VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0711
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/21/0507 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 318.123/2- III/4/2008, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, brachte am bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" ein, den er mit der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen, begründete.
Der in erster Instanz entscheidende Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab und führte aus, angesichts der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden zahlreichen Anzeigen wegen Schwarzarbeit, Körperverletzung und Sachbeschädigung stehe einer Antragsbewilligung der Versagungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen.
Der dagegen gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und stützte die Antragsabweisung zusätzlich auch auf § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, welche über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, an. Die Ehefrau habe zwei Kinder aus erster Ehe. Der Beschwerdeführer sei früher am unrechtmäßig in Österreich eingereist, am habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei am für gegenstandslos erklärt worden.
Laut Benachrichtigung der Bundespolizeidirektion Wien lägen gegen den mittlerweile wieder in seinem Heimatland aufhältigen Beschwerdeführer zahlreiche Anzeigen wegen Schwarzarbeit, Körperverletzung und Sachbeschädigung vor, "die Versagungsgründe darstellen" würden. "Aufgrund dieser Tatsache" sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben.
Selbst wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht anzunehmen sei, könne dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden, weil seine Ehefrau "im" Hotel W beschäftigt sei und monatlich EUR 867,-- verdienen würde. Unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehaltes verfüge die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von EUR 1.011,50. Sie sei für ihre minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Der Sohn beziehe Arbeitslosengeld. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Familie des Beschwerdeführers mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei gemäß § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz des § 293 ASVG heranzuziehen. Demnach müsse für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von EUR 1.120,-- zur Verfügung stehen. Für das minderjährige Kind seien EUR 78,29 hinzuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel durch Kreditbelastungen, Mietbelastungen und Pfändungen geschmälert, weshalb auch sie den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzuzurechnen seien. Der "Gesamtmietzins" betrage lt. vorgelegtem Mietvertrag EUR 308,15. Dieser werde von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezahlt. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den "Wert der freien Station" in der Höhe von aktuell EUR 239,15. Dieser Betrag sei daher von der tatsächlichen Miethöhe abzuziehen, somit müssten EUR 69,-- für die monatlichen Mietbelastungen zur Verfügung stehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste somit über ein monatliches Mindesteinkommen von EUR 1.267,29 verfügen, um für ihren eigenen Unterhalt, den ihrer Tochter und für den des Beschwerdeführers aufkommen zu können. Es habe aber nicht nachgewiesen werden können, dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Unterhaltsmittel gedeckt seien, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sein Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.
Da Art. 8 EMRK nicht die generelle Verpflichtung eines Staates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben, führe auch die gemäß § 11 Abs. 3 NAG gebotene Abwägung nach Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer "außer" seiner "Gattin keine weiteren familiären Bindungen in Österreich angegeben" habe, nicht zur Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Anzeigen keinen Grund zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung darstellen könnten, weil dies mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei. Verurteilungen würden nicht vorliegen. Darüber hinaus sei ihm der erstmals von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund der nicht ausreichenden Unterhaltsmittel nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Hätte ihm die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt, hätte er vorgebracht und belegt, dass seine Ehefrau bei der S GmbH netto EUR 550,-- 14 x im Jahr sowie im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der AW brutto EUR 1.140,--, ebenfalls 14 x im Jahr, ins Verdienen bringen würde. Darüber hinaus sei die von der belangten Behörde angestellte Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel falsch, weil die Miete vom Einkommen nicht abzuziehen sei.
2. § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 4, Abs. 3, Abs. 4 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 46 Abs. 4 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 lauten:
"4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. ...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
...
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
...
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn
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1. | sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; | |||||||||
2. | ein Quotenplatz vorhanden ist und | |||||||||
3. | der Zusammenführende | |||||||||
a) | einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat; | |||||||||
b) | eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" innehat; | |||||||||
c) | eine Niederlassungsbewilligung außer eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder | |||||||||
d) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt." | ||||||||||
Art. 1, Art. 2 lit. c, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lauten: | ||||||||||
"Artikel 1 | ||||||||||
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. | ||||||||||
Artikel 2 | ||||||||||
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck | ||||||||||
... | ||||||||||
c) 'Zusammenführender' den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen; | ||||||||||
... | ||||||||||
Artikel 3 |
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.
...
(5) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder sie beizubehalten.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;
...
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ablehnen.
(2) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen. Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er neben Artikel 17 die Schwere oder die Art des von dem Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von dieser Person ausgehende Gefahr.
(3) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht als einziger Grund für die Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Rückführung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden.
Artikel 7
(1) Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:
...
c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
...
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfüllt.
Verfügt der Zusammenführende bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht über Einkünfte, die ausreichen, ohne dass auf Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgegriffen werden muss, so berücksichtigt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen.
