VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des I R in W, vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwältin in 6322 Kirchbichl, Oberndorferstraße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. 8-2/71/4-2011, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung gemäß § 4 VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0063, verwiesen. Danach wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheid vom die Beseitigung der bereits errichteten Teile der ursprünglich bewilligten baulichen Anlage "Wohnhaus mit Einliegerwohnung" auf den Grundparzellen .156, 1231, 1235 und 5701, alle KG S, und die Versetzung des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, dies ist der Zustand, wie er am bestanden hat, aufgetragen, weil die mit Bescheid vom erteilte Baubewilligung mit abgelaufen war. Die dagegen erhobene Vorstellung blieb erfolglos, die gegen den Vorstellungsbescheid eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem oben angeführten Erkenntnis Zl. 2007/06/0063 als unbegründet abgewiesen.
In der Folge drohte die Bezirkshauptmannschaft K. (BH) dem Beschwerdeführer am die Ersatzvornahme des Beseitigungsauftrages an. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch mit Schreiben vom eine Anzeige betreffend die Baufertigstellung des gegenständlichen Bauobjektes an das Bauamt der Gemeinde. Am drohte die BH dem Beschwerdeführer erneut die Ersatzvornahme an und setzte eine letztmalige Leistungsfrist von 3 Monaten für die Erbringung der Leistung fest.
Bereits im Frühjahr 2009 holte die BH Angebote betreffend die Kosten der Ersatzvornahme von zwei Unternehmen ein. Die M. Erdbau- und Transport GmbH kalkulierte für den Abbruch des gegenständlichen Bauwerks im Angebot vom pauschal eine Nettosumme von EUR 62.000,-- (inkl. MwSt. EUR 74.400,--). Die D. Erdbau GmbH bezifferte ihr Angebot vom mit pauschal EUR 65.000,-- netto (zzgl. 20% MWSt.). In seinen Stellungnahmen vom und vom äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend zu beiden Kostenangeboten, u. a. weil beide Unternehmen das Gebäude vernichteten, somit entgegen dem Stand der Technik einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden verursachten, und die Baumaterialien nicht wiederverwendet werden könnten. Ein dem Stand der Technik und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechendes Angebot für einen Abriss müsse - in der Stellungnahme näher ausgeführte - Details enthalten. Der Beschwerdeführer spreche sich ausdrücklich gegen die Beauftragung einer der beiden Unternehmen aus und beantrage die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen, um eine Ausschreibung für eine entsprechende Angebotslegung zu verfassen.
Die BH beauftragte sodann den Amtssachverständigen Ing. K. mit der Erstellung einer Kostenschätzung. Dieser gelangte in seiner Stellungnahme vom in seiner insgesamt 20 Positionen aufweisenden Kostenschätzung zu einer Nettosumme von EUR 67.758,50 (brutto EUR 81.310,20). Auch gegen diese Kostenschätzung äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom ablehnend. Die Kostenschätzung sei mangelhaft, weil der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Das Gebäude sei nicht aus Beton, sondern aus Blähtonsteinen errichtet worden, die Wiederherstellung des Vorzustandes bedeute keineswegs die Einebnung der gegenständlichen Fläche, sondern streng genommen die Wiedererrichtung der alten Hofstelle. Die Kostenschätzung sei bei weitem überhöht, obwohl der Sachverständige sich ausdrücklich für einen - aus seiner Warte ökonomischeren - kostengünstigen Abriss ohne Rücksicht auf eventuell zu erhaltende Substanz ausgesprochen habe. Das Angebot der D. Erdbau GmbH veranschlage einen niedrigeren Preis und berücksichtige dabei die Wiederverwendbarkeit der Materialien. Aus wirtschaftlichen Erwägungen könne der Abriss nicht getrennt vom Wiederaufbau gesehen werden. Die Wiederherstellungskosten des gegenständlichen Gebäudes seien mit EUR 614.000,-- ermittelt worden, wovon allein EUR 300.000,-- auf Material entfiellen, das bei fachgerechtem Abtragen erhalten und für den Wiederaufbau verwendet werden könnte.
Mit Bescheid vom ordnete die BH schließlich die Ersatzvornahme durch Beseitigung bzw. Abbruch der bereits errichteten Teile der baulichen Anlage "Wohnhaus mit Einliegerwohnung" auf den Grundstücksparzellen .156, 1231, 1235 und 5701, alle KG S, und die Versetzung des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, dies ist der Zustand, wie er am bestanden hat, an. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag schrieb die BH dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von EUR 81.310,20 binnen zwei Wochen vor.
