VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0157

VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der T GmbH, 2. des K S,

3. des T S 4. der E S 5. der A P, 6. des H P, 7. des K D, 8. der

H D, 9. der S S und 10. des R S, alle in S, alle vertreten durch Dr. Christian Puswald, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1312/1/2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M Ges.m.b.H., 2. H GmbH, beide in S 3. Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der weiters vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Gegenstand des zugrundeliegenden Bauverfahrens ist die Errichtung eines Holz- und Energiezentrums, bestehend aus einem Rundholzlagerplatz mit einer geschlossen ausgeführten Rundholzsortieranlage, einer Pelletproduktion mit Palletierung, einer KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) Anlage, einer BSH (Brettschichtholz) und BSP (Brettsperrholz) Produktion mit Trocknungskammern und Schnittholzlager sowie Verwaltungszentrum, auf einem Areal im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das überwiegend als Bauland - Gewerbegebiet - Vorbehalt für nicht UVP-Vorhaben gemäß K-UPG, zum Teil als Bauland - Sondergebiet gewerbliche Emissionsschutzbauten und in Teilbereichen als allgemeine Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn. Bauwerberinnen sind die erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen, darunter (diese Punkte, nämlich 23., der zahlreiche Unterpunkte umfasst, dann 31.e und 32. sind im Beschwerdeverfahren strittig):

"23. Auflagen der Abteilung 15 Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung:

Luftreinhaltung:

Ölheizungsanlage (5000 kW):

1. Der Abgasverlust. ermittelt nach der Formel von "Siegers", darf den Wert von 10% nicht überschreiten.

2. Bezogen auf 3% Sauerstoffgehalt und Normbedingungen darf im Abgas der Anteil an Staub den Wert von 30mg/m3

Kohlenmonoxid den Wert von 80 mg/m3

Stickoxiden, angegeben als NO2, den Wert von 100 mg/m3 nicht überschreiten.

3. Es darf nur Heizöl extra leicht gemäß den jeweils gültigen Normen und gesetzlichen Richtlinien verwendet werden.

4. Innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme und wiederkehrend alle drei Jahre ist eine normgerechte Emissionsmessung auf die vorgegebenen begrenzten Schadstoffkomponenten und die Bestimmung des Abgasverlustes durchzuführen. Die Messung ist von einem staatlich autorisierten bzw. akkreditierten Institut oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung durchzuführen; der Messbericht ist der Behörde zu übermitteln.

5. Die Feuerungsanlage ist einmal pro Jahr durch ein befugtes Messorgan auf die Einhaltung des Abgasverlustes zu überprüfen; auch ist der CO-Gehalt im Abgas zu bestimmen und auf einen Wert unter dem Grenzwert einzustellen.

Dabei ist auch festzustellen, ob der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

6. Die Kaminhöhe hat mindestens 15 m über dem angrenzenden Bodenniveau zu betragen.

Das Anbringen eines Kamindaches ist nicht zulässig;

Deflektoren können aufgesetzt werden.

KWK-Anlage (9790 kW):

7. Die Grenzwerte müssen auf Normkubikmeter (trocken, 1013 mbar, 0 Grad C Temperatur) und auf 13 % Sauerstoff bezogen sein.

8. Die gegenständliche Heizungsanlage darf bei Volllast- und möglichem Teillastbetrieb folgende Emissionswerte nicht überschreiten:

Staub 20 mg/Nm3

Kohlenmonoxid 100 mg/Nm3

NOx, angeg. als NO2 200 mg/Nm3

org. C 20 mg/Nm3

9. Die Abgasgeschwindigkeit hat bei Volllast

mindestens 7 m/sec. zu betragen. Das Abgas ist ungehindert senkrecht nach oben auszublasen. Das Aufsetzen von Deflektoren ist möglich.

10. Die Kaminhöhe hat mindestens 30 m über dem angrenzenden Bodenniveau zu betragen.

11. Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme ist

eine normgerechte Emissionsmessung auf die vorgegebenen begrenzten Schadstoffkomponenten und die Bestimmung des Abgasverlustes durchzuführen.