...
Artikel 17
Im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland."
3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (im weiteren kurz: RL) nicht ausgeklammert bleiben konnte, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser RL infolge dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, gegeben sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 1 lit. a RL, wonach dafür sogar bereits die begründete Aussicht auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts ausreichend wäre).
4.1. Die belangte Behörde stützt die Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung zunächst auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und führt dazu aus, gegen den Beschwerdeführer lägen zahlreiche Anzeigen wegen Schwarzarbeit, Körperverletzung und Sachbeschädigung vor. Nähere Feststellungen zu dem diesen Anzeigen jeweils zu Grunde liegenden Verhalten des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht (ebenso wenig sind solche im erstinstanzlichen Bescheid vorhanden).
4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG, dessen Fehlen gemäß § 46 Abs. 4 Z 1 NAG grundsätzlich (vgl. aber § 11 Abs. 3 NAG) der Bewilligung der von ihm beantragten "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" entgegen stünde, nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (vgl. in diesem Sinne etwa das auf bestimmtes - ohne erfolgte Bestrafung - abstellende Fehlverhalten eines Fremden zur insoweit gleich lautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene hg. Erkenntnis vom , 99/19/0123, sowie auch das zu § 54 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0443) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl. zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung des Gesamtverhaltens eines Fremden bei der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG zu treffenden Prognosebeurteilung die hg. Erkenntnisse vom , 2006/21/0218, und vom , 2008/21/0371).
Gerade für die Familienzusammenführung, welche - so wie hier -
im Anwendungsbereich der RL erfolgt, wird dies sogar ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 RL - infolge der dort und in Art. 6 Abs. 1 RL enthaltenen identen Wortfolge "Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit" erlangt die Bestimmung dieses Absatzes auch für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 RL Relevanz - festgelegt. Danach hat ein Mitgliedstaat, wenn er eine Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vornehmen möchte, neben der Bedachtnahme auf Art. 17 RL - demnach auf alle relevanten persönlichen Umstände - die Schwere oder die Art des vom Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die vom betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Somit würde das alleinige Abstellen auf die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung im Anwendungsbereich der RL auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weshalb sich hier auch deshalb eine solche Interpretation des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verbietet.
In Verkennung dieser Rechtslage bezog sich die belangte Behörde allerdings nur auf das Vorliegen von Anzeigen, ohne für die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels relevantes (Fehl-)Verhalten des Beschwerdeführers festzustellen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang für das fortgesetzte Verfahren bemerkt, dass hier bei der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG gegeben ist, auf das gemeinschaftsrechtliche Verständnis der in Art. 6 RL vorgegebenen Begriffe der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, 233 f, sowie Erwägungsgrund 14 der RL).
5.1. Aber auch bei der Berechung der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie der Eruierung und der Beurteilung des diesbezüglichen Nachweises ging die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise vor.
5.2. Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde erster Instanz begründete die Antragsabweisung ausschließlich mit den gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Anzeigen. Demgegenüber führte die belangte Behörde erstmals im Berufungsbescheid darüber hinausgehend aus, dass auch der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert sei. Im Zusammenhang mit dem auch im Verwaltungsverfahren anerkannten "Überraschungsverbot" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Behörde, wenn sie gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert, verpflichtet ist, dies der Partei vorzuhalten (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 525, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies hat aber auch dann zu gelten, wenn zusätzlich ein bislang als nicht gegeben angenommener Versagungsgrund herangezogen wird und die diesem Versagungsgrund zugrunde liegenden Feststellungen erstmals im Berufungsverfahren getroffen werden.
Zwar stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung des von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwirtschafteten Einkommens auf die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Urkunden, sohin auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, jedoch wäre sie - ungeachtet dessen, dass ein Fremder das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel initiativ darzulegen hat und die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, von den vom antragstellenden Fremden im Verwaltungsverfahren bekannt gegebenen Unterhaltsmitteln auszugehen - im Hinblick auf die erhebliche seit Antragstellung verstrichene Zeit, die Zweifel an der Aktualität der vorgelegten Urkunden aufzuwerfen geeignet war, im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gehalten gewesen, im Ermittlungsverfahren die Aktualität und Richtigkeit der damaligen Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen, zudem der Beschwerdeführer auf Grund dessen, dass der von der belangten Behörde herangezogene weitere Versagungsgrund im Verfahren erster Instanz noch nicht als gegeben angeführt wurde, keine Veranlassung hatte, aus eigenem bekannt zu geben und nachzuweisen, dass von seiner Ehefrau mittlerweile ein über die damals angeführten Einkünfte hinausgehendes Einkommen erwirtschaftet werde.