Gegen beide Bescheide wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufungen vom im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die bauliche Anlage "Wohnhaus mit Einliegerwohnung" mittlerweile auf dem Grundstück 1236/2, KG S, befinde. Der Beseitigungsauftrag betreffend die Grundparzellen .156, 1231, 1235 sowie 5701 sei nicht mehr vollstreckbar. Weiters handle es sich nicht nur um ein "Wohnhaus mit Einliegerwohnung", sondern um ein "Wirtschafts- und Wohngebäude mit Einliegerwohnung". Die Ersatzvornahme sei nicht exekutierbar, weil schon der Beseitigungsauftrag vom nicht konkret genug gewesen sei. Unklar sei, welcher Vorzustand wiederherzustellen sei. Im Juli 1991 habe sich an der gegenständlichen Stelle noch die alte Hofstelle befunden, die demgemäß wieder zu errichten sei. Zur Anordnung der Kostenvorauszahlung führte der Beschwerdeführer aus, diese widerspreche dem Schonungsprinzip gemäß § 2 Abs. 1 VVG. Dieses sei im gegenständlichen Fall nicht so auszulegen, einen Abriss isoliert zu betrachten und in möglichst kostengünstiger Weise durchzuführen, sondern für den Erhalt der verbauten und wiederverwendbaren Materialien Sorge zu tragen, weil im Anschluss an die gegenständliche Beseitigung jedenfalls wieder ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf der Hofstelle zu errichten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen sowohl hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als auch hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsbescheides als unbegründet ab und berichtigte beide Bescheidsprüche dahingehend, als die im Spruch angeführten "Grundstücke .156, 1231, 1235 und 5701" nunmehr als "Grundstück 1236/2", KG S, zu lauten hätten. Dies begründete sie damit, dass zwischenzeitlich die Vereinigung der genannten Grundstücke bewilligt und somit von den beiden angefochtenen Bescheiden das Wohnhaus mit Einliegerwohnung auf Grundstück 1236/2 betroffen sei.
Bezüglich der Anordnung der Ersatzvornahme führte die belangte Behörde aus, die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides könne im Vollstreckungsverfahren und somit auch in einer Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr releviert werden. Auch wirtschaftliche Gründe stellten keinen tauglichen Berufungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG dar. Das Schonungsprinzip werde ebenfalls nicht verletzt, weil zur zwangsweisen Durchführung vertretbarer Leistungen, wie im vorliegenden Fall, lediglich die Ersatzvornahme in Betracht komme, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Im Rahmen dessen sei es nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens, auf wiederverwertbare Materialien Rücksicht zu nehmen. Wenn die Vollstreckungsverfügung die Beseitigung des "Wohnhauses mit Einliegerwohnung" anordne, stimme dies mit dem Titelbescheid überein. Der Umstand, dass Räume im Erdgeschoss als Wirtschaftsräume genützt würden, mache weder den angefochtenen Bescheid rechtswidrig, noch stelle er einen tauglichen Berufungsgrund nach dem VVG dar. Der Sachverständige habe auch zutreffend das Einebnen und Begrünen der Fläche als Kosten veranschlagt, weil die Wiedererrichtung der alten Hofstelle nicht Gegenstand des Titelbescheides gewesen seien. Der Abbruch der alten Hofstelle und die Errichtung eines neuen Stallgebäudes seien nämlich bereits mit Bescheid vom genehmigt worden. Am sei der Baubeginn betreffend das Stallgebäude schriftlich angezeigt worden. Es sei somit denkunmöglich, dass am noch die alte Hofstelle bestanden habe.