Die Messung ist von einem staatlich autorisierten bzw. akkreditierten Institut oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung durchzuführen; der Messbericht der Behörde zu übermitteln.

12. Mindestens alle drei Jahre wiederkehrend ist eine

normgerechte Emissionsmessung auf die vorgegebenen begrenzten Schadstoffkomponenten und die Bestimmung des Abgasverlustes durchzuführen.

Die Messung ist von einem staatlich autorisierten bzw. akkreditierten Institut oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung durchzuführen; der Messbericht der Behörde zu übermitteln.

13. Es dürfen in der gegenständlichen Heizungsanlage

als Brennstoffe ausschließlich Hackschnitzel, Rinde und Späne

verheizt werden.

Der Wassergehalt des Brennstoffes darf den Wert von 60% Gew.

nicht überschreiten.

14. Das Verheizen von beschichteten. imprägnierten und

getränkten Hölzern, von Kunststoffen jeglicher Art und Abfällen

ist verboten.

15. Zur Verminderung von diffusen Staubemissionen im

Bereich der Hackschnitzellagerung und Hackschnitzelmanipulation ist der Freilagerplatz von sichtbaren Staubbelägen regelmäßig zu befreien und über eine stationäre Anlage bei Trockenheit zu beregnen. In der kalten Jahreszeit sind zur Vermeidung relevanter Staubemissionen gleichwertige Maßnahmen (zB der Ersatz von geeigneten staubbindenden Mitteln) zu ergreifen.

16. Die gegenständliche Heizungsanlage muss mindestens

einmal pro Jahr durch fachgerechtes Personal gereinigt, gewartet und überprüft werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sind der CO-Wert im Abgas und der Abgasverlust zu bestimmen und auf möglichst niedrige Werte einzustellen. Reparaturen, Überprüfungen und Wartungsarbeiten sind in einem Wartungsbuch aufzuzeichnen, das bei Bedarf der Behörde zur Einsicht vorzulegen ist.

17. Bei Ausfall der automatisch gesteuerten

Kesselregelung muss durch definierte, zB händische Einstellungen, der Notbetrieb, möglichst emissionsarm, gewährleistet sein. Diese Betriebsweise ist durch entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren.

18. Es ist eine Messöffnung in Form einer 2 1/2" Muffe

(Innengewinde) an zugänglicher und abgesicherter Stelle am Kamin anzubringen. Die Messöffnung muss nach etwaigen Kaminbögen bzw. vor Kaminbögen mindestens zwei Durchmesserlängen auf einer geraden Abgasstrecke situiert sein.

19. Die anfallende Asche ist bis zur ordnungsgemäßen

Entsorgung in geschlossenen Behältern aufzubewahren bzw. in diesen

geschlossenen Behältern abzutransportieren.

20. Die Asche der Holzfeuerungsanlage bzw.

Biomasseanlage ist im Sinne einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft zu entsorgen. Als Beimischung zu Wirtschaftsdünger wird eine jährliche Maximalmenge von 1-2 t/ha empfohlen, bis zu 5 % sind als Zuschlagstoff zu Kompost möglich. Eventuelle Aufbringungsverbote oder Beschränkungen sind zu beachten. Wenn Zyklonasche getrennt anfällt, so ist diese von einem befugten Abfallsammler oder - behandler zu entsorgen.

Hinweis:

Zusätzlich ist die nachweisliche Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte von Schadstoffen in der Asche sicherzustellen (Untersuchungshäufigkeit für Anlagen 2 MW einmal in fünf Jahren, darüber alle drei Jahre wiederkehrend).

Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Aufbringen nur auf vorher beprobten landwirtschaftlich genutzten Böden erfolgen darf.