5.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausmaß des Einkommens seiner Ehefrau kann aber nur dann Relevanz erlangen und zu einem anderen Bescheid führen, wenn unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte die erforderlichen Unterhaltsmittel vorliegen könnten.
Gemäß dem oben zitierten § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs. 5 NAG dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) nicht zu berücksichtigen.
Die bereits genannte RL sieht in Art. 7 Abs. 1 lit. c vor, dass der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten haben nach dieser Bestimmung diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit zu beurteilen und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
Diese Richtlinie soll nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers (vgl. schon das Vorblatt zur RV 952 BlgNR 22 GP) durch das NAG umgesetzt werden.
§ 293 ASVG (samt Überschrift), auf den § 11 NAG zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel verweist, (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 101/2007) lautet:
"Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im
gemeinsamen Haushalt leben 1.120,00 EUR,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
747,00 EUR,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
747,00 EUR,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 EUR, falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 EUR,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 EUR, falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 EUR.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 78,29 EUR für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben."
Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG wie auch aus § 292 Abs. 2 ASVG ("Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.") ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf (etwa weil im Falle von Eheleuten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestimmte Kosten des täglichen Lebens, wie etwa Wohnkosten, nur einfach und nicht für jeden Ehepartner separat, anfallen).
Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge.
Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Dies verbietet sich auch aus der Überlegung, dass bei Betrachtung eines Haushaltseinkommens ohnedies auch der Bedarf des Ehepartners (im Bereich des NAG: des unterhaltspflichtigen Zusammenführenden) durch den Steigerungsbetrag vom "Einzelpersonenrichtsatz" (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) auf den "Familienrichtsatz" (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa bzw. Abs. 1 letzter Satz ASVG, letzteres im Falle des Vorhandenseins von Kindern) berücksichtigt wird. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung - sowohl des Zusammenführenden als auch des Nachziehenden - ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber - nämlich über die Deckung seines erforderlichen Aufwands in einem gemeinsamen Haushalt - hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen.
Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden (hier: Unterhalts-)Anspruchs fest. Auch insofern mangelt es an einem sinnvollen Zusammenhang zwischen der Berücksichtigung eines Existenzminimums bei Geldforderungspfändungen und der Beurteilung eines erforderlichen Haushaltseinkommens.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass - wie von der belangten Behörde hier ohnedies so gehandhabt - bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen (vgl. den weiteren Steigerungsbetrag nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen; es ist - wie vom Gesetzgeber missverständlich, weil mit anderer Intention, ohnedies so formuliert - "nicht zu berücksichtigen".
5.4. Nach Ansicht der belangten Behörde seien vom Einkommen diverse weitere Beträge abzuziehen (Mietbelastung, Kreditbelastungen, Pfändungen) bzw. diesem hinzuzurechnen ("Wert der freien Station"). Die belangte Behörde legt aber nicht näher dar, weshalb dies zu erfolgen hätte, und verweist dazu lediglich ohne nähere Konkretisierung auf die "ständige Rechtsprechung des VwGH".
Die von der belangten Behörde ins Auge gefasste Rechtsprechung erging allerdings zur Rechtslage nach dem (am außer Kraft getretenen) FrG bzw. dem (am außer Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz (AufG). So enthielt etwa § 10 Abs. 2 Z 2 FrG lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem § 11 Abs. 5 NAG vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd.
In der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keinen Bedenken begegnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/19/0481, und vom , 99/19/0094). Die Behörde durfte sich bei Berechnung des Unterhaltsbedarfes einer Familie im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel zur Verfügung standen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder sind Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen (vgl. etwa für Wien § 13 Wiener Sozialhilfegesetz iVm § 5 Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, wonach der Mietbedarf durch eine eigene Mietbeihilfe zu decken ist, bzw. § 4 dieser Verordnung, wonach bestimmte Wohnkosten im Falle von Dauersozialhilfebeziehern unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen pauschal durch einen Zuschlag zum Richtsatz abzudecken sind). Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/19/0094, und vom , 2000/19/0153).
Entgegen diesem der damaligen Rechtslage zugrunde liegenden Konzept geht nunmehr § 11 Abs. 5 NAG von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze aber derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Die Ausgleichszulage soll nämlich sicherstellen, dass sich der bedürftige Pensionist nicht an zwei Sozialleistungssysteme (Pensionsversicherung und Sozialhilfe) wenden muss (vgl. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts, Rz 278). Das gilt sinngemäß auch für die Belassung des Existenzminimums, zumal § 291a EO ausdrücklich auf § 293 ASVG verweist. Somit kann aber nicht davon gesprochen werden, die zum FrG ergangene Judikatur zur Berechnung der Unterhaltsmittel wäre ohne Weiteres auf das NAG übertragbar. Die der Berechnung des Unterhalts zu Grunde liegende Rechtslage hat sich vielmehr infolge der mit § 11 Abs. 5 NAG geschaffenen Anordnung entscheidungswesentlich geändert. Nach dem Gesagten ist nun aber kein Grund ersichtlich, weshalb in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der bei Erreichen des Einkommens in der Höhe des "Familienrichtsatzes" davon auszugehen ist, dass mit einem solchen Einkommen auch die Kosten der Unterkunft bestritten werden können, (nun auch) nach der Rechtslage des NAG vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Kosten für die Unterkunft abzuziehen sein sollten.
