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VwGH vom 18.02.2010, 2008/22/0654

VwGH vom 18.02.2010, 2008/22/0654

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 151.382/2-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde ein am gestellter Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am einen Asylantrag gestellt habe; das Asylverfahren sei rechtskräftig am negativ beendet worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sei ohne entsprechenden Aufenthaltstitel weiterhin im Bundesgebiet verblieben.

Am habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; am habe er den gegenständlichen Antrag persönlich bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellt.

Die Erstbehörde habe den Antrag mit Bescheid vom abgewiesen, weil gegen den Beschwerdeführer ein von der Bundespolizeidirektion Wien erlassenes Aufenthaltsverbot bestehe.

(Jenem durch die Berufungsbehörde bestätigten, auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestützten Aufenthaltsverbot lag zugrunde, dass die bereits erwähnte Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am ausschließlich deshalb geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer berief sich auf diese Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0520, als unbegründet abgewiesen.)

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 21 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen sei.

Da sich der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens, somit seit , nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, könne er sich nicht auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG berufen, sodass § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrags entgegenstehe.

Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; solche humanitären Gründe hätten auch trotz diesbezüglicher Prüfung durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden können. Auch die Ehe mit einer Österreicherin stelle keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 72 NAG dar. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer erfülle die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), festgelegten Voraussetzungen nicht, sodass er kein Recht auf Freizügigkeit nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat das durch den Antrag des Beschwerdeführers vom eingeleitete Niederlassungsverfahren zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach dem NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008) fortgesetzt und anhand der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beurteilt.

Ausgehend von der in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer noch nie in Besitz eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich war, begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei dem Antrag vom um einen Erstantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 NAG handelt, keinen Bedenken. Nach dem in der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung hätte der Beschwerdeführer somit den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0271, mwN).

Zwar sind nach § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG - abweichend von § 21 Abs. 1 NAG - Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt. Der Beschwerdeführer konnte sich allerdings auf diese Ausnahmebestimmung schon deswegen nicht berufen, weil diese (unter anderem) voraussetzt, dass sich der Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0015).

Allerdings hat die Behörde gemäß § 74 NAG von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 246/07 u.a.).

Gemäß § 72 Abs. 1 erster Satz NAG kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.

§ 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2008/22/0268, sowie - jüngst - vom , 2008/22/0918, mwN).

Im vorliegenden Fall kann eine Anwendung der §§ 72 Abs. 1 und 74 NAG schon wegen des gegen den Beschwerdeführer verhängten (durch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom bestätigten) Aufenthaltsverbotes diesem nicht zum Erfolg verhelfen. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerde in dieser Hinsicht ohnehin nur - ohne jede Konkretisierung - eine "langjährige Integration" des Beschwerdeführers ins Treffen führt.

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag somit zutreffend gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-85121