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VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0159

VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Mag. Gerhard Lesjak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS- 2057/9/2010, betreffend die Sperre eines Campingplatzes (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet einen Parkplatz, von dem ein Teil als Abstellplatz für Wohnmobile verwendet wird. Seit dem Jahr 2006 ist strittig, ob dieser Bereich rechtlich als Campingplatz zu qualifizieren ist. Die Bezirkshauptmannschaft K hat dies schließlich bejaht und mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 15 Abs. 2 des (Kärntner) Campingplatzgesetzes 1970 (K-CPG) die Sperre dieses Campingplatzes angeordnet.

Die Beschwerdeführerin berief.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abgewiesen, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber dahin abgeändert, dass der von der beschwerdeführenden Gemeinde auf dem näher bezeichneten Grundstück konsenslos betriebene Campingplatz gemäß § 15 Abs. 2 des Campingplatzgesetzes 1970 in der geltenden Fassung gesperrt werde.

Zur Begründung heißt es nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges (Schriftverkehr seit 2006, Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, Vorbringen im Berufungsverfahren und in der Berufungsverhandlung), gemäß dem Ermittlungsverfahren ergäben sich folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen:

In der beschwerdeführenden Gemeinde befinde sich auf dem näher bezeichneten Grundstück ein Parkplatz, auf welchen über den Sparkassenplatz und die B X zugefahren werden könne. Es handle sich um den sogenannten Messeparkplatz, auf welchem in den Jahren 2003/2004 mit Förderung des Landes Kärnten infrastrukturelle Maßnahmen gesetzt worden seien. Der Parkplatz liege im Bereich des L-Baches in der Roten Zone. Dort würden näher bezeichnete Festveranstaltungen abgehalten. Auf dem Parkplatz befinde sich auch eine Tennis- und Eisstockanlage. Ein Drittel des Parkplatzes sei als Abstellfläche für Wohnmobile ausgewiesen, zwei Drittel als Abstellfläche für Personenkraftwagen. Der Wohnmobilabstellplatz habe eine Kapazität von 30 Stellplätzen. Der Untergrund des Parkplatzes bestehe aus staubfreiem Asphalt-Fräsgut. Über die Gesamtlänge des Parkplatzes seien Kanal-, Wasser- und Stromanschlüsse vorhanden. Sanitäre Einrichtungen wie Duschen oder WC-Anlagen bestünden nicht. Für das Abstellen von Pkws sei auf dem Parkplatz keine Gebühr zu entrichten. Für Wohnmobile betrage die Abstellgebühr EUR 4,-- für eine Stelldauer von 24 Stunden. Hiezu sei ein Automat aufgestellt. Die Entrichtung eines geringeren Geldbetrages für eine kürzere Abstelldauer sei nicht möglich. Der Obmann des Eisstockvereines, ein pensionierter Gemeinderat, kontrolliere auf dem Wohnmobilabstellplatz die Abstelldauer und die entrichtete Gebühr. Seine Tätigkeit erfolge auf freiwilliger Basis, hiefür werde er nicht entlohnt. Der Bereich der Abstellflächen für Wohnmobile sei vom restlichen Parkplatz und den dortigen Strom-, Wasser- und Kanalanschlüssen getrennt. Es gebe 12 kostenpflichtige Anschlüsse für Strom. Hiefür sei für eine Bezugsdauer von 10 Stunden eine Gebühr von EUR 1,-- zu zahlen, für den Wasserbezug ebenfalls EUR 1,-- für die Dauer von 10 Minuten.

Der Wohnmobilabstellplatz sei mit den vorhandenen 30 Stellplätzen für die Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmt und es liege eine Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz nicht vor. Auf einer Informationstafel werde auf umliegende Campingplätze hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer längeren Abstelldauer als 24 Stunden die in der Umgebung bestehenden Einrichtungen für derartige Zwecke benützt werden mögen. Auf der Website der Stadtgemeinde werde im Internet in der Rubrik "Freizeit" auf den Wohnmobilabstellplatz hingewiesen. Zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle am habe sich auf der Wasserzapfsäule ein Hinweis befunden, dass der Stellplatz im ADAC-Führer 2010 angeführt sei. Hinweise auf den Wohnmobilabstellplatz seien auch auf näher bezeichneten Internetadressen vorzufinden. Zum Zeitpunkt des behördlichen Ortsaugenscheines am sei dort ein Schild mit der Aufschrift "Campieren ist nicht erlaubt!!! Der Aufenthalt zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist hingegen gestattet!" angebracht gewesen. Es sei ebenfalls eine großflächige Informationstafel vorgefunden worden, die auf näher bezeichnete umliegende Campingplätze verwiesen habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 des Campingplatzgesetzes (K-CPG) dürften Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmt seien, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und nur mit deren Bewilligung benützt werden.