Pelletieranlage und Bandtrockner:

21. Die Abluft aus dem Bandtrockner und der

Pelletieranlage ist vor Austritt ins Freie über geeignete

Filteranlagen so abzureinigen, dass der Anteil staubförmiger

Partikel reingasseitig den Wert von 10 mg/m3 nicht überschreitet.

22. Bei Filterstörungen oder Filterbrüchen dürfen die

Staub emittierenden Anlagenteile, ausgenommen den erforderlichen Abfahrbetrieb, nicht betrieben werden, Störungen sind so rasch wie möglich zu beheben; dafür sind Ersatzfilterschläuche im Betrieb bereit zu halten,

23. Die vorgesehene

Staubdurchbruchsüberwachungseinrichtung in den Gewebefiltern ist nach den Bestimmungen des Herstellers regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Die Wartungs- und Kalibriertätigkeiten sind in einem Wartungsbuch aufzuzeichnen.

BSH-/BSP-Produktion:

24. Die zentrale Abluft aus der BSH-/BSP-Produktion

ist vor Austritt ins Freie über geeignete Filteranlagen so

abzureinigen, dass der Anteil staubförmiger Partikel reingasseitig

den Wert von 5 mg/m3 nicht überschreitet.

25. Bei Filterstörungen oder Filterbrüchen dürfen die

Staub emittierenden Anlagenteile nicht betrieben werden. Störungen

sind so rasch wie möglich zu beheben; dafür sind

Ersatzfilterschläuche im Betrieb bereit zu halten.

26. Die vorgesehene

Staubdurchbruchsüberwachungseinrichtung im Gewebefilter ist nach den Bestimmungen des Herstellers regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Die Wartungs- und Kalibriertätigkeiten sind in einem Wartungsbuch aufzuzeichnen.

…"

"31. …

e) Die Tore und Fenster der Produktionshallen müssen während des Betriebes geschlossen bleiben. Davon ausgenommen ist das produktionsbedingte Öffnen der Tore zum Zwecke der Beschickung bzw. Entleerung. Die Tore sind mit einer automatischen Steuerung auszustatten, damit diese nicht offen gehalten bleiben. Die Entleerung der Box 31 der Rundholzsortieranlage hat mit dem Hallenkran zu erfolgen; bei Störungen des Hallenkranes ist eine Entleerung über das Tor mittels Radlader vorübergehend zulässig.

32. Zur Verminderung der Staubemissionen auf der

Baustelle sind die offenen Flächen bzw. der Fahrweg zu Bedüsen (Aufbringen von Wasser) sowie vor der Ausfahrt auf die Rosental Straße B85 temporär eine Reifenwaschanlage aufzustellen und zu benützen."

Inhaltlich ging der Bürgermeister in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides davon aus, dass die Einwände der Nachbarn unberechtigt seien. Es wird auf ein Gutachten vom verwiesen, wonach sämtliche lärm- wie auch luftgütetechnischen Emissionen aus der Betriebsanlage sowie dem damit verbundenen Verkehr umfassend dargestellt und rechnerisch durch Immissionsprognosen erfasst worden seien. Eine Einhaltung der gesetzlich geforderten Grenzwerte sei sowohl aus lärmtechnischer als auch luftgütetechnischer Sicht bei konsensgemäßem Betrieb gewährleistet.

