VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0696

VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0696

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 150.893/2- III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 19 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kairo den gegenständlichen Antrag eingebracht und diesem u.a. den Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom beigelegt, aus dem hervorgehe, dass er zum Bachelorstudium der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften unter den Voraussetzungen des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Ergänzungsprüfungen aus Deutsch zum Sommersemester 2007 zugelassen werde. Auf Grund dieser Zulassung sei er berechtigt, sich in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. Nachfrist des Sommersemesters 2007, des Wintersemesters 2007 und des Sommersemesters 2008 (somit spätestens bis ) einzuschreiben.

Der Beschwerdeführer habe selbst erst einen Monat nach Zulassung zum Studium den notwendigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht und im Zuge eines Interviews bei der Österreichischen Botschaft Kairo weder Kenntnisse der englischen noch der deutschen Sprache nachweisen können, obwohl er laut seinen Zeugnissen in diesen Fremdsprachenfächern positiv abgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom sei er durch seinen Bevollmächtigten aufgefordert worden, "einen Nachweis über die Zulassung als ordentlicher Studierender für das Wintersemester 2007/2008 bzw. für das Sommersemester 2008 zu erbringen". Da er in seinem Antwortschreiben vom dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, fehle die Grundvoraussetzung für den von ihm beantragten Zweck, und die Berufung sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers Priorität einzuräumen gewesen sei, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" in Ermangelung eines aufrechten Zulassungsbescheides nicht mehr vorlägen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Abgabe einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom für den Besuch des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten als außerordentlicher Studierender zugelassen worden. Die Zulassung (als ordentlicher Hörer) hätte er innerhalb bestimmter Fristen persönlich in der Wirtschaftsuniversität vornehmen lassen müssen. Dass sein persönliches Erscheinen in der Wirtschaftsuniversität nicht möglich gewesen sei, sei der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen gewesen. Nachdem die Behörde (erster Instanz) zunächst den Antrag abgewiesen habe, weil der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, habe die belangte Behörde - nachdem sie erkannt habe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers keinesfalls zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde - mit ihrer Entscheidung so lange zugewartet, bis die Grundvoraussetzung für den beantragten Zweck - vermeintlich - gefehlt habe. Es sei jedoch - entgegen der Aufforderung durch die belangte Behörde vom - nicht erforderlich, einen Nachweis über die Zulassung als ordentlicher Studierender vorzulegen. Eine Zulassung als außerordentlicher Studierender sei völlig ausreichend.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

§ 64 Abs. 1 NAG lautet:

"Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie


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1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig."

Aus § 64 Abs. 1 Z. 2 NAG ergibt sich, dass auch die Zulassung als außerordentlicher Studierender zu einem Universitätslehrgang, sofern dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, zur Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen ausreicht.

Dem Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom zufolge hat der Beschwerdeführer Ergänzungsprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Geschichte und Sozialkunde bis spätestens im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" abzulegen. Für diesen - nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienenden - Lehrgang wurde er als außerordentlicher Studierender zugelassen. Die Aufforderung der belangten Behörde vom , einen Nachweis über die Zulassung als ordentlicher Studierender vorzulegen, kann somit weder mit § 64 Abs. 1 NAG noch mit dem zitierten Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien begründet werden. Die auf Grund einer Verkennung der Rechtslage auf diese Bestimmung gestützte Abweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers erweist sich somit als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am