VwGH vom 28.08.2008, 2008/22/0652
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des RX in B, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-126/2/08, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die - im Schuldspruch rechtskräftig gewordene - Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Salzburg mit Urteil vom wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer im Berufungsweg von vier auf dreieinhalb Jahren herabgesetzten Freiheitsstrafe.
Das Strafgericht traf folgende (wörtlich zitierte und anonymisierte) Feststellungen:
"Die Organisation der Vereinten Nationen, Mission Kosovo, Kriminalbüro für organisierte Kriminalität, Kosovo Organized Crime Bureau (kurz KOCB genannt), führte seit Mai 2003 Ermittlungen gegen eine Gruppierung albanischer und kosovoalbanischer Staatsangehöriger, welche einen schwunghaften grenzüberschreitenden Handel mit Heroin in verschiedenen westeuropäischen Staaten, darunter Deutschland, Italien, die Schweiz und auch Österreich betrieben. Die Vorgangsweise der im Kosovo ansässigen Organisatoren war stets gleichgelagert, wobei insbesondere in den einzelnen europäischen Staaten Kuriere angeworben wurden, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Land hatten und ein entsprechendes Kfz mit gültiger Zulassung im Aufenthaltsland besaßen. Diese Kuriere wurden in den Kosovo entsandt, deren Fahrzeuge in weiterer Folge mit der aus- bzw. einzuführenden Menge Heroin bestückt und an den jeweils über Telefon bzw. SMS bekannt gegebenen Zielort geschickt. Sodann wurde mit dem Kurier wiederum telefonisch Kontakt aufgenommen und die tatsächliche Übergabe des aus- bzw. eingeführten Heroins koordiniert. Durch groß angelegte Telefonüberwachungen, die schließlich auch in Zusammenarbeit mit Österreich, der Schweiz, Deutschland und Italien durchgeführt wurden, gelang es der KOCB zwischenzeitig insgesamt ca. 170 kg Heroin in mehreren europäischen Ländern sicher zu stellen und zahlreiche Kuriere wie auch Hintermänner und Organisatoren auszuforschen, wobei in den jeweiligen Ländern bereits zahlreiche Strafverfahren eingeleitet wurden. So wurde am in Bulgarien ein Herointransport von insgesamt 44 kg (aufgeteilt auf je zwei Autos) aufgegriffen. Am konnte in Slowenien ein Drogenkurier mit 29 kg Heroin festgenommen werden. Am wurden die Gebrüder Afrim und Nazer R sowie der weiters involvierte Gezim G mit 36 kg Heroin betreten werden. Weiters kam es am in Italien/Venice zur Verhaftung eines Drogenkuriers mit 24 kg Heroin. Es folgte eine weitere Sicherstellung von 28 kg Heroin am in Bulgarien. Sodann erfolgte die gegenständliche Betretung des Drittangeklagten (richtig: Erstangeklagten) Muharrem E in Österreich beim Transport einer Heroinmenge von 7 kg. Schließlich wurde am in Italien/Venice wiederum ein Drogenkurier mit 10 kg dieses Suchtgiftes betreten. Am konnte in Sansevero, Provinz Votcha eine Heroinmenge von 16,5 kg sichergestellt werden (ON 82, ON 135, ON 136, AS 379, AS 385).
Zu den Personen:
Der Erstangeklagte Muharrem E ist (…) österreichischer Staatsbürger und er war bis zu seiner Verhaftung am als Hausmeister (…) beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug etwa EUR 1.250,--, wobei er für seine Frau und ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist. Der Erstangeklagte besitzt kein nennenswertes Vermögen, er hat jedoch EUR 18.000,-- Schulden. Diese Schulden resultieren aus Bankschulden für die Finanzierung eines Autos sowie aus Schulden bei einem Mann aus dem Kosovo, welche wegen einer Hausreparatur und seiner Hochzeit aufgenommen wurden (Generalien ON 6, HV-Protokoll ON 164).
