VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0194

VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0194

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/15/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der I in B, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mittergasse 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, 1. vom , GZ RV/0177-S/04 (hg Zl 2006/15/0194), und 2. vom , GZ RV/0038-S/06 (hg Zl 2006/15/0195), beide betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Erstangefochtener Bescheid:

Auf Grund von Abgabenschulden in Höhe von EUR 18.055,44, zu welchen die Beschwerdeführerin gemäß § 11 BAO zur Haftung herangezogen worden ist, pfändete das Finanzamt mit Bescheid vom die Geldforderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der H-GmbH (aus einem Dienstverhältnis); zugleich wurde die Überweisung dieser Geldforderungen verfügt.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom Berufung und führte aus, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit des "Quellbescheides".

Nachdem das Finanzamt die abweisende Berufungsvorentscheidung vom erlassen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie traf die Feststellung, dass der streitgegenständliche Pfändungsbescheid Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum April bis August 2000 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum August bis September 2000 betreffe. Die Beträge seien in der Rückstandsaufgliederung vom ausgewiesen und hätten unberichtigt ausgehaftet, als die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß § 11 BAO zur Haftung herangezogen worden war. Über das Haftungsverfahren habe die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom abgesprochen; der Haftungsbescheid sei somit in Rechtskraft erwachsen. Über das diesem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Finanzstrafverfahren sei mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom rechtskräftig abgesprochen worden.

Gemäß § 65 AbgEO erfolge die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung. Dem Berufungseinwand sei zu entgegnen, dass Einwendungen betreffend die Unrichtigkeit des Anspruches gegen die der Vollstreckung vorgelagerten Abgabenbescheide (hier: Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO bzw das vorgelagerte Finanzstrafverfahren) im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden könnten. Derartige Einwendungen hätten im betreffenden "Abgabenverfahren" vorgebracht werden können. Es sei darauf zu verweisen, dass beide zu Grunde liegenden Verfahren durch Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Das der Pfändung zugrunde liegende Haftungsverfahren sei rechtskräftig, die Abgabenbeträge hafteten zum Zeitpunkt der Pfändung noch aus.

Soweit die Beschwerdeführerin die Akteninhalte des Finanzstrafverfahrens einschließlich der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu ihrem Vorbringen erhoben habe, sei nochmals auf den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit Berufungsentscheidung vom , GZ 558/1-5/02, verwiesen; dem Strafverfahren lägen die gegenständlichen Lohn- und Lohnnebenabgaben und Umsatzsteuern zu Grunde. Eine Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof sei nicht erfolgt.

Zweitangefochtener Bescheid:

Auf Grund von Abgabenschulden, zu welchen die Beschwerdeführerin gemäß § 11 BAO zur Haftung herangezogen worden ist, in Höhe von EUR 6.896,53 (zuzüglich Gebühren und Barauslagen für die Pfändung von EUR 75,82) pfändete das Finanzamt mit Bescheid vom die Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der E-Transport-GmbH (aus einem Dienstverhältnis); zugleich wurde die Überweisung dieser Geldforderungen verfügt.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom Berufung und führte aus, Primärschuldnerin der Abgaben sei die L-GmbH (über deren Vermögen sei mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden); das Finanzamt hätte feststellen müssen, dass das Abgabenkonto der L-GmbH noch im Juli 1999 ausgeglichen gewesen sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie traf die Feststellung, dass der gegenständliche Pfändungsbescheid Umsatzsteuer für den Zeitraum August bis September 2000 betreffe; die Beträge hafteten zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides vom noch mit restlichen EUR 6.896,53 aus. Für diesen Betrag sei die Beschwerdeführerin gemäß § 11 BAO mit Haftungsbescheid vom herangezogen worden. Über das Haftungsverfahren habe die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom abgesprochen; der Haftungsbescheid sei somit in Rechtskraft erwachsen. Über das diesem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Finanzstrafverfahren sei mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom rechtskräftig abgesprochen worden.

Gemäß § 65 AbgEO erfolge die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung. Dem Berufungseinwand sei zu entgegnen, dass die gegenständlichen Abgaben sowohl dem Finanzstrafverfahren als auch dem Haftungsverfahren iSd § 11 BAO zu Grunde lägen. Die Abgabenbeträge hafteten zum Zeitpunkt der Pfändung noch aus. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass das Abgabenkonto der L-GmbH noch im Juli 1999 ausgeglichen gewesen wäre, die gegenständlichen - noch unberichtigten Abgaben - beträfen nämlich Umsatzsteuer für August und September 2000.

Soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Finanzstrafverfahrens einwende, sei auf den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit Berufungsentscheidung vom , GZ 558/1-5/02, verwiesen; im gegenständlichen Pfändungsverfahren könnten Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht vorgebracht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Erstangefochtener Bescheid:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid im Recht auf Unterlassung der Pfändung gemäß § 65 AbgEO und auf Unterlassung der Überweisung einer Geldforderung gemäß § 71 AbgEO verletzt.

Zur Begründung wird ausgeführt, obwohl davon auszugehen sei, dass Einwendungen gegen den "vorgelagerten Abgabenbescheid" im gegenständlichen Verfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden können, erachte sich die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Behörde in subjektiven Rechten verletzt. Im Folgenden gibt die Beschwerde wörtlich den "Textbaustein" wieder, der auch in den unter Zlen 2006/15/0189 bis 0193 und 0195 protokollierten Beschwerden enthalten und im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2006/15/0189 und 0190 dargestellt ist.

§ 65 AbgEO lautet:

"(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden."

§ 71 AbgEO lautet:

"(1) Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier, auf eine Sparurkunde oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.

(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.

(4) Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben."

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit (rechtskräftigem) Haftungsbescheid als Gesamtschuldnerin der der Pfändung zugrunde liegenden Geldforderung herangezogen worden ist. Es wird nicht behauptet, dass die Vollstreckbarkeit iSd § 226 BAO nicht gegeben gewesen wäre oder dass die Abgaben nicht im Rückstandsausweis iSd § 229 BAO enthalten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht dagegen, dass bei Erlassung des Pfändungsbescheides Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum April bis August 2000 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum August bis September 2000 in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe aushaftend gewesen sind.

Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides zeigen auch die Ausführungen des erwähnten "Textbausteines" nicht auf.

2. Zweitangefochtener Bescheid:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den zweitangefochtenen Bescheid im Recht auf Unterlassung der Pfändung gemäß § 65 AbgEO und auf Unterlassung der Überweisung einer Geldforderung gemäß § 71 AbgEO verletzt.

Zur Begründung wird ausgeführt, obwohl davon auszugehen sei, dass Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Pfändungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden können, erachte sich die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Behörde in subjektiven Rechten verletzt. Im Folgenden gibt die Beschwerde wörtlich den "Textbaustein" wieder, der auch in den unter Zlen 2006/15/0189 bis 0194 protokollierten Beschwerden enthalten und im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2006/15/0189 und 0190, dargestellt ist.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit (rechtskräftigem) Haftungsbescheid als Gesamtschuldnerin der der Pfändung zugrunde liegenden Geldforderung herangezogen worden ist. Es wird nicht behauptet, dass die Vollstreckbarkeit iSd § 226 BAO nicht gegeben gewesen wäre oder dass die Abgaben nicht im Rückstandsausweis iSd § 229 BAO enthalten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht dagegen, dass bei Erlassung des Pfändungsbescheides Umsatzsteuer für den Zeitraum August bis September 2000 in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe aushaftend gewesen ist.

Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides zeigen auch die Ausführungen des erwähnten "Textbausteines" nicht auf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wie auch der Inhalt der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid erkennen lassen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am