einschaltung der AY. GmbH, für deren Leistungen nunmehr der Vorsteuerabzug beansprucht werde, als Subunternehmer sei unglaubwürdig und wenig überzeugend. Diese Gesellschaft habe ihre Vorleistungen von der AX. GmbH als "Sub-sub-Unternehmer" im Wege einer Personalgestellung bezogen, weil sie selbst keine Arbeitskräfte beschäftigt habe.

"Bei Einbeziehung der Überlegungen des (Beschwerdeführers) hätte dieser als Einzelunternehmer einen Auftrag angenommen, mit dessen Durchführung die (AY. GmbH) beauftragt, die diesen wiederum durch Arbeitskräfte der (AX. GmbH) ausführte und dem (Beschwerdeführer) angeblich wieder weiterverrechnete. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der (Beschwerdeführer) nach Bruttobeträgen (zivilrechtlichen Preisen) selbst lediglich 482.133,60 S vereinnahmt, jedoch für Vorleistungen 483.000 S aufwandte und so einen Rohverlust aus diesem Geschäftsfall realisierte".

Eine derartige Konstruktion wirke "gekünstelt und nebulos", noch dazu, wo der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung nur Geschäftsführerbezüge aus der Tätigkeit bei der AX. GmbH ausgewiesen habe. Eine Umsatzsteuererklärung unter Ausweis der nun beantragten Vorsteuern sei auch nicht eingereicht worden. Damit stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch zu seinem "Erklärungs- und Offenlegungsverhalten". Die Ausführungen des Rechtsvertreters (Anm: in der Gegendarstellung vom ), dass der Beschwerdeführer die Bauleistungen nur aus "verrechnungstechnischen Gründen" fakturiert habe, spreche ebenfalls für die Annahme, dass er als Einzelunternehmer nie in Erscheinung getreten sei. Der Umsatz sei der AX. GmbH zuzurechnen. Daran ändere der allgemein erhobene Einwand, es sei dem Unternehmer freigestellt, in welcher Unternehmenssphäre er Aufträge abwickle, nichts. Auch auf § 24 Abs. 1 GmbHG sei Bedacht zu nehmen, wonach dem Geschäftsführer das Geschäftemachen für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftszweig der GmbH verboten sei (Hinweis auf Koppensteiner, GmbH-Gesetz2, § 24, Anm. 4, Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2, Rz 2/290).

In Anbetracht dessen, "dass der (Beschwerdeführer) als Einzelunternehmer bisher nie in Erscheinung getreten ist, hat er die fakturierten Leistungen auch nicht erbracht". Weiters sei zu bedenken, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers auf nicht näher überprüfbaren "In-Sich-Geschäften" basiere. Die Frage des beantragten Vorsteuerabzuges aus der Rechnung der AY. GmbH könne auf sich beruhen, weil der Beschwerdeführer kein Unternehmer sei. Im Übrigen sei es zwischen dem Einzelunternehmen und der fakturierenden Gesellschaft ohnehin zu keinem Leistungsaustausch gekommen.

§ 11 Abs. 14 UStG 1994 sehe vor, dass jemand, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführe oder nicht Unternehmer sei, diesen Betrag schulde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht auf Vorsteuerabzug zum Bauvorhaben der Fa. (H.)" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom , 96/14/0145).

Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zur Überzeugung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der AY. GmbH, für deren Leistungen der Vorsteuerabzug beansprucht wird, kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Dies stößt schon allein wegen des in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftsatzes vom , in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehenden (Bau )Leistungen nur aus "verrechnungstechnischen Gründen" fakturiert hat, auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Auf den Schriftsatz vom wurde im angefochtenen Bescheid hingewiesen, die besagten Ausführungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Dazu kommt, worauf im angefochtenen Bescheid ebenfalls hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer der AY. GmbH (vorgeblicher Subunternehmer des Beschwerdeführers) und der AX. GmbH (vorgeblicher Subunternehmer der AY. GmbH) war, mit dem hier in Rede stehendem Geschäftsfall einen Verlust erlitten haben will und gegenüber der Abgabenbehörde nicht als Unternehmer in Erscheinung getreten ist. Auch diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid tritt die Beschwerde nicht bzw. nur insoweit entgegen, als darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügte. Damit kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der AY. GmbH kein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Ausgehend davon, dass der Rechnung der AY. GmbH keine tatsächlichen Leistungen an den Beschwerdeführer zugrunde liegen, kann die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.

Die Beschwerde - die sich im Wesentlichen in allgemeine Ausführungen zur Unternehmereigenschaft ergeht und der Rechnungslegung durch den Beschwerdeführer entscheidende Bedeutung beimisst - erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am