Nach § 15 Abs. 2 K-CPG seien ohne Bewilligung betriebene Campingplätze zu sperren.

Der auf dem fraglichen Grundstück von der beschwerdeführenden Gemeinde betriebene Abstellplatz für Wohnmobile unterliege der Bewilligungspflicht nach § 1 leg. cit. Für den Wohnmobilabstellplatz liege weder eine Bewilligung zur Errichtung noch zur Benützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Der Wohnmobilabstellplatz sei auf Grund seiner Kapazität, seiner Ausstattung und des mit dem Betrieb verfolgten Zweckes als Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren. Er sei mit einer Kapazität von 30 Abstellplätzen zur Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmt. Vom restlichen auf dem Grundstück situierten Parkplatz für Pkw sei er räumlich getrennt. Dies treffe auch für die vorhandene Infrastruktur zu, für welche zudem separat Gebühren zu entrichten seien. Die Entrichtung einer Gebühr für eine kürzere Abstelldauer als 24 Stunden sei nicht möglich. Er ermögliche den Besitzern somit einen Verbleib über Nacht. Er befinde sich zudem nicht an einer Durchzugsstraße oder Hauptverkehrsroute. Er liege auch nicht im Nahebereich eines Rastplatzes oder einer Raststätte im herkömmlichen Sinn, wo Durchreisenden eine kurze oder kurzfristige Fahrtunterbrechung zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit ermöglicht werde. Trinkwasser und Strom würden zwar gegen Gebühr bereitgestellt und Abfälle entsorgt, sonstige Einrichtungen, die bei Rastplätzen üblich seien, seien nicht vorhanden. Der Abstellplatz diene dazu, Wohnmobilreisenden die touristischen Attraktionen in der Gemeinde und in der näheren Umgebung näherzubringen und sie zu einem längeren Aufenthalt zu bewegen. Vor diesem Hintergrund werde der Abstellplatz im entsprechenden Internetauftritt beworben und scheine auch in Reisemagazinen als Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtung auf. Daraus erhelle, dass mit dem Betrieb dieses Wohnmobilabstellplatzes touristische Zwecke verfolgt würden und das vorgegebene Ziel, Durchreisenden einen Parkplatz zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit zur Verfügung zu stellen, nicht vorrangig sei. Die Tatsache, dass für die Benützung des Wohnmobilabstellplatzes eine Gebühr verlangt werde, hingegen Pkw kostenlos abgestellt werden könnten, und ein geringerer Geldbetrag für eine kürzere Parkdauer als 24 Stunden nicht entrichtet werden könne, spreche dafür, dass man die Benützer dieses Wohnmobilabstellplatzes für eine längere Verweildauer (auch über Nacht) gegen Entgelt ansprechen wolle. Der Umstand, dass Hinweistafeln auf andere Campingbetriebe in der näheren Umgebung aufgestellt seien und ein Schild mit der Aufschrift "Campieren ist nicht erlaubt" angebracht sei, ändere nichts an der Qualifikation dieses Wohnmobilabstellplatzes als Campingplatz. Der Auffassung, es mangle diesem Wohnmobilabstellplatz an der im Campingplatzgesetz vorgesehenen entsprechenden Infrastruktur und es bestünde lediglich eine Schotterparkfläche, die sich darüber hinaus in der roten Zone des L-Baches befinde und bei Hochwasser unverzüglich zu sperren sei, sei entgegenzuhalten, dass die in den zitierten Bestimmungen des Campingplatzgesetzes angeführten Einrichtungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Errichtung eines Campingplatzes entscheidungswesentlich seien. Im Fall einer Überprüfung und Feststellung von Anständen seien diese ebenfalls als Kriterium für die Beurteilung einer zu verfügenden Sperre zur Behebung von Missständen heranzuziehen. Die von der beschwerdeführenden Gemeinde ins Treffen geführten Argumente erwiesen sich daher insgesamt als nicht durchschlagend und als rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde schließe sich im Übrigen der in den Stellungnahmen der Kärntner Landesregierung vom und im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung an (Anmerkung: Die Eigenschaft des Campingplatzes wurde darin bejaht.)