Er ist (nunmehr) unbescholten, da die vom Bezirksgericht W (…) am erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zwischenzeitig getilgt ist (Strafregisterauskunft AS 187/Bd V).
Die Zweitangeklagte Milikije A ist am in G/Kosovo geboren, Staatsangehörige Restjugoslawiens (Kosovo), ledig und sorgepflichtenfrei. Sie bewohnte in T gemeinsam mit ihrer Schwester Farije A eine Wohnung und war als Malerin bis etwa April 2003 beschäftigt. Dabei verdiente sie ca. EUR 1.100,-- netto monatlich. Sie hat Schulden in Höhe von ca. EUR 5.000,-- für die Finanzierung eines BMW 318. Die Strafregisterauskunft weist keine Eintragung auf (Strafregisterauskunft AS 277/Bd V).
Der Drittangeklagte Ramadan X ist am in S/Kosovo geboren; der Drittangeklagte Ramadan X war zuletzt als Kellner tätig, ein Monat vor seiner Verhaftung wurde er arbeitslos und bezog in dieser Zeit Arbeitslosengeld. Als Kellner brachte er ca. EUR 1.100,-- netto ins Verdienen, er hat eine Sorgepflicht für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. An Vermögen besitzt er eine Eigentumswohnung und zuvor besaß er einen Mercedes Benz 320 CDi, welchen er jedoch zwischenzeitig verkauft hat.
Zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Angeklagten:
Die Zweitangeklagte Milikije A hat drei Schwestern, die bereits zuvor genannte Farije A, mit welcher sie gemeinsam wohnte, Navije A, die Älteste der vier Schwestern und Fatlume X, geborene A. Letztgenannte ist die Ehefrau des Drittangeklagten Ramadan X, sohin sind die Zweitangeklagte Milikije A und Ramadan X verschwägert.
Die zuvor genannten Brüder Afrim und Nazer R, welche als Drogenkuriere am am Grenzübergang Morina (Albanien/Kosovo) bei der Einfuhr von 36 kg Heroin festgenommen wurden, sind Cousins der Zweitangeklagten Milikije A. Sie haben noch zwei weitere Brüder, nämlich Misin und Sokol R. Deren Vater, Sadri R, ist somit der Onkel der zuvor genannten Geschwister A. Misin R trat bereits 1997 strafrechtlich in Erscheinung, als er bei einem Scheinkauf von 500 g Heroin von Beamten der BPD Salzburg festgenommen wurde; zur Zeit besteht gegen ihn in Österreich ein Aufenthaltsverbot.
Die Gebrüder R wiederum sind verschwägert mit Izer A, welcher der Cousin von Rexhep S ist.
Als Chef der im Kosovo ansässigen Organisation fungierte Quamil S. Dessen rechte Hand war Shemsi S, welcher gemeinsam mit Gezim G insbesondere die Beladung der Kurierfahrzeuge übernahm. Nachdem Gezim G gemeinsam mit den Brüdern R bei der genannten Schmuggelfahrt von 36 kg Heroin festgenommen wurde, übernahm Rexhep S dessen Funktion, insbesondere die Koordination und der Fahrten und die Beladung der Kurierfahrzeuge.
Am wurden sodann Quamil S, Rexhep S und Sherif K festgenommen, sie befinden sich derzeit in Untersuchungshaft im Kosovo, der genannte Shemsi S ist zur Zeit noch flüchtig.
Der Erstangeklagte Muharrem E hat den Drittangeklagten Ramadan X in einem albanischen Lokal in Österreich kennen gelernt, er ist seit über 4 Jahren mit ihm befreundet (BV ON 166).
