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VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0193

VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der I in B, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mittergasse 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ RV/0178-S/04, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der Abgaben (in Höhe von EUR 17.869,89), für welche die Beschwerdeführerin gemäß § 11 BAO zur Haftung herangezogen worden war, wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom erledigt worden sei.

In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid führte die Beschwerdeführerin aus, durch die erwähnte Berufungsentscheidung vom sei ihr Vorlageantrag (betreffend das Haftungsverfahren) als verspätet zurückgewiesen und damit nicht behandelt worden. Die Zurückweisung sei rechtswidrig erfolgt, da sie in Bezug auf die Fristversäumnis mit Eingabe vom einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 308 BAO) eingebracht habe. Um zu einer richtigen Beurteilung zu gelangen, hätte die belangte Behörde den fristgerecht eingereichten Wiedereinsetzungsantrag und die darin vorgetragenen Gründe prüfen müssen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO sei nach Erledigung der Berufung nicht mehr möglich. Mit Entscheidung der belangten Behörde vom sei der Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen den Haftungsbescheid als verspätet zurückgewiesen worden. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht die rechtliche Qualifikation eines ordentlichen Rechtsmittels zu. Allein im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag komme eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des § 212a BAO verwies sie darauf, dass Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung das Vorliegen einer Abgabe sei, deren Höhe von der Erledigung einer Berufung abhänge. Die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen verspäteter Einbringung und das Berufungsverfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien durch Berufungsentscheidungen der belangten Behörde erledigt (das letztgenannte Verfahren durch die Berufungsentscheidung vom , RV/O176-S/04). Nach erfolgter Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr möglich.

Da alle Berufungsverfahren, die indirekt die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin (gemäß § 11 BAO) beträfen, durch Entscheidungen der belangten Behörde erledigt seien, sei das ordentliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen (Hinweis auf § 291 BAO). Der Bescheid betreffend Haftung nach § 11 BAO sei somit in Rechtskraft erwachsen. Es fehle daher das Tatbestandsmerkmal des § 212a Abs 1 BAO, wonach die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig sein müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erachte sich im Recht auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verletzt. Die belangte Behörde hätte den fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag und die darin vorgetragenen Begründungen für die Fristversäumung prüfen müssen. Obwohl davon auszugehen sei, dass auf Grund eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht in Betracht komme, sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde gibt im Weiteren wörtlich den "Textbaustein" wieder, der auch in den unter Zlen 2006/15/0189 bis 0192 und 2006/15/0194 und 0195 protokollierten Beschwerden enthalten und im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2006/15/0189 und 0190, dargestellt ist.

Die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass der Wiedereinsetzungsantrag (betreffend die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in der Berufungssache gegen den die Haftung nach § 11 BAO) mit Bescheid der belangten Behörde vom , GZ RV/0176-S/04, im Instanzenzug abgewiesen worden ist (vgl die gegen diesen Bescheid eingebrachte, unter der hg Zl 2006/15/0192, protokollierte Beschwerde), worauf auch der angefochtene Bescheid hinweist. Für den Beschwerdefall entscheidend ist allerdings, dass die Beschwerde kein Berufungsverfahren anzuführen vermag, von dem iSd § 212a BAO die Höhe der Abgaben, deren Einhebung die Beschwerdeführerin ausgesetzt wissen will, abhängig gewesen wäre. Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO für nicht gegeben erachtet hat.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigen auch die Ausführungen des erwähnten "Textbausteines" nicht auf, zumal mit ihnen nicht behauptet wird, dass eine Berufung noch unerledigt sei, von deren Erledigung die Höhe der Abgaben, deren Aussetzung iSd § 212a BAO die Beschwerdeführerin beantragt hat, abhängig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am