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das (Kärntner) Campingplatzgesetz 1970, LGBl. Nr. 143 (Wiederverlautbarung - K-CPG), in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 77/2005 anzuwenden.

Nach § 1 leg. cit. dürfen Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmt sind, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und nur mit deren Bewilligung benützt werden.

Nach § 15 Abs. 2 erster Satz leg. cit. sind ohne Bewilligung

betriebene Campingplätze zu sperren.

Die §§ 4f. leg. cit. lauten:

"§ 4

Sanitäre Einrichtungen

(1) Auf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.

(2) Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.

(3) Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.

(4) Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.

(5) Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.

§ 5

Sonstige Einrichtungen

(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.

(2) Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.

(3) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.

(4) Auf dem Campingplatz muß eine geeignete Kochstätte vorhanden sein, die so angelegt sein muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.

(5) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein."

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, der erstinstanzliche Bescheid sei mangelhaft gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der erstinstanzliche Bescheid mangelhaft war, sondern ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, weshalb die erstinstanzliche Behörde ihre Auffassung zur Frage, ob diese Grundfläche ein Campingplatz sei oder nicht, seit 2006 geändert, nämlich die Frage zunächst verneint und schließlich mit dem erstinstanzlichen Bescheid bejaht habe.

Strittig ist im Beschwerdefall weiterhin, ob der gegenständliche Mobilheimabstellplatz als Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren ist oder nicht. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung keine Definition des Begriffes "Campingplatz" enthält; der Inhalt des Begriffes wurde sichtlich als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde das Campingplatzgesetz mit der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 77/2011 geändert, wobei § 1 leg. cit. neu gefasst und im § 1 Abs. 1 eine Begriffsbestimmung eingeführt wurde:

"(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergleichen samt Zubehör sowie in Mobilheimen im Rahmen des Tourismus bestimmt."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (diese Bestimmung wurde wie vorgeschlagen Gesetz) wird darauf verwiesen, dass es bislang an einer Definition des Begriffes "Campingplatz" mangle. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiere sich an § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes 2001 (hingewiesen wird weiters auf § 1 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, § 1 Abs. 1 des OÖ Campingplatzgesetzes, § 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes und § 1 Abs. 2 lit. a des Vorarlberger Campingplatzgesetzes). Durch die Bezugnahme auf den "Tourismus" (im Original unter Anführungszeichen) erübrige sich auch eine Ausnahmebestimmung für den Katastrophenhilfsdienst, den Rettungsdienst und das Bundesheer, wie dies beispielweise in § 1 Abs. 3 des Vorarlberger Campingplatzgesetzes vorgesehen sei.

Die in diesen Erläuterungen bezogenen Bestimmungen lauten:

§ 1 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982, das Gesetz zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2004:

"§ 1

Begriff

Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Fläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des vorübergehenden Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird. Als vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu vier Monaten anzusehen."

§ 1 des Oberösterreichischen Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2010:

"§ 1

Campingplatz; Begriff; Bewilligungspflicht

(1) Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen für wenigstens zehn Gäste einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt wird. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist."

§ 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2010:

"Campingplatz

§ 1

Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein Grundstück zu verstehen, das im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen für wenigstens zehn Gäste einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen länger als eine Woche bereitgestellt wird. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bereitstellung des Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist."