Zur Sache (Schuldsprüche zu A. 1. 2, B. 2., C. 1.):
Muharrem E traf sich nunmehr des Öfteren und quasi regelmäßig mit Ramadan X in diesem albanischen Lokal und es fiel ihm auf, daß sein Freund Ramadan in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebte. Er besaß ein Fahrzeug Mercedes im Wert von ca. EUR 60.000,-- , eine Eigentumswohnung und hatte offensichtlich keinerlei finanzielle Probleme. Muharrem E, der selbst ca. EUR 18.000,-- Schulden hatten und in einer äußerst finanziell prekären Situation stand, da er von seinen 'Kreditgebern' aus dem Kosovo sogar persönlich bedroht wurde, fragte deshalb des Öfteren seinen Freund, wie es komme, daß er sich diesen Lebensstandard leisten könne. Ramadan X wich zunächst aus, deutete seinem Freund jedoch an, daß er ihm weiterhelfen werde und sagte ihm, daß er 'etwas erleben werde, er werde ihn mit jemanden bekannt machen'. Diese Andeutungen konkretisierte er in der Folge, in dem er Muharrem E sagte, daß er eine Frau kenne, die Beziehungen hat und Verbindungsmänner im Kosovo kennt, wobei er nun erstmals angab, daß die Möglichkeit bestünde, daß Muharrem E als Drogenkurier seine finanzielle Notlage beseitigen könne. Bei dieser zunächst dem Muharrem E noch unbekannten Frau handelte es sich um Milikije A, die Schwägerin des Drittangeklagten Ramadan X. Zunächst sprach Ramadan X noch mit Sokol über Miki und wurde dahingehend informiert, daß sie sich wiederum ein anderes Auto, nämlich einen anderen BMW gekauft hätte, woraufhin er sich mit Miki traf und sie konkret fragte, ob sie tatsächlich Drogengeschäfte, nämlich Drogentransporte aus dem Kosovo durchführen würde bzw. organisieren würde. Miki bestätigte in diesem Gespräch, daß sie einen Freund im Kosovo habe, der Leute für Drogentransporte brauchen bzw. suchen würde. Muharrem E (richtig: Ramadan X) schilderte ihr, daß er einen Freund habe, welcher in einer finanziell schlechten Situation sei, weil er hohe Schulden habe und man überlegte gemeinsam 'ob man da vielleicht etwas machen könne'. Im Herbst 2003 an einem Abend kam E zu X und sprach ihn wiederum darauf an, daß er sich gerne mit Milikije A treffen würde. Die beiden fuhren daraufhin nach I in W und holten 'Miki' ab. Sie fuhren mit dem Fahrzeug nach Bischofshofen und parkten gegenüber der VW-Werkstätte Vierthaler bei einer Agip-Tankstelle. Im Auto von Muharrem E, einem BMW, saß Ramadan X am Beifahrersitz, Milikije A im Fond. Im Laufe des Gespräches fragte Milikije A den Erstangeklagten, ob er Suchtgifttransporte machen wolle, was dieser sofort bejahte. Der Erstangeklagte fragte danach, was er verdienen könnte, worauf ihn Milikije A erklärte, daß ca. EUR 14.000,-- bis EUR 15.000,-- pro Fahrt zu verdienen seien, wobei 7 bis 8 kg Heroin zu transportieren seien. Sie versicherte ihm, daß sie die Kontakte mit den Personen 'von unten' knüpften werde. Dabei versicherte sie ihm, daß hier mehrere Geschäftsleute involviert seien, er würde nicht hineingelegt oder betrogen werden, es solle alles 'sorgenlos sein' und es werde alles fachmännisch abgewickelt. Unter anderem fiel der Name 'R'. Milikije A gab dem Erstangeklagten bei diesem Zusammentreffen nicht nur ihre Telefonnummer, sondern auch diese vom zuvor genannten 'R'. Nach einiger Zeit telefonierte der Erstangeklagte mit der Zweitangeklagten, wobei sich die Zweitangeklagte bei ihm erkundigte, ob Ramadan X, ihr Schwager, Verhältnisse zu anderen