Der Gemeindevorstand gab mit Bescheid vom den Berufungen im Wesentlichen nicht Folge, änderte aber, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, den Auflagenpunkt 31e des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass der letzte Halbsatz ersatzlos zu streichen sei (es folgt die Wiedergabe des Auflagenpunktes ohne diesen Halbsatz, endend demnach mit den Worten "… hat mit dem Hallenkran zu erfolgen."). Auch die Berufungsbehörde ging unter Hinweis auf das Gutachten vom davon aus, dass die Einwände hinsichtlich unzulässiger Immissionen unberechtigt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen als unbegründet ab. Auch sie ging (mit näheren Ausführungen) davon aus, dass die projektbedingt zu erwartenden Immissionen mit der Flächenwidmung im Einklang stünden. Es wird auch auf Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen in einem Gutachten vom verwiesen, dass bei Einhaltung der vom immissionstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, welche in den Baubewilligungsbescheid vom unter Punkt 23. aufgenommen worden seien, eine gesundheitliche Relevanz bzw. eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung in Bezug auf Luftschadstoffe und Staub auszuschließen sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der sie insbesondere die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes behaupteten), der mit Beschluss vom , B 1073/11-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung heißt es, es könne dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er nach einer ausreichenden Grundlagenforschung und Interessenabwägung in der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung der Gemeinde eine von Grünland umgebene Gewerbezone vorsehe - verwiesen wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1277/08, betreffend die Ablehnung der Behandlung einer von demselben Rechtsvertreter gegen ein anderes Bauprojekt in demselben von der gegenständlichen Umwidmung betroffenen Gebiet erhobenen Beschwerde. Im bezogenen Beschluss vom wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anwendung des 2. Abschnittes des Kärntner Umweltplanungsgesetzes (K-UPG) auf die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung der Gemeinde gemäß § 31a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) seien nicht vorgelegen. Die Planung könne insbesondere keine Grundlage für die künftige Genehmigung eines UVP-Vorhabens sein, weil der Gemeinderat einen Vorbehalt nach § 4 Abs. 3 erster Satz K-UPG beschlossen habe. Die in der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung der Gemeinde vorgesehene ca. 18,5 ha große Gewerbezone liege im Bereich zwischen dem Autobahnanschluss und St. P, für den im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde eine örtliche Gewerbezone vorgesehen sei, mögen diese beiden Zonen auch nicht parzellenscharf übereinstimmen. Da außerdem für diese örtliche Gewerbezone lediglich eine Mindestgröße von 3 ha, nicht jedoch eine Höchstgröße vorgesehen sei, sei eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht notwendig gewesen. Es könne dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er nach einer ausreichenden Grundlagenforschung und Interessenabwägung in der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung der Gemeinde eine von Grünland umgebene Gewerbezone vorsehe, die außen an den dem Bauland zugekehrten Seiten die Widmungen "Grünland - Immissionsschutzwall" sowie "Grünland - Gestaltungszone" und dahinter die Widmung "Bauland - Sondergebiet gewerbliche Emissionsschutzbauten" enthalte.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden.

§ 17 Abs. 1 K-BO 1996 lautet:

"(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden."

§ 18 K-BO 1996 sieht die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen vor.

