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VwGH vom 20.05.2010, 2006/15/0200

VwGH vom 20.05.2010, 2006/15/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der R R in G, vertreten durch die GfB Treuhand Steiermark Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 8042 Graz, Petersbergenstr. 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0215- G/05, betreffend u.a. Investitionszuwachsprämie für 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Gastwirtin, machte in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 von 20.689 EUR geltend.

Im Rahmen einer Überprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Beschwerdeführerin Mieterinvestitionen von 70.686,23 EUR sowie Aufwendungen für Ölbilder und Statuen von 17.267,27 EUR als prämienbegünstigt behandelt habe, und vertrat die Auffassung, dass die Mieterinvestitionen "nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen" darstellen und die Ölbilder und Statuen nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen würden, weshalb hinsichtlich dieser Investitionen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie nicht gegeben seien. Das Finanzamt stellte weiters fest, dass die durchschnittlichen Investitionen der Jahre 1999 bis 2001 nicht 10.335 EUR sondern

16.391 EUR betragen hätten und setzte die Investitionszuwachsprämie 2002 mit 11.288,40 EUR fest.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass Einrichtung und Mietereinbauten zu den körperlichen Wirtschaftsgütern und nicht zum Gebäude zählten und daher prämienbegünstigt seien. Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie sei, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden könnten. Auch wenn Ölbilder und Statuen zu den nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens gehörten, seien sie der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gemäß § 8 EStG zugänglich und damit prämienbegünstigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und vertrat - wie zuvor das Finanzamt -

die Auffassung, dass es sich bei Mieterinvestitionen um nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen handle und die Ölbilder und (Bronze )Statuen nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen zählten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Gebäude.
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
-
Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
-
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet."
Der Beschwerdefall gleicht - soweit er die Mieterinvestitionen betrifft - hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25.
Oktober 2006, 2006/15/0152, entschieden hat. Mit dem angeführten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich regelmäßig zu einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen. Die belangte Behörde hat insoweit die Rechtslage verkannt.
Soweit die Beschwerdeführerin - in Anlehnung an ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren - vermeint, dass für Bilder und Statuen eine Sonderform der Absetzung gemäß §
8 EStG 1988 möglich wäre, weshalb deren Anschaffung prämienbegünstigt sei, ist sie hingegen nicht im Recht, weil die Formulierung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden", wie sich schon aus dem im Klammerausdruck verwendeten "und" ergibt, unzweifelhaft auf Wirtschaftsgüter abstellt, die der laufenden (normalen) Absetzung für Abnutzung unterliegen. Es geht also um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (siehe dazu zB Hofstätter/Reichel, § 7 EStG 1988, Tz 5).
Nach §
7 Abs 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
§
8 EStG 1988 ist mit "Sonderformen der Absetzung für Abnutzung" überschrieben und bestimmt in seinem vierten Absatz, dass Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig sind.
Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des §
7 Abs 1 EStG 1988 zwingend ergibt, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird (siehe Doralt, EStG13, § 7, Tz 2, ebenso wie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 13 zu § 7 EStG 1988, mit den dort jeweils angegebenen weiteren Nachweisen).
Kunstwerke sind grundsätzlich nicht abnutzbar. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach §
8 Abs 4 EStG 1988 für sich allein macht ein Wirtschaftsgut nicht zu einem solchen, das der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Folglich kann in Bezug auf die Bilder und Statuen - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nur hinsichtlich der Mieterinvestitionen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß §
42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20.
Mai 2010