Andererseits ist dem Gesetz - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aber auch nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Unterhaltsmittel ein "Wert der freien Station", womit die belangte Behörde wohl meinen dürfte, ein solcher ergebe sich aus der Möglichkeit des antragstellenden Fremden, beim Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden, zu berücksichtigen wäre. Weder aus § 11 Abs. 5 NAG noch aus § 293 ASVG, auf den verwiesen wird, ist Derartiges abzuleiten. Soweit dabei die belangte Behörde offenbar den in § 292 Abs. 3 ASVG angeführten Betrag vor Augen hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung zur Berechnung, ob eine Ausgleichszulage (und allenfalls in welcher Höhe) zusteht, lediglich regelt, in welchem (geldbewerteten) Ausmaß Sachbezüge eines Pensionsempfängers auf dessen Einkommen anzurechnen sind. Für die Berechnung der Unterhaltsmittel nach § 11 Abs. 5 NAG ist daraus jedoch nichts zu gewinnen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber, indem er bei der Festlegung des "Familienrichtsatzes" ohnedies keine Verdoppelung des "Einzelpersonenrichtsatzes" vornahm, bereits - worauf oben schon hingewiesen wurde - darauf Bedacht nahm, dass Unterhaltsverpflichtungen im gemeinsamen Haushalt regelmäßig durch Naturalleistungen nachgekommen wird, für deren Deckung es aber in der Regel nicht eines zusätzlichen weiteren Einkommens im Ausmaß des "Einzelpersonenrichtsatzes" bedarf.
Da nach dem oben Gesagten keine Grundlage besteht, das zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch Wohnkosten zu schmälern, ist letztlich aber auch sonst kein Grund ersichtlich, demselben einen "Wert der freien Station" hinzuzurechnen.
Ob und allenfalls inwiefern bei der Berechnung des dem Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsgewährung zur Verfügung stehenden Einkommens allfällige Kreditbelastungen und Pfändungen - wovon die belangte Behörde ausgeht - miteinzubeziehen oder sonst zu berücksichtigen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Das Bestehen solcher Verbindlichkeiten wurde nämlich fallbezogen nicht festgestellt.
5.5. Dies bedeutet nun für den vorliegenden Fall, dass die dem Beschwerdeführer, der beabsichtigt, mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben, zu verschaffenden Unterhaltsmittel nach § 11 Abs. 5 NAG wie folgt zu berechnen wären: Es ist der Betrag des für im gemeinsamen Haushalt lebende Eheleute vorgesehenen Richtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG) zu eruieren. Dieser ist um den in § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG festgesetzten Betrag - fallbezogen im einfachen Ausmaß - zu erhöhen (die dort genannten Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung des § 252 ASVG, auf den verwiesen wird (hier maßgeblich: Abs. 1 Z 1), für die minderjährige Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers unstrittig gegeben). Konkret wäre es daher erforderlich, dass das monatliche Netto-Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers (dieser hat selbst unbestrittenermaßen kein eigenes Einkommen) - abgestellt auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in § 293 ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007 festgesetzten Beträge - EUR 1.198,29 (EUR 1.120,-- Ausgleichszulagenrichtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Eheleute zuzüglich EUR 78,29 Erhöhung für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin) erreicht, um den Unterhalt für sie, ihr minderjähriges Kind und den Beschwerdeführer sicherzustellen. Ausgehend von ihrem von der belangten Behörde (unter zutreffender Berücksichtigung des 13. und 14. Gehaltes) festgestellten monatlichen Netto-Einkommen von EUR 1.011,50,-- läge das zwar nicht vor. Bei der dargestellten Rechtslage, die die belangte Behörde verkannte, kam aber dann dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einkommen seiner Ehefrau, das die oben errechneten erforderlichen Unterhaltsmittel erreichen könnte, und dem damit in Zusammenhang stehenden, bereits aufgezeigten Verfahrensfehler Relevanz zu.
6. Der angefochtene Bescheid war sohin wegen der - vorrangig wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich - hinsichtlich der Gebühren im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am