§ 23 K-BO 1996 trifft nähere Bestimmungen zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens und zu den Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren erhoben werden können. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."
Die Beschwerdeführer tragen vor, die im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid unter Punkt 23. und 31.e genannten Auflagen seien derart mangelhaft und unkonkret ausgestaltet, dass sie weder überwachbar noch vollstreckbar seien. Dadurch entstehe eine Rechtsunsicherheit, die für die Beschwerdeführer untragbar sei, weil sie bei Zuwiderhandeln durch die Bauwerber gezwungen wären, sich mit den erhöhten Immissionswerten abzufinden. Auflage 23. des erstinstanzlichen Bescheides enthalte lediglich die einzuhaltenden Schadstoffgrenzen, ohne dabei im einzelnen jene Maßnahmen zu bezeichnen, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsausmaßes zu erwarten sei, dies reiche nicht aus. Die Auflage Punkt 31.e des erstinstanzlichen Bescheides sei ebenfalls weder wirksam überwachbar noch vollstreckbar, die Vorschreibung wiederholter Handlungen und Unterlassungen durch Auflagen bei der Benützung des bewilligten Bauwerkes sei problematisch. Auch der Auflage 32. mangle es an Vollstreckbarkeit, weil zwar festgelegt werde, dass vor der Ausfahrt auf die B 87 temporär eine Reifenwaschanlage aufzustellen und zu benützen sei, nicht jedoch die Dauer und der Zeitraum konkretisiert werde. Auch diese Auflage sei daher weder einer Überprüfung noch einer Vollstreckung zugänglich. Alle diese Auflagen dienten dem Immissionsschutz, insbesondere der Luftreinhaltung und dem Lärmschutz.
Dem ist Folgendes zu erwidern: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Auflage 23. (im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, insbesondere auf den Hinweis auf Schadstoffgrenzen, sind von der 108 Punkte umfassenden Auflage Nr. 23 wohl nur die Abschnitte bis Punkt 26. relevant) ausreichend bestimmt. Die Behörde hat sich nicht darauf beschränkt, Grenzwerte zu normieren, sondern auch im Hinblick auf das Erreichen und die Kontrolle dieses Zieles eine Reihe weiterer Maßnahmen angeordnet, nicht zuletzt Kontrollen und Messungen.
Auch die Auflage Punkt 31.e ist als ausreichend bestimmt anzusehen. Hier wurden Vorkehrungen vorgeschrieben, damit die Tore nicht länger als erforderlich offen bleiben.
Die Auflage 32. schließlich bezieht sich auf die Dauer der Bauarbeiten (arg.: "Zur Verminderung der Staubemissionen auf der Baustelle …"), woraus sich die Dauer (zeitliche Begrenzung) dieser Vorschreibung ergibt.
Die Beschwerdeführer tragen weiter vor, die Behörden hätten § 17 Abs. 1 K-BO grob unrichtig angewendet. Bei der Erteilung einer Baubewilligung seien die anzuwendenden einfach-gesetzlichen Regelungen verfassungskonform auszulegen. Somit hätte die belangte Behörde diese Bestimmung dahingehend auszulegen gehabt, dass auch die den Nachbarn verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums berücksichtigt und ihnen entsprochen werde. Durch die erteilte Baubewilligung würden die wohl erworbenen Rechte der Beschwerdeführer in Bezug auf ein "Wohnen in grüner Ruhelage" faktisch vernichtet und es würden ihre Liegenschaften entwertet, weil diese dann in der Nähe eines außergewöhnlich immissionsintensiven Gewerbebetriebes bestünden, anstatt "mitten im Grünen" zu liegen. Die Nachbarliegenschaften stellten für deren Eigentümer überdies einen finanziellen Vermögenswert von erheblicher Bedeutung dar. Durch die erteilte Baubewilligung sei eine erhebliche Abwertung zu erwarten. Hätte die belangte Behörde § 17 Abs. 1 K-BO verfassungskonform ausgelegt, so wäre das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund seiner Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung keiner Baubewilligung zugänglich gewesen. Das Vorgehen der belangten Behörde verstoße gegen ihre Pflicht, die einfach-gesetzlichen Vorschriften grundrechtskonform auszulegen, was nicht der Fall sei, weil, wie dargelegt, Eigentum der Beschwerdeführer in großem Ausmaß vermindert, ja sogar vernichtet würde, weil der Wert der Liegenschaften, die zuvor in "idyllischer Grünlage" gelegen seien und nunmehr direkt an einem - in der derzeitigen Ausgestaltung - gesundheitsgefährdenden immissionsintensiven Großbetrieb angrenzen sollten, erheblich gemindert werde.
Auch dieses Vorbringen vermag den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die behauptete Grundentwertung bildet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Mit der nicht näher substantiierten und begründeten Behauptung, das Projekt sei gesundheitsgefährdend und immissionsintensiv, vermögen sie keine Zweifel an den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens zu erwecken, wonach das Vorhaben der Flächenwidmung entspricht (was sie im Übrigen auch nicht bestreiten), eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer nicht gegeben ist und auch der erforderliche Emissionsschutz gewahrt ist. Angesichts der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan hatten die Behörden die angestrebte Baubewilligung zu erteilen, es war ihnen verwehrt, dessen ungeachtet die Baubewilligung unter Bedachtnahme auf die von den Beschwerdeführern nun ins Treffen geführten Argumente zu versagen.
Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am