VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0174

VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0174

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/06/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden des F T in H, vertreten durch Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung jeweils vom , 1.) Zl. FA13B-12.10- H236/2011-11, betreffend eine Feststellung gemäß § 40 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Beschwerde Zl. 2011/06/0174), und 2.) Zl. FA13B-12.10-H236/2011-12, betreffend einen Bauauftrag (Beschwerde Zl. 2011/06/0175) (mitbeteiligte Partei in beiden Beschwerdeverfahren: Marktgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf der sich sein landwirtschaftliches Anwesen befindet. Das Baugrundstück ist als "Dorfgebiet" gewidmet.

Mit dem am eingebrachten Antrag vom selben Tag kam der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 40 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) um die "Einleitung eines Feststellungsverfahrens für die Erteilung der nachträglichen Bau- und Benützungsbewilligung" hinsichtlich einer bereits im Jahr 1984 errichteten Maistrockenanlage (in der Folge auch als Maistrocknungsanlage bezeichnet) mit Lagerhalle ein.

In einer Verhandlung an Ort und Stelle am erstattete der beigezogene bautechnische Sachverständige einen Befund mit einer näheren Beschreibung des Gebäudes und der Anlage und kam zusammengefasst zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass das Objekt im Jahr 1984 von seinen Eltern errichtet worden sei. Als Nachweis hiefür habe er eine Rechnung vom vorgelegt. Eine Bauführerbescheinigung über die fach- und ordnungsgemäße Ausführung der Baumeisterarbeiten liege jedoch nicht vor. Abschließend könne jedoch festgestellt werden, dass die Maistrockenanlage mit Lager zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1984 bewilligungspflichtig gewesen sei und es bestünden aus bautechnischer Sicht gegen die Erteilung der nachträglichen Bau- und Benützungsbewilligung für diese bereits im Jahr 1984 errichtete Anlage keine Bedenken.

Hierauf erteilte der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den baupolizeilichen Auftrag, die konsenslos errichtete Maistrockenanlage mit Lagerhalle innerhalb von acht Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die bauliche Anlage konsenslos sei und gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. der Beseitigungsauftrag auch bei Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen sei. Über den Antrag vom sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

Nach der Aktenlage blieb dieser Bescheid unbekämpft, das Feststellungsverfahren wurde fortgesetzt (gemäß den Akten vertrat die Baubehörde die Auffassung, dass die Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens die Vollstreckbarkeit des Beseitigungsauftrages hemme).

Am kam es zu einer weiteren Verhandlung an Ort und Stelle, bei welcher Anrainer Belästigungen durch Staub- und Lärmimmissionen geltend machten. In einem anschließenden Schriftverkehr zwischen der Baubehörde und dem Beschwerdeführer ging es um die Vorlage weiterer Unterlagen.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde dem Bürgermeister im Dezember 2010 bekanntgegeben, es sei zwischenzeitig die Trocknungsanlage ausgebaut und erweitert worden. Dazu befinden sich in den Verwaltungsakten vier Lichtbilder (datiert mit ), weiters eine Niederschrift über einen Ortsaugenschein am . Es heißt dazu, der beigezogene bautechnische Sachverständige habe Folgendes festgestellt: An der südwestlichen Außenwand der bestehenden Maistrocknungsanlage sei ein Zubau in Form einer Stahlkonstruktion mit teilweiser Umschließung der Seitenwände sowie einer Überdachung für die Aufstellung einer Reinigungsanlage für die Trennung von Mais und Käferbohnen errichtet worden. Diese Anlage stelle gemäß § 4 Z 12 Stmk. BauG eine bauliche Anlage dar. Gemäß § 19 Z 1 leg. cit. seien Zubauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn sich aus den §§ 20 und 21 leg. cit. nichts anderes ergebe. Es sei demnach eine Bewilligungspflicht gegeben.

