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VwGH vom 19.09.2013, 2013/15/0207

VwGH vom 19.09.2013, 2013/15/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde


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1.
der S Anwaltssozietät, 2. des K S 3. des K D, 4. des M B,
5.
des K R, alle in L, alle vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, und 6. des W S in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0933-L/10, RV/0561- L/11, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 und 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides geht hervor:

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die erstbeschwerdeführende Partei als offene (Erwerbs )Gesellschaft gegründet; die zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien sind unbeschränkt haftende Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei.

Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom die Einkünfte der Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2008 fest. Der Freibetrag für investierte Gewinne von höchstens 100.000 EUR wurde für die Gesellschafter mit einem der Gewinnbeteiligung an der genannten Gesellschaft entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. Ebenso wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom (laut Beschwerde: "") die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2009 festgestellt.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufungen. Sie machten geltend, dass durch die Limitierung des Freibetrages gemäß § 10 EStG 1988 auf den mit einem der Gewinnbeteiligung der Gesellschafter und Mitunternehmer entsprechenden Teilbetrag von 100.000 EUR der Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot verletzt würden; eine andere einkommensteuerliche Behandlung eines Rechtsanwalts als Einzelperson einerseits und eines Anwalts als Mitglied einer Gesellschaft anderseits sei nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Gewinn der erstbeschwerdeführenden Partei werde gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. In den erstinstanzlichen Bescheiden sei der Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von 100.000 EUR den Gesellschaftern mit dem ihrer Mitbeteiligung entsprechenden Teilbetrag angesetzt worden.

Gemäß § 10 Abs. 2 EStG 1988 könnten bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten, nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Betrag von 100.000 EUR sei bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Die Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Parteien seien unbestritten als Mitunternehmer anzusehen; der Gewinn werde gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Der Freibetrag sei daher bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Der belangten Behörde stehe eine Prüfung auf Verfassungskonformität der Bestimmung des § 10 Abs. 2 EStG 1988 nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 391/2013-4, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde behaupte die Gleichheitswidrigkeit des § 10 Abs. 2 EStG 1988 bzw. dessen gleichheitswidrige Anwendung durch die belangte Behörde auf Mitunternehmerschaften. Dem sei zu erwidern, dass dem Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht entgegenzutreten sei, wenn er bei Mitunternehmerschaften (etwa im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten) den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter beziehe. Das Beschwerdevorbringen lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 24/2007) können natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. ermitteln, bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 leg.cit. einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, höchstens jedoch 100.000 EUR gewinnmindernd geltend machen.

Nach § 10 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 24/2007) können bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. ermitteln, nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100.000 EUR, ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, dass der Freibetrag nach § 10 EStG 1988 entsprechend diesen Bestimmungen berücksichtigt wurde. Sie führen aber aus, dass diese Regelung - Aufteilung des Höchstbetrages auf mehrere Mitunternehmer - den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot sowie den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Limitierung des Freibetrages behandle Einzelunternehmer anders als Mitunternehmer, da einer als Einzelunternehmer tätigen natürlichen Person ein Freibetrag von 100.000 EUR uneingeschränkt zugebilligt werde, während ein Mitunternehmer den Freibetrag von 100.000 EUR nur mit einem der Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Teilbetrag geltend machen könne. Für eine solche unterschiedliche Behandlung, durch die die beschwerdeführenden Parteien als Mitunternehmer gegenüber einem Einzelunternehmer ungleich behandelt und benachteiligt würden, fehle es an sachlichen Gründen. Eine solche Differenzierung sei objektiv nicht gerechtfertigt.

Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden:

Zur Frage des behaupteten Verstoßes gegen das innerstaatliche Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz) genügt es, auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss zu verweisen: Im Hinblick auf die gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten bei Mitunternehmerschaften ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter bezieht.

Was den behaupteten Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz betrifft (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0172, mwN), so ist zu bemerken, dass die unionsrechtlichen Grundrechte nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. das , Fransson , Randnr. 19). Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (vgl. Zorn, ÖStZ 2013/572, 342, mwN).

Der hier zu beurteilende Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG 1988 fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es handelt sich dabei weder um einen Bereich, der von Richtlinien betroffen wäre, noch liegt etwa ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Bestimmung des § 10 EStG 1988 kann sohin nicht am unionsrechtlichen Gleichheitssatz gemessen werden.

Die Beschwerde war daher, da bereits deren Inhalt erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am