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VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0710

VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0710

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 111.446/4-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, war bis Anfang 1999 mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck in Österreich niedergelassen. Am ist er zu seiner Familie nach Ägypten gereist und am wieder nach Österreich gekommen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit der Begründung ab, dass die gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" zu wertende unbefristete Niederlassungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG erloschen sei. Somit sei der Antrag als Erstantrag zu beurteilen, der entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt worden sei. Ein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Grund im Sinn des § 72 NAG liege nicht vor.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem Inkrafttreten des NAG, somit vor dem , erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG-DV entspricht die unbefristete Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG".

Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer am das österreichische Bundesgebiet verlassen habe, nach Ägypten gereist sei, sich dort durchgehend aufgehalten habe und erst am wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, blieben unbestritten.

Der Beschwerdeführer macht aber - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, dass für die Frage des Erlöschens seines noch auf Grund des Fremdengesetzes 1997 erteilten Aufenthaltstitels die Rechtslage maßgeblich sei, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 1999 gegolten habe. Dabei übersieht er, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 NAG auf seinen - wie erwähnt dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" entsprechenden - Aufenthaltstitel auch die Bestimmung des § 20 NAG über die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel anzuwenden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0863). Bemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass das NAG (in verfassungskonformer Weise) kein Rückwirkungsverbot in dem Sinn enthält, dass Sachverhalte, die sich vor dem ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG nicht einbezogen werden dürften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0731). Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass die Frist gemäß § 20 Abs. 4 NAG in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit zu laufen beginnt, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil er erst Anfang August 2007, sohin rund 19 Monate nach diesem Zeitpunkt, wieder nach Österreich eingereist ist. Die gemäß § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG ausnahmsweise mögliche Verlängerung der zwölfmonatigen Frist auf 24 Monate kam im Beschwerdefall schon deswegen nicht in Betracht, weil eine entsprechende Mitteilung an die Behörde unterblieben ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann von einer solchen Mitteilung auch in Fällen, in denen die Ausreise schon vor Inkrafttreten des NAG erfolgt ist, nicht abgesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0867).

Die Ansicht der belangten Behörde, es liege ein Erstantrag vor, auf dem das zu § 21 Abs. 1 NAG enthaltene Erfordernis der Auslandsantragstellung Anwendung finde, dem aber nicht entsprochen worden sei, kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden. Unter dem Gesichtspunkt besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Gründe, aus denen gemäß § 74 in Verbindung mit § 72 NAG dennoch die Inlandsantragstellung zuzulassen gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 1998 wegen der schweren Erkrankung seines in Ägypten lebenden Sohnes Österreich verlassen habe müssen. Damit macht er aber keine Umstände geltend, wonach es aufgrund Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere. Bei dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinem zuletzt ausgeübten Erwerb nachgehe, um für seine Familie zu sorgen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-85230