Hierauf erteilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den baupolizeilichen Auftrag, diesen (wie in der Niederschrift) näher beschriebenen Zubau innerhalb von acht Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen. Zur Begründung heißt es unter anderem, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sei unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in einer gewissen Verbindung stehe und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Die Verbindung mit dem Boden sei auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt worden sei bzw. ausgeführt werden solle, keine Verbindung mit dem Boden habe, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ebenso müsse das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Erkenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei bzw. gestaltet werden solle, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte einer Bewilligung unterworfen wäre. Der Begriff "Zubau" gemäß § 4 Z 61 Stmk. BauG beschränke sich nach dem Wortlaut der Begriffsbestimmung nicht nur auf Gebäude, sondern gelte für bauliche Anlagen ganz allgemein (wurde näher ausgeführt; die weitere Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist dahin zu verstehen, dass die Baubehörde die im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellte Konstruktion als bewilligungspflichtigen Zubau qualifizierte). Dem erstinstanzlichen Bescheid wurde gemäß der Zustellverfügung eine Reproduktion der vier Lichtbilder angeschlossen.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister das Gesuch des Beschwerdeführers vom ab, weil nach dem Jahr 1984 Änderungen an der gegenständlichen baulichen Anlage (Maistrockenanlage mit Lagerhalle) vorgenommen worden seien und diese nicht mehr so dastehe wie sie im Jahr 1984 errichtet worden sei. Dies wurde mit den Feststellungen im Zuge der Ortsaugenscheine vom 7. und begründet (Errichtung des Zubaues). Die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG beziehe sich nicht auf einen in der Vergangenheit gelegenen Bestand, sondern auf jenen Bestand, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Behörde gegeben sei (Hinweis auf hg. Judikatur). Im Hinblick auf die festgestellten Veränderungen der baulichen Anlage (Errichtung des Zubaues) sei der ursprüngliche Bestand des Jahres 1984 nicht mehr gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufungen gegen beide Bescheide.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom wurde der baupolizeiliche Auftrag vom (Beseitigungsauftrag) hinsichtlich der Leistungsfrist dahingehend abgeändert, dass die Beseitigung innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides vorzunehmen sei. Die Berufungsbehörde schloss sich im Übrigen der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.

Mit dem weiteren Berufungsbescheid vom selben Tag wurde der erstinstanzliche Bescheid vom (Feststellungsverfahren) dahingehend abgeändert, dass festgestellt werde, dass es sich bei der im Jahr 1984 errichteten Maistrocknungsanlage mit Lagerhalle nicht um einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG handle. Zur Begründung heißt es, der gegenständliche Zubau sei an der südwestlichen Außenwand des Gebäudes ausgeführt worden. Es handle sich um eine Stahlkonstruktion, die unmittelbar an der Außenwand im Bereich des Vordaches errichtet worden sei und Abmessungen von rund 5,95 m x 2,35 m aufweise. Das Vordach des Gebäudes sei teilweise durchbrochen und auf diesem wiederum eine umwandete und überdachte Holzkonstruktion mit Abmessungen von etwa 2,50 m x 1,80 m errichtet worden. Auch seien Anlagenteile in den Altbestand des Gebäudes "integriert" worden (im Original unter Anführungszeichen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Berufung handle es sich dabei nicht um ein landwirtschaftliches Gerät, sondern um eine bauliche Anlage, die als Zubau zum Gebäude der Maistrocknungsanlage ausgeführt worden sei. Es sei das bestehende Gebäude durch den Dachaufbau erhöht und die bauliche Anlage durch den Dachdurchbruch in das Gesamtgebäude integriert worden. Die Anlage sei auch durch Rohrleitungsführungen mit dem Gebäude verbunden und es ergebe sich insbesondere auch optisch der Eindruck eines Gesamtgebäudes, wobei eine (erhebliche) Änderung des Gesamterscheinungsbildes des Gebäudes gegeben sei. Damit stelle der vorgenommene Um- und Zubau zum Gebäude der Maistrocknungsanlage ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG 1995 dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme es nicht nur auf den Bestand im Zeitpunkt der Errichtung der Maistrocknungsanlage an, sondern auch auf den nunmehrigen baulichen Zustand (im Übrigen schloß sich die Berufungsbehörde der Beurteilung der Behörde erster Instanz an).

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellungen, die mit den angefochtenen Bescheiden als unbegründet abgewiesen wurden.