Zum Kostenvorauszahlungsbescheid führte die belangte Behörde begründend aus, dieser sei im Hinblick darauf, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nur im Wege einer Schätzung festzustellen seien, ausreichend detailliert, weil die veranschlagten Beträge einzeln aufgelistet seien und somit eine Überprüfung der Preisangemessenheit der einzelnen Posten möglich sei. Basis des Kostenvorauszahlungsbescheides sei eine Schätzung der vorrausichtlich anfallenden Kosten, keine exakte Bestimmung derselben; er entfalte auch keine Bindungswirkung. Der Kostenvoranschlag entspreche somit den gesetzlichen Erfordernissen. Auch das Schonungsprinzip werde nicht verletzt, weil vom Beschwerdeführer kein höherer Kostenvorschuss eingehoben werde als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme notwendig sei. Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise zur Kostenermittlung obliege ausschließlich der Behörde, dem Verpflichteten komme diesbezüglich keine Einflussmöglichkeit zu. Darüber hinaus sei das Bauansuchen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wiederaufbaus eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Wohnbereich auf dem gegenständlichen Grundstück im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen worden; diesbezüglich sei eine Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde anhängig (s. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0003). Dadurch werde die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nicht gehemmt, diese sei jedoch vorläufig nicht zu vollstrecken. Gegenstand dieses Verfahrens sei jedoch nicht die Wiedererrichtung des Wohnhauses (gemeint: der alten Hofstelle), sondern der Abbruch des konsenswidrig errichteten Gebäudes.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 und § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, § 10 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 3/2008, lauten:
"§ 4
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
§ 10
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
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1. | die Vollstreckung unzulässig ist oder |
2. | die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder |
3. | die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. |
(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung,
4. im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (§ 51 VStG).
Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, eine Ersatzvornahme sei unmöglich, weil der Titelbescheid zu unbestimmt sei. Am habe sich auf der Fläche des verfahrensgegenständlichen Gebäudes noch die alte Hofstelle befunden, deren Abbruch in untrennbarem Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses mit Einliegerwohnung stehe (Hinweis auf § 43 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 3 TBO 2011). Der Auftrag, den Zustand, wie er am bestanden habe, wiederherzustellen, beinhalte somit auch die Wiedererrichtung der alten Hofstelle. Darüber hinaus sei seit Erlassen des Titelbescheides eine wesentliche Änderung eingetreten, weil dem Beschwerdeführer mittlerweile auf Grund der Fertigstellung die für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes dringend erforderliche Nutzung der im Gebäude befindlichen Wirtschaftsräume sowie der Einliegerwohnung möglich sei. An der Erhaltung bewirtschafteter Höfe in Tirol bestehe ein besonderes landeskulturelles und somit öffentliches Interesse. Der Wegfall des öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Abbruchs stelle eine Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0193).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr vorgebracht werden können, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten (vgl. dazu die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E 43 f zu § 10 VVG zitierte hg. Judikatur). Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann jedoch eine Berufung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall dürfte auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 93 zu § 10 VVG zitierte hg. Judikatur).
Ein solcher neuer Sachverhalt gegenüber der am gegebenen Sachlage wird mit der Behauptung, am hätte noch die alte Hofstelle bestanden, nicht dargetan, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Feststellung bedurfte. Auch die behaupteten "landeskulturellen Interessen" stellen keine im gegebenen Zusammenhang relevante Änderung des Sachverhalts dar. Der Umstand, dass trotz abgelaufener Baubewilligung und rechtskräftigen Abbruchsbescheides die Bauarbeiten fortgeführt bzw. fertiggestellt worden wären, kann keinesfalls zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen.
