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VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0709

VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0709

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Wolfgang Reinold, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 318.243/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am persönlich über die Österreichische Botschaft Skopje einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinem ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzenden Vater.

Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen, weil der Vater des Beschwerdeführers laut Versicherungsdatenauszug nicht mehr bei dem auf dem vorgelegten Lohnzettel ausgewiesenen Unternehmen beschäftigt sei und demnach kein Einkommen beziehe.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater seit dem bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt sei und jährlich vierzehn Mal EUR 1.420,-- netto ins Verdienen bringe. Aus dem die (am geborene) Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Parallelverfahren sei der Behörde bekannt, dass sein Vater EUR 90.007,20 auf ein österreichisches Bankkonto einbezahlt habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Lage sei, selbst ausreichend für sich und seine Kinder zu sorgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zufolge ihrer Recherchen auch das neue Beschäftigungsverhältnis des Vaters des Beschwerdeführers seit dem wieder beendet sei. Somit beziehe dieser kein Einkommen. Der Beschwerdeführer habe es - entgegen der ihn gemäß § 29 Abs. 1 NAG treffenden Mitwirkungspflicht - unterlassen, den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts vorzulegen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Schließlich verneinte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 3 NAG auch ein Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er bereits in der Berufung auf das Vermögen seines Vaters und das Bankkonto mit einem Guthabensstand von (zum ) EUR 100.121,95 verwiesen habe. Dieses Vermögen stamme nicht aus der bisherigen unselbständigen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers, sondern aus seiner gemeinsam mit seinen Brüdern im Kosovo ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Baustoffhändler. Im Übrigen räumt er ein, dass das letzte der Behörde bekanntgegebene Beschäftigungsverhältnis am beendet worden sei, weil über das Unternehmen am Tag zuvor Konkurs eröffnet worden war. Seit dem sei der Vater des Beschwerdeführers aber wieder unselbständig erwerbstätig.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0835, mwN).

Der beantragte Aufenthaltstitel wäre gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Die belangte Behörde hätte das Kontoguthaben bei der Berechnung der für diesen Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigen und dazu Feststellungen treffen müssen.

Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-85226