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VwGH 11.01.2012, 2011/06/0167

VwGH 11.01.2012, 2011/06/0167

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §2;
RS 1
Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht auf den Blickwinkel der Insassen vorbeifahrender Autos zu beschränken, sondern hat auch Fußgänger und Radfahrer zu erfassen (also alle potenziellen Betrachter). Maßgeblich ist nämlich nach § 2 Krnt OrtsbildpflegeG 1990 das Bild, das sich einem Betrachter von innen oder von einem Standpunkt von außen bietet, ohne Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Betrachtern und auch unabhängig davon, ob der Betrachter steht oder sich in Bewegung befindet. Auf die Dauer der Sichtbeziehung kommt es nicht an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0069 E RS 1
Normen
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
BauO Krnt 1996 §19 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §2;
RS 2
Dass vergleichbare Werbeanlagen an anderen Standorten auf anderen Brücken montiert (und behördlich bewilligt) wurden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es auf das hier maßgebliche, konkrete Projekt ankommt (daher auch auf diesen konkreten Standort).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der L GmbH, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalsplatz 9/3/4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1298/8/2011, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingebrachten Ansuchen vom kam die Beschwerdeführerin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage im Zuge der P-Straße ein. Nach den Projektunterlagen handelt es sich um eine beleuchtete Plakatwechselanlage ("scrolling board") im Ausmaß von 3,28 m x 2,40 m, die über der Straße an der Seitenverkleidung einer Eisenbahnbrücke montiert werden soll (die Eisenbahnbrücke überquert die Straße in einem Winkel von etwa 70 Grad , in diesem Bereich ist die Straße etwas abgesenkt).

Nach Einholung eines Gutachtens der Abteilung Stadtplanung vom , zu dem sich die Beschwerdeführerin ablehnend äußerte (wobei der Amtssachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom bei seiner Auffassung blieb), wies der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom das Baugesuch wegen erheblicher Beeinträchtigung des Ortsbildes ab.

Über Berufung der Beschwerdeführerin behob die Bauberufungskommission mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück. Tragender Aufhebungsgrund war, dass es an einem tauglichen Ortsbildgutachten und an einem verkehrstechnischen Gutachten mangle.

Im Zuge des fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahrens erstattete die Ortsbildpflegekommission der Landeshauptstadt Klagenfurt ein Gutachten vom . In diesem Gutachten heißt es unter anderem, die Werbeanlage solle in Fahrbahnmitte, im Abstand von 4,68 m über dem Straßenniveau, mittels Trägerkonstruktion seitlich an der Stahlbetonbrücke der ÖBB befestigt werden. Die Unterkante des Werbeträgers liege ca. 40 cm über der Unterkante der Stahlbetonbrücke, die Oberkante ca. 100 cm unter der Lärmschutzwandoberkante. Nach Hinweis auf vorliegende Lichtbilder und nach einer Beschreibung der Umgebung heißt es weiter, Eisenbahnbrücken seien keine Bauwerke, die für Werbeanlagen errichtet würden. Die zeitmäßig später errichteten Lärmschutzwände zu beiden Seiten entlang der Bahnstrecke hätten unter anderem auf Vorgabe der Stadtplanung im sensiblen Mittelbereich der Brücke abgesenkt und transparent ausgeführt werden müssen, um nicht so sehr in Dominanz zu treten und die Barrierewirkung der Gesamtkonstruktion nicht zu verstärken. Der Nahbereich vor der Brückenunterführung sei geprägt von beidseitigem Begleitgrün mit stattlichem Baumbestand, frei von jeglichen Werbeanlagen, Betriebs- und Geschäftsbezeichnungen. Dieser kurze Abschnitt der Straße im Bereich vor und nach der Absenkung der Unterführung, geprägt durch die Abfolge von Wohn- /Geschäftsbauten mit hoher beidseitiger Durchgrünung, sei aus der Sicht der Kommission schützenswert. Das Blickfeld lasse in diesem Abschnitt die Fortführung vom straßenbegleitenden Baumbestand und über den Bereich jenseits der Brücke hinaus erkennen. Durch die Einengung und Absenkung des Straßenraumes im Bereich der Eisenbahnunterführung entstehe überdies eine prägnante Torsituation. Da die geplante Werbeanlage weit in den transparenten Teil der Lärmschutzwand hineinrage, sei die ursprünglich gewollte Durchsichtigkeit nicht mehr gegeben, das Bauwerk insgesamt trete massiger in Erscheinung und verstärke dadurch die Barrierewirkung. Dadurch entstünde eine erhebliche Störung des schützenswerten Ortsbildes.