Frauen hätte. Milikije A erkundigte sich bei einem dieser Telefongespräche auch danach, ob Muharrem E bereits Kontakt mit den Personen im Kosovo aufgenommen hätte bzw., ob man 'schon Arbeit für diese Leute gemacht hätte'. Muharrem E, der zwar tatsächlich bereits einmal über Italien in den Kosovo gereist war, erzählte dies der Zweitangeklagten nicht, da er diese 'gefährliche Tätigkeit geheim halten' wollte. Auch war er von seinem Freund Ramadan gewarnt worden, die Fahrten und Details mit M zu besprechen, wobei ihm Ramadan mitteilte, daß er seine Schwägerin 'vorsichtig' behandeln solle und dieser nicht zu viel über seine Tätigkeiten erzählen sollte (BV Ramadan X und Muharrem E in ON 166, ON 6). Ende November reiste Muharrem E tatsächlich mit seinem Fahrzeug Marke VW-Golf, amtliches Kennzeichen (…), in den Kosovo, um den geplanten Herointransport durchzuführen. Dort traf er erstmals auf die Organisatoren des in Kosovo angesiedelten groß angelegten Heroinschmuggelringes Rexhep S und Sherif K. Er übergab sein Fahrzeug an R, übergab ihm weiters die Fahrzeugschlüssel und Rexhep und Sherif fuhren mit diesem Fahrzeug weg. Muharrem E blieb ca. drei Tage im Kosovo, mußte jedoch unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren, da die Organisation kein Heroin vorrätig hatte. Am telefonierte Milikije A mit Rexhep S und erkundigte sich in diesem Gespräch. Rexhep erwiderte, daß alles okay sei, aber daß sie die Arbeit nicht beenden konnten. Er erklärte, daß der Junge drei Tage 'oben' geblieben sei, aber er nicht vorbereitet gewesen sei (AS 195 Telefonüberwachung in ON 136, ZV Manfred L AS 81 in ON 179).
Tatsächlich trat der Erstangeklagte Muharrem E Anfang Dezember neuerlich mit Rexhep S telefonisch in Kontakt. Nach dem zweiten Anruf teilte Rexhep S ihm mit, daß er in den Kosovo, nach G, kommen solle, da ein Transport von Drogen nunmehr möglich sei. Etwa um den 7. oder 8.12. des Jahres 2003 fuhr der Erstangeklagte mit seinem bereits zuvor genannten Pkw über die Tauernautobahn nach Slowenien und über Kroatien, Serbien in den Kosovo. In G angekommen nahm er neuerlich telefonisch mit Rexhep S Kontakt auf und er wurde wieder von Rexhep S und Sherif K empfangen. Es wurde vereinbart, daß der Erstangeklagte 10 kg nach Mailand verbringen sollte, wofür ihm ca. EUR 10.000,-- bis EUR 15.000,-- versprochen wurden. Die genaue Adresse sollte er erst in Italien telefonisch erfahren. Der Erstangeklagte übernachtete im Hotel 'G' in der Stadt G und bekam am nächsten Morgen sein beladenes Auto zurück, um die Schmuggelfahrt anzutreten. Rexhep S und Sherif K holten den Erstangeklagten mit einem anderen Fahrzeug vom Hotel ab und erklärten ihm, daß das beladene Fahrzeug auf einem weiteren Parkplatz stehen würde. Er ging dann zu Fuß zu diesem Parkplatz und fuhr aufgrund des Auftrages der beiden Richtung Mailand. Dort fuhr er von der Autobahn ab. Vor der Abfahrt hatte er von Rexhep S ca. EUR 1.000,-- Spesenersatz erhalten, wurde jedoch dahingehend vertröstet, daß er die Bezahlung für die Schmuggelfahrt in Mailand erhalten würde. Der Angeklagte fuhr wiederum über Serbien, Kroatien und Slowenien über den Karawankentunnel nach Österreich und verbrachte die Nacht in G. Gleich nach der Grenze hatte er Rexhep S angerufen und ihm mitgeteilt, daß alles in Ordnung sei. Er bekam dann eine SMS oder einen Anruf von Rexhep mit einer italienischen Handynummer und dem Namen 