Zum Kostenvorauszahlungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, die Annahme der Behörde hinsichtlich der anfallenden Kosten sei falsch. Einerseits habe der Amtssachverständige Ing. K. zu Unrecht die Kosten für Humus, Saatgut und die Aufwendungen für die Begrünung der Fläche kalkuliert, weil sich am im Bereich des nunmehrigen Wohnhauses noch der Wohntrakt der alten Hofstelle befunden habe, die wiederherzustellen sein werde. Die Kosten für die Begrünung der Fläche seien daher zu Unrecht kalkuliert worden. Darüber hinaus sei die Kostenschätzung nicht ausreichend detailliert, um eine Überprüfung der vorzunehmenden Arbeiten und deren preislicher Angemessenheit durchzuführen. Diese beinhalte keine Angaben über die abzutragenden Gebäudemassen bzw. deren Volumina. Darüber hinaus sei die Kostenschätzung von Ing. K. in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Beispielsweise befinde sich das Objekt nicht mehr im Rohzustand, sondern mit Schreiben vom sei die Fertigstellung angezeigt worden. Der Sachverständige gehe auch davon aus, dass nur die Einliegerwohnung möbliert sei; die Räumungskosten für die übrigen Räumlichkeiten seien nicht berücksichtigt worden. Das Objekt bestehe auch nicht aus Beton, sondern aus biologisch abbaubaren Blähtonsteinen, sodass die geschätzten Pauschalen für Abraum-, Abtransport- und Deponievolumina völlig überschätzt seien. Auch die Kostenansätze für das Stilllegen der Wasserleitungen und das Entleeren der Container seien völlig überhöht. Im Objekt sei eine Holzheizung vorhanden, sodass die Kosten für die Entsorgung des Öltanks von EUR 1.200,-- nicht anfallen könnten. Die Annahme der Behörde hinsichtlich der anfallenden Kosten sei jedenfalls unrichtig und zu Lasten des Beschwerdeführers überhöht. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kostenschätzung von Ing. K. von brutto EUR 81.310,20 wesentlich höher sei als das Angebot der D. Erdbau GmbH vom mit brutto EUR 65.000,-- (richtig: netto), wobei dieses Angebot wesentlich umfangreichere Leistungen beinhalte und eine Reihe von weiterverwertbaren Materialien erhalten bliebe, sodass es zu einer wesentlich geringeren Schädigung des Beschwerdeführers käme. Dies sei im Hinblick auf den engen Zusammenhang von Abriss und Wiederaufbau der Hofstelle von Bedeutung. Ein ausreichend überprüfbarer und konkreter Kostenvoranschlag hätte jedenfalls nach Erheben der tatsächlich vorhandenen Massen - in der Beschwerde näher umschriebene - zusätzliche Arbeiten zu umfassen. Die belangte Behörde habe jedenfalls die Grundsätze des Schonungsprinzips und der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtigt und bei ihren Erwägungen den tatsächlichen Umständen nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0238, mwN). Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VGG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden (vgl. dazu die in Walter/Thienel, a.a.O., E 159 ff zu § 4 VVG zitierte hg. Judikatur).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kostenschätzungen des Amtssachverständigen Ing. K., der M. Erdbau- und Transport GmBH sowie der D. Erdbau GmbH - jeweils bezogen auf die Nettobeträge - im durchaus vergleichbaren Rahmen (EUR 62.000 der M. Erdbau- und Transport GmBH, EUR 65.000,-- der D. Erdbau GmbH sowie EUR 67.758,50 von Ing. K.) bewegen. Hinsichtlich der Kalkulation der Kosten für Humus, Saatgut und die Aufwendungen für die Begrünung der Fläche wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/003, verwiesen, in dem ausgeführt wird, aus welchen Gründen die Wiedererrichtung der Hofstelle nicht Gegenstand des Beseitigungsauftrages ist. Das sehr allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen, die Kostenschätzung des Ing. K. sei überhöht, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. Dies gilt auch für die Behauptungen, die Kostenansätze für die Stilllegung der Wasserleitungen sowie die Entleerungspauschalen für die Container seien zu hoch bzw. unrealistisch. Es trifft auch nicht zu, dass der Amtssachverständige bei seiner Schätzung von einer Betonabbruchmenge von 1.170 t ausgegangen ist. Vielmehr bezieht sich diese geschätzte Tonnage auf Betonabbruch sowie Bauschutt. Laut Baugenehmigungsbescheid vom war das gegenständliche Gebäude nämlich teilweise (Kellerdecke, aufgehendes Mauerwerk, Geschossdecken sowie Dachgeschossdecke) aus Beton beantragt. Andere Bauteile, die nicht aus Beton ausgeführt wurden, fallen unter Bauschutt. Dass Ing. K. die Entsorgung eines Öltanks berücksichtigte, während eine Holzheizung errichtet wurde, vermag die Unrichtigkeit der Kostenschätzung nicht darzutun, weil nicht vorgebracht wurde, dass die Entsorgung der Holzheizung in einem solchen Ausmaß kostengünstiger wäre, dass dadurch die gesamte Kostenschätzung höher wäre als die zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages erforderlichen Kosten. Selbst wenn in der Kostenschätzung die Räumung von Fahrnissen aus dem Wohnhaus nicht berücksichtigt worden wären, ergäbe sich daraus lediglich, dass die tatsächlichen Kosten höher als jene der vorgeschriebenen Kostenvorauszahlung sein könnten. Dadurch wird der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Das Wesen eines Abbruchs besteht im Übrigen nur darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, a.a.O., E 100 zu § 4 VVG zitierte hg. Judikatur). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme durch die Behörde selbst zu erbringen, dadurch die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden und so den Rückbau in einer möglichst materialschonenden Weise durchzuführen.
Zusammenfassend war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am