Zum zweitangefochtenen Bescheid (Beseitigungsauftrag) führte die belangte Behörde aus, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Baubehörde den Beseitigungsauftrag erlassen habe, bevor die dafür rechtserheblichen Beurteilungen im Parallelverfahren (Feststellungsverfahren) erfolgt seien, treffe nicht zu, denn es sei im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage als Vorfrage zu prüfen (Hinweis auf hg. Judikatur). Dementsprechend sei die Vorgangsweise der Baubehörde korrekt erfolgt. Ergänzend sei zu bemerken, dass im abgeschlossenen Parallelverfahren (Feststellungsverfahren) dieses Ergebnis bestätigt worden sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um ein eigenständiges landwirtschaftliches Gerät. Die Berufungsbehörde habe auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahren und der vorgelegten Fotos nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Maßnahme eindeutig um einen Zubau handle, diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Es handle sich dabei um ein Vorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG und weder um ein baubewilligungsfreies noch um ein anzeigepflichtiges Vorhaben.

Im erstangefochtenen Bescheid (Feststellungsverfahren) heißt es zur Begründung, es komme darauf an, dass die betroffene bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung unverändert geblieben sei (sehe man von bewilligungsfreien Veränderungen ab). Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu, sodass eine maßgebliche Voraussetzung des § 40 Stmk. BauG nicht gegeben sei. Die getätigten baulichen Maßnahmen seien zweifellos als Zubau zu qualifizieren, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Berufungsbehörde habe bei der Umformulierung des Spruches verkannt, dass der Regelungsinhalt des § 40 Abs. 3 leg. cit. ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit, nicht aber auch der Unrechtmäßigkeit abziele, sei es zwar richtig, dass § 40 Abs. 3 leg. cit. lediglich von der Feststellung der Rechtmäßigkeit spreche. Dennoch sei eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht gegeben, wenn die Baubehörde an Antrag nicht abweise, sondern feststelle, dass es sich bei der beantragten baulichen Anlage nicht um einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit. handle. Die Abweisung eines Ansuchens auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes entspreche inhaltlich der Feststellung, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um keinen rechtmäßigen Bestand handle.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese beiden Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen vom , B 1133/11-3 bzw. B 1134/11-3, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In den über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerden wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), und zwar im Verfahren nach § 40 leg. cit., soweit Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 erfolgten, in der Fassung dieser Novelle, ansonsten aber in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 27/2008, im Bauauftragsverfahren hingegen in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden (wobei sich zu § 41 leg. cit. keine Änderungen ergeben hatten).

§ 4 Stmk. BauG enthält Begriffsbestimmungen. Danach bedeuten:

"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): Jede Anlage,


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-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren
geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
-
durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
-
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
-
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."
"56.
Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
"61.
Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;"
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Z. 1 Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 oder 21 leg. cit. (anzeigepflichtige bzw. baubewilligungsfreie Vorhaben) nichts anderes ergibt.
§ 40 leg. cit. lautet:
"§ 40
Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen."

Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. (das ist eine Bauanzeige) zu erteilen.

1. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Beseitigungsauftrag) :

Der Beschwerdeführer vertritt, wie schon im Verwaltungsverfahren, die Auffassung, es handle sich bei der von den Behörden als Zubau qualifizierten Anlage nicht um eine baubewilligungspflichtige Anlage, sondern vielmehr um ein eigenständiges landwirtschaftliches Gerät, welches lediglich aus Gründen vorübergehender Zweckmäßigkeit an Ort und Stelle verbracht worden sei. Es sei jederzeit und ohne nennenswerten Aufwand zu entfernen. Die Sortieranlage sei "eigentlich eigenständig" und stehe nur in unmittelbarer Nähe zur Trocknungsanlage. Die Tatsache, dass die Sortieranlage höher sei als die Traufe der Trocknungsanlage, habe dazu geführt, dass man dafür einen Teil des Daches der Trocknungsanlage habe ausnehmen müssen. Eine bauliche Berührung zwischen der Trocknungsanlage und der Sortieranlage finde nicht statt. Noch weniger könne von einer Verbindung gesprochen werden. In diesem Sinne werde durch die Hinzufügung dieses Gerätes keinerlei Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage geschaffen, sodass die Qualifikation als Zubau nicht zutreffe. Auch sei sein Parteiengehör verletzt worden, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, an den Ortsaugenscheinen vom 7. und mitzuwirken. Der Ortsaugenschein am im Beisein des bautechnischen Sachverständigen sei überhaupt während einer Bauverhandlung durchgeführt worden, die einen gänzlich anderen Entscheidungsgegenstand zum Inhalt gehabt habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Sollte im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein, wäre dieser (allfällige) Mangel dadurch saniert worden, dass er im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen (wobei er auch im Beschwerdeverfahren die konkrete Relevanz des behaupteten Mangels nicht aufzeigt).

Es mag zutreffen, dass die Reinigungsanlage selbst ein (großer) technischer Apparat ist, der landwirtschaftlichen Zwecken dient. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob das, was insgesamt errichtet wurde, als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 Stmk. BauG zu qualifizieren ist (unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien). Das, was tatsächlich errichtet wurde, ergibt sich aus der verbalen Beschreibung anlässlich des Ortsaugenscheines vom und vor allem aus den Lichtbildern. Daraus ist, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend hervorgehoben haben, ersichtlich, dass auch eine Stahlkonstruktion errichtet und mit der bestehenden Halle in Verbindung gebracht wurde, nicht minder eine Öffnung im Vordach geschaffen und darüber eine Überdachung errichtet wurde. Die Qualifikation der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt und damit rechtlich in weiterer Folge um einen Zubau zum bestehenden Gebäude, ist unbedenklich. Zutreffend ist ebenfalls die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass es sich dabei - auf Grund der konkreten Beschaffenheit dieser baulichen Maßnahmen - um einen baubewilligungspflichtigen Zubau im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG handelt.

Mangels der erforderlichen Baubewilligung erweist sich demnach diese bauliche Anlage als vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, weshalb der Beseitigungsauftrag zu Recht erging.

2. Zum erstangefochtenen Bescheid (Feststellungsverfahren) :

Diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe den Feststellungsantrag am gestellt. Es sei zwar prinzipiell richtig, dass die "Beurteilungsgrundlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sein müsse". Die Behörde wäre aber gemäß § 73 AVG verpflichtet gewesen, innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden. Dies sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG und nicht der Zeitpunkt, zu dem letztlich entschieden worden sei. Überdies hätten die Behörden verkannt, dass das Hinzufügen der Sortier- und Reinigungsanlage vor Abschluss des Feststellungsverfahrens betriebstechnisch notwendig gewesen sei; hätte die Behörde erster Instanz die Entscheidung nicht verschleppt, wäre die von den Behörden angenommene wesentliche Änderung des Altbestandes erst nach Abschluss des Feststellungsverfahrens erfolgt. Weiters seien die vorgenommenen Änderungen unerheblich: Die Herausnahme eines kleinen Teiles des Daches sei weder ein Umbau noch ein Zubau, sondern lediglich eine geringfügige Reduzierung des Baubestandes. Auch sonst stellten die baulichen Maßnahmen keinen Zubau dar. Darüber hinaus wäre es weltfremd anzunehmen, dass ein Gebäude seit 1984 gänzlich unverändert bestehe.

Schließlich sei der Spruch des Berufungsbescheides verfehlt, § 40 Abs. 3 Stmk. BauG sehe eine Feststellung der Unrechtmäßigkeit nicht vor.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei der Feststellung im Sinne des § 40 Abs. 3 Stmk. BauG nicht auf einen früheren Bestand, sondern auf jenen Bestand ankommt, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier der Berufungsbehörde) gegeben ist (siehe dazu die hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0094, und die Folgeerkenntnisse vom , Zlen. 2005/06/0355 u.a., und vom , Zl. 2009/06/0160, dann auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0230).

Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, es sei prinzipiell richtig, dass die Beurteilungsgrundlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sein müsse, meint aber, im Beschwerdefall sei wegen der Verzögerung der Entscheidung durch die Baubehörde auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich auf den Ablauf der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG abzustellen. Diese Auffassung findet aber im Gesetz keine Grundlage (zum Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der bautechnische Amtssachverständige im Jahr 2007 von einer Bewilligungsfähigkeit des Objektes im Jahr 1984 aus bautechnischer Sicht ausging, aber die Frage einer Bewilligungsfähigkeit im Hinblick auf die mit dem Verwendungszweck verbundenen Immissionen noch zu klären war). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt daher keinen Anlass, von der bisherigen, zuvor dargelegten Rechtsprechung abzugehen.

Demnach hatte (schon) der Bürgermeister als Behörde erster Instanz in seiner Beurteilung den durch die zwischenzeitig erfolgten baulichen Maßnahmen veränderten Zustand seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können diesen Veränderungen nicht als rechtlich unerheblich qualifiziert werden. Die im erstangefochtenen Bescheid dargelegte Meinung der Berufungsbehörde, wonach Änderungen (gemeint: seit Ende 1984 als dem Ende des nach § 40 Abs. 2 Stmk. BauG relevanten Zeitraumes), die baubewilligungsfrei sind (also keines Baukonsenses bedürfen, ja vielmehr für die wegen ihrer Baubewilligungsfreiheit auch kein Baukonsens erlangt werden kann), außer Betracht bleiben könnten, trifft grundsätzlich zu. Davon kann aber im Beschwerdefall nicht die Rede sein, weil die baulichen Veränderungen, um die es hier geht, als Zubau zu qualifizieren sind, wie zuvor dargelegt wurde.

Damit mangelte es an einer wesentlichen Voraussetzung für die angestrebte positive Feststellung nach § 40 Abs. 3 iVm Abs. 2 Stmk. BauG.

Anzumerken ist, dass die Rechtskraft des Beseitigungsauftrages vom kein Hindernis für das Feststellungsverfahren darstellte. Zwar wäre in jenem Bauauftragsverfahren als Vorfrage die Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des § 40 Stmk. BauG zu prüfen gewesen (siehe dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/06/0003, und vom , Zl. 2010/06/0109), was unterblieb (dabei wurde verkannt, dass ein rechtlicher Unterschied zwischen einem Feststellungsverfahren nach § 40 Abs. 3 Stmk. BauG und einem Baubewilligungsverfahren, auch einem Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, besteht, denn mit Letzteren soll ein Konsens erst erteilt werden, wohingegen Ersteres auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines gegebenen Bestandes gerichtet ist). Da nun die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des § 40 Stmk. BauG in jenem Bauauftragsverfahren (Beseitigungsverfahren) lediglich Vorfrage war, entfaltet der Bescheid vom hinsichtlich der Lösung dieser Frage als Hauptfrage im Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung (zu diesem Aspekt Vorfrage / Hauptfrage vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/06/0049, und vom , Zl. 2010/06/0238).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ausgehend von der Auffassung, es liege kein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG vor, hätten die Behörden den Antrag abzuweisen, nicht aber die Unrechtmäßigkeit des Bestandes festzustellen gehabt, ist zu entgegnen, dass der Spruch eines Bescheides vor dem Hintergrund seiner Begründung auszulegen ist. Der Berufungsbescheid ist in diesem Sinne dahin zu verstehen, dass der Bestand der Maistrocknungsanlage mit Lagerhalle deshalb nicht rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG ist, weil nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraumes (endend mit dem Ablauf des Jahres 1984) die zuvor dargestellten, als Zubau zu wertenden wesentlichen Veränderungen vorgenommen wurden. Damit besteht aus dem Blickwinkel der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers kein erkennbarer Unterschied zu einer Abweisung des Antrages mit der Begründung, dass nach Ablauf dieses rechtserheblichen Zeitraumes die zuvor umschriebenen wesentlichen Veränderungen vorgenommen wurden.

Ob für den nunmehr gegebenen Bestand der Maistrocknungsanlage samt Lagerhalle und Zubau eine (nachträgliche) Baubewilligung erwirkt werden kann (gemäß der Stellungnahme der mitbeteiligten Gemeinde sei ein Baubewilligungsverfahren anhängig), ist hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am