§ 2 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37

(auszugsweise):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a) "Kampieren" das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus;

b) "Campingplätze" Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c) …"

§ 1 Abs. 2 lit. a des Vorarlberger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 34/1981, idF LGBl. Nr. 12/2010:

"a) Campingplätze: Grundflächen mit einer Größe von über 400 m2, die für das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen sowie das allenfalls damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen länger als zwei Wochen bereitgestellt werden; Grundflächen, die für Zeltlager von Jugendorganisationen und Zeltlager von Einrichtungen, deren Aufgabenbereich eine ideelle Jugendbetreuung umfasst, bereitgestellt werden, gelten nicht als Campingplätze;"

Da in der hier maßgeblichen Fassung des Campingplatzgesetzes der Begriff "Campingplatz" nicht definiert ist, sondern, wie gesagt, offensichtlich als allgemein bekannt vorausgesetzt wird, sind die Definitionen dieses Begriffes in der Novelle LGBl. Nr. 77/2011 sowie in den anderen, in der Regierungsvorlage bezogenen Landesgesetzen für den Beschwerdefall nur insofern hilfreich, als daraus allgemein gültige Kriterien für die Auslegung des Begriffes "Campingplatz" abgeleitet werden können.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles erscheint dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblich, dass ein Campingplatz eine touristische Einrichtung ist, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen darf. Dazu sind auch von Gesetzes wegen (im Campingplatzgesetz) bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben.

Im Beschwerdefall handelt sich um einen für Mobilheime bestimmten, von der Gemeinde bereitgestellten Parkplatz, der Infrastruktureinrichtungen aufweist, nämlich einen Wasseranschluss sowie Stromanschlüsse, auch einen Kanalanschluss (wo, wie sich aus den Hinweisen im Ermittlungsverfahren ergibt, die in diesen Fahrzeugen anfallenden Abwässer entleert werden können; die Fahrzeuge selbst sind an den Kanal nicht angeschlossen), aber keine sanitären Einrichtungen oder sonst weitere Infrastruktureinrichtungen. Daraus, dass für das Abstellen von Mobilwohnheimen eine Gebühr zu entrichten ist (ein einheitlicher Betrag pauschal für 24 Stunden), für Pkw aber nicht (darauf hat die belangte Behörde auch abgestellt) ist für den Beschwerdefall nichts Entscheidendes zu gewinnen. Wesentlich erscheint vielmehr, dass bei diesem Parkplatz die Verweildauer (anders, als typischerweise bei Campingplätzen oder touristischen Beherbergungsbetrieben) nicht im Belieben der Benützer des Parkplatzes steht, sondern ein solches andauerndes Verweilen durch die Beschilderung, wonach das "Campieren" untersagt ist und der Aufenthalt zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit hingegen gestattet ist, begrenzt ist, wobei diese zeitliche Befristung durchaus eine Übernachtung einschließt. Ergänzend dazu wird auf einer Hinweistafel auf Campingplätze in der Umgebung verwiesen.

Etwas unklar ist das Argument der belangten Behörde, der Abstellplatz werde im Internet "beworben"; die belangte Behörde bezieht sich dabei sichtlich auf ihre Feststellungen, wonach auf den näher genannten Internetadressen Hinweise auf diesen Abstellplatz zu finden seien. Hiezu hat der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung erklärt (dies wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben), die Person, die dort Kontrollen durchführe, habe auch zu kontrollieren, dass niemand länger als 24 Stunden sein Wohnmobil auf dem Messeparkplatz abstelle. Da es in der Vergangenheit in der Gemeinde zu Auswüchsen im Zusammenhang mit wildem Campieren und Abstellen von Wohnwägen mit sämtlichen damit verbundenen nachteiligen Folgen gekommen sei, habe man sich dazu entschlossen, diesen Parkplatz auch im Internet anzukündigen, um alles in geordnete Bahnen zu lenken. Der Internetauftritt finde auch derzeit noch statt. Auf dem Messeparkplatz werde auch auf die umliegenden Campingplätze hingewiesen und es werde auch noch bekannt gemacht, dass man bei einer längeren Abstelldauer als 24 Stunden die in der Umgebung bestehenden Einrichtungen für derartige Zwecke benützen möge. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen jedenfalls nicht als unrichtig qualifiziert.

Angesichts der beschränkten Verweildauer einerseits, der hier fehlenden, für einen Campingplatz aber typischen Ausstattung andererseits, ist der Verwaltungsgerichtshof aber der Auffassung, dass er, wie dargelegt, rechtlich nicht als Campingplatz im Sinne des Kärntner Campingplatzgesetzes anzusehen ist.

Da aber die Qualifikation einer Grundfläche als Campingplatz Voraussetzung für eine Sperre gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz K-CPG ist, erfolgte demgemäß die Sperre zu Unrecht.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon

die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697 angeführte hg. Judikatur), und die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-85169