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VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0143

VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der C S in A, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. RoBau-8-1/715/1-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin eines Bauwerbers, dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom A vom eine Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung eines Zubaues mit einer Eingangsüberdachung über der derzeit bestehenden Garage erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatte, erhob Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob sie Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. Zusammenfassend gelangte sie zur Beurteilung, dass der Berufungsbescheid wegen Verletzung der Mindestabstände durch den geplanten Kapfer aufzuheben gewesen sei. Den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin hingegen komme keine Berechtigung zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Gründe der belangten Behörde, auf Grund derer sie den Berufungsbescheid behoben hat, sondern vielmehr ausschließlich gegen die Auffassung (und Begründung) der belangten Behörde, dass die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin unberechtigt seien.

Die Beschwerdeführerin verweist dabei zwar zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur die tragenden Aufhebungsgründe eine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten, nicht aber jene Teile der Begründung, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden seien (siehe dazu für viele beispielsweise Hauer, der Nachbar im Baurecht6, Seite 191 ff, mwN), meint aber, eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus dem im Beschwerdefall maßgeblichen § 120 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 3/2011).

§ 120 leg. cit. lautet (Stammfassung)

"§ 120

Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Letztinstanzliche Bescheide haben eine Belehrung nach Abs. 2 (Vorstellungsbelehrung) zu enthalten.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich, nach Maßgabe der bei der Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung nach dieser, beim Gemeindeamt einzubringen. Die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat jedoch der Vorstellung auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides Gebrauch zu machen. Wird ein Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so hat die Gemeinde die Landesregierung davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(5) Die Landesregierung hat den Bescheid eines Gemeindeorganes aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden sind. Das Gemeindeorgan ist bei seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin normiert § 120 Abs. 5 TGO (oder auch ein anderer Absatz dieses Paragraphen) nicht die von ihr angenommene erweitere Bindungswirkung auch hinsichtlich der Gründe, weshalb die Vorstellungsbehörde ein Vorbringen in der Vorstellung als nicht zutreffend erachtete (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0010; auch dort ging es nur um die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe.). Der Beschwerdefall gibt daher keinen Anlass, von der im Übrigen zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen, wonach solchen Gründen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt (s. dazu auch die Nachweise bei Mayer , B-VG4 (2007) Art. 119a IV.9).

Da sich somit schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung (nämlich durch die - unzutreffend -) angenommene Bindungswirkung anderer Gründe als den tragenden Aufhebungsgründen nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-85124