'Enver H'. Am nächsten Morgen fuhr er mit dem beladenen Auto weiter Richtung Mailand und zwar über die Tauernautobahn über Udine. Kurz vor Mailand kontaktierte er diesen 'R' telefonisch, wobei ihm erklärt wurde, daß man bereits auf ihn warten würde. Er solle in die Innenstadt fahren und sich dann noch einmal melden. In der Stadt angekommen rief er nochmals die Nummer an und wurde von seinem Gesprächspartner zu einer Ford-Werkstätte mit großen Parkplatz gelotst, dort warteten bereits drei Männer auf ihn. Bei diesen Männern handelte es sich um Albaner, wobei sich einer als Enver H vorstellte. Der Erstangeklagte übergab das Auto mit dem Suchtgift und wurde nach drei Stunden wiederum von den Personen aufgesucht. Als er nach seinem Lohn fragte, kam es zu einer Auseinandersetzung, da ihm von diesen mitgeteilt wurde, daß er heute kein Geld bekommen könnte, weil andere Leute noch bei ihnen Schulden hätten. Er übernachtete sodann noch in einem Hotel nahe dem Parkplatz und bezahlte die Hotelkosten selbst mit seinem Spesengeld. Am nächsten Tag kam Enver H ins Hotel und erklärte ihm, er würde das Geld bei der nächsten Kosovofahrt von anderen Leuten erhalten. Als der Erstangeklagte nach Österreich zurückgekehrt war, führte er mehrere Telefonate mit Rexhep S wegen des ausständigen 'Schmuggellohns'. Er wurde aber immer wieder vertröstet. Rexhep sagte ihm, daß er das Geld beim nächsten Transport bekommen würde. Schließlich vertraute er sich auch seinem Freund, dem Drittangeklagten Ramadan X, an und sagte ihm in mehreren Telefonaten, daß er seinen Lohn nicht bekommen hätte, wobei ihn dieser vertröstete und meinte, er sollte geduldig sein, er werde seinen Lohn schon bekommen (BV Muharrem E AS 213 in ON 166, BV ON 6).
Um die Weihnachtszeit 2003 wurde der Erstangeklagte tatsächlich wieder von Rexhep S angerufen und neuerlich zwecks Durchführung einer Kurierfahrt aus dem Kosovo kontaktiert. Da sich der Erstangeklagte erhoffte, bei der neu durchzuführenden Schmuggelfahrt auch seinen Lohn für den letzten unabgegoltenen Mailandtransport zu erhalten und er weiterhin in ärgster finanzieller Bedrängnis war, entschloß er sich neuerlich dazu, in den Kosovo zu fahren und Heroin zu schmuggeln. Da der Erstangeklagte zu diesem Zeitpunkt kaum mehr Bargeld hatte, traf er sich mit seinem Freund Ramadan und erklärte ihm, daß er wieder in den Kosovo fahren würde wegen eines neuerlichen Transportes von Suchtmitteln. Er bat ihn, ihm EUR 1.000,-- für die Fahrt zu borgen, da er diese sonst nicht finanzieren könnte. Nach anfänglicher Verneinung bzw. Verweigerung des Ramadan X dem Muharrem diesen Geldbetrag vorzustrecken, erklärte er sich schließlich doch bereit, nachdem er mit Muharrem E vereinbart hat, daß dieser dafür Sorge zu tragen hat, daß ein Geldbetrag in Höhe von EUR 1.100,-- (höherer Betrag, da dies durch Überweisung bei Südwestbank mit Gebühren erhöht wird) an einen gewissen 'Ali U' im Kosovo überwiesen werden muß. Nachdem Ramadan X sich versichert hat, daß das Geld bei seinem Vertrauensmann im Kosovo eingelangt ist, verständigte er seine Frau, daß ein gewisser 'C' das Geld bei ihr abholen würde. Über Nachfrage seiner Ehefrau über den Verwendungszweck des Geldes, teilte er mit, daß jemand in den Kosovo fährt und dafür das Geld benötigen würde. Der Drittangeklagte unterstützte somit bewußt den Erstangeklagten finanziell, damit dieser wiederum eine Heroinlieferung