Gestützt auf dieses Gutachten wurde das Baugesuch mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom neuerlich abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin berief abermals und legte im Zuge des Berufungsverfahrens ein Privatgutachten vom zur Stützung ihres Standpunktes vor. Die Abteilung Stadtplanung erstattete dazu eine gutachtliche Stellungnahme vom (und blieb bei ihrer bisherigen Auffassung).

Hierauf wies die Bauberufungskommission mit Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung. Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines hochbautechnischen Amtssachverständigen vom , in dem es unter anderem heißt, die Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie sei im Bereich der Brücke transparent ausgeführt, wobei die ursprünglich gewünschte Transparenz im Laufe der Zeit durch Verschmutzung und Alterung an Qualität verloren habe. Die Bahnlinie werde auf einem Damm geführt und befinde sich somit ca. 1,50 m über dem Straßenniveau (Anm.: wobei dieses aber bei der Unterführung abgesenkt ist). Die lichte Durchfahrtshöhe unter der Bahnbrücke betrage ca. 4,28 m. Entlang der Böschung im Bereich der Straßenabsenkung sei südlich auf einer Länge von ca. 50 m und nördlich auf einer Länge von ca. 70 m dichter Baum- und Strauchbestand vorhanden. Nördlich stadtauswärts anschließend sei der Baumbestand aufgelockert (es folgt eine weitere Beschreibung der Umgebung).

Der Sachverständige gelangte unter anderem zum Ergebnis, dass auf Grund des homogenen, grün dominierten Umfeldes der Unterführung durchaus von einem Ortsbild im Sinne des § 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz (K-OBG) gesprochen werden könne. Die geplante Werbeanlage würde, wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich, in die transparente Fläche der Lärmschutzwand entlang der Eisenbahnbrücke ragen und von dieser einen nicht unerheblichen Anteil abdecken. Die ursprünglich gewünschte Transparenz der Lärmschutzwand in diesem Abschnitt sei im Lauf der Jahre teilweise verloren gegangen und wäre mit geeigneten Maßnahmen wiederherzustellen. Die Einschränkung der transparenten Fläche durch die geplante Position der Werbeanlage würde dem aber entgegenwirken. Darüber hinaus ergebe sich eine Blickbeziehung auf das nach der Unterführung weiterlaufende Begleitgrün mit Baumbestand und die dahinter fast quer zur Fahrtrichtung liegende geschlossene Häuserfront aus gründerzeitlichen und teilweise Jugendstilfassaden in einem näher bezeichneten Bereich, und es falle bei entsprechender Fernsicht ab einer Entfernung von ca. 200 m vor der Unterführung (die Örtlichkeit wird näher beschrieben) der Blick auf den Mittagskogel als markanten Grenzberg zu Slowenien. Das Gesamtbild der durch die Unterführung gebildeten Torsituation mit Aussicht auf die dahinterliegende Bebauung, gerahmt von üppigem Grün und mit dem markanten Mittagskogel im Hintergrund, sei aus Sicht des Sachverständigen erhaltenswert. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs könne nicht erkannt werden (wurde näher ausgeführt). Die Anlage mit der geplanten Dimension in dieser exponierten zentralen Position wäre ein unmaßstäbliches Objekt, das sich nicht in das Gesamtbild eingliedern, sondern dieses dominieren würde (als unmaßstäbliches Element in einem kleinräumigen Ortsbild).

Die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung weiter, die Berufungsbehörde habe sich mit dem vorgelegten Privatgutachten zu befassen gehabt. Bereits einleitend weise der Privatgutachter - insoweit mangels Begründung nicht nachvollziehbar - Werbeanlagen eine sekundäre Funktion in Bezug auf die Wirkung auf das Ortsbild zu. Er meine in seiner Zusammenfassung, dass das Ortsbild dieser Straße keine einheitlichen Elemente und Merkmale zeige und in nahezu allen Abschnitten Werbe- und Ankündigungsanlagen bestünden, woraus sich ergebe, dass kein Ortsbild vorhanden sei. Diese Schlussfolgerung beziehe sich, obwohl der Sachverständige lediglich einen Teilbereich als relevanten Ortsbereich qualifiziere, auf die gesamte Straße und sei damit nicht nachvollziehbar. Gestützt werde diese Qualifikation durch das Gutachten im engeren Sinn, worin ausgeführt werde, dass das Ortsbild im gegenständlichen Bereich nicht schützenswert sei. Auf Grund dieser Überlegungen könne den Ausführungen der Berufungsbehörde, die dem Gutachten der Ortsbildpflegekommission größere Beweiskraft zugemessen habe, gefolgt werden. Im Gegensatz zum Befund des nichtamtlichen Sachverständigen sei jener der Ortsbildpflegekommission vollständig und nachvollziehbar, dies insbesondere deshalb, weil auch das im Vorstellungsverfahren eingeholte bautechnische Gutachten vom die Örtlichkeiten in ähnlicher Weise darstelle (es folgt eine nähere Wiedergabe).

Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach die auf der Brückenkonstruktion geplante Werbeanlage ein unmaßstäbliches Objekt sei, welches das Gesamtbild dominieren und sich nicht eingliedern würde, sei insbesondere auf Grund der Befundaufnahme und der im Akt befindlichen Lichtbilder, die zum Teil auch von der Bauwerberin bzw. vom Privatgutachter vorgelegt worden seien, plausibel und nachvollziehbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996 - Wiederverlautbarung; das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 16/2009), hat die Baubehörde die Baubewilligung unter anderem dann zu erteilen, wenn näher bezeichnete öffentliche Interessen, darunter solche des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen. Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 leg. cit. nicht, ist gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. diese Entsprechung durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Kann die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung durch solche Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Baubewilligung zu versagen (§ 19 Abs. 1 leg. cit.).

§ 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OBG - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 16/2009) lautet:

"§ 2

Ortsbild

Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob das Vorhaben wegen Widerspruches zum Ortsbild nicht genehmigungsfähig ist, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens annahmen (zu den auch hier maßgeblichen Grundsätzen siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0069, mwN., betreffend eine Plakatwendeanlage der Beschwerdeführerin in einem anderen Teil von Klagenfurt).

Die Argumentation in der nunmehrigen Beschwerde entspricht in Teilen der Argumentation der Beschwerdeführerin in jener Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0069, zugrunde lag. Auch hier ist ihr zu entgegnen, dass die Beurteilung nicht etwa auf die Dauer der Sichtverbindung von vorbeifahrenden Pkw-Lenkern zu beschränken ist, denn maßgeblich ist nach § 2 K-OBG das Bild, das sich einem Betrachter von innen oder von einem Standpunkt von außen bietet, ohne Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Betrachtern und auch unabhängig davon, ob der Betrachter steht oder sich in Bewegung befindet.

Zur Beurteilung der Beschaffenheit der Örtlichkeiten im Beschwerdefall gibt es zahlreiche Lichtbilder, nicht zuletzt auch im Privatgutachten, auf die sich die (späteren) Gutachten der von den Behörden befassten Sachverständigen stützen konnten.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde wie auch der belangten Behörde unschlüssig wäre und auch sonst die Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung nicht ausreichten. In den Gutachten heißt es, dass die Lärmschutzwände im Brückenbereich transparent in Glas ausgeführt worden waren, dieses aber über die Jahre an Transparenz eingebüßt habe; in diesem Zusammenhang ist auch von Verschmutzung und Alterung (des Glases) die Rede. Die Beschwerdeführerin meint hiezu, rechtlich maßgeblich sei der Ist-Zustand, nicht ein allenfalls besserbarer Zustand der Lärmschutzwand in Bezug auf die vom Sachverständigen gewünschte Transparenz. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht diese Auffassung, wonach im Beschwerdefall eine durch Verschmutzung und Alterung des Glases eingetretene Verminderung der ursprünglich gegebenen Transparenz ein entscheidender Maßstab für die Beurteilung des Ortsbildes sein sollte. Was die Sachverständigen im Zusammenhang mit der Brücke mit dem Begriff "Torsituation" gemeint haben, ist aus dem Gutachten und den aktenkundigen Lichtbildern nachvollziehbar; die Werbeanlage soll ja an der Einfahrt zur Unterführung platziert werden. Der Umstand, dass, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, hinter der verfahrensgegenständlichen Unterführung "der prähistorische Stadtkern von Klagenfurt nicht einmal ansatzweise erkennbar" sei, steht einer Beurteilung des Beurteilungsgebietes vor der Unterführung als schützenswert nicht entgegen. Dass vergleichbare Werbeanlagen an anderen Standorten auf anderen Brücken montiert (und behördlich bewilligt) wurden, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es auf das hier maßgebliche, konkrete Projekt ankommt (daher auch auf diesen konkreten Standort).

Die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Vorstellungsverfahren brachte keine relevanten, neuen Aspekte, die eine ergänzende Begutachtung erforderlich gemacht hätten. Das maßgebliche Beurteilungsgebiet wurde schlüssig begründet abgegrenzt und es kann die Beurteilung der Behörden, das Vorhaben sei wegen Widerspruches zum Ortsbild nicht genehmigungsfähig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
BauO Krnt 1996 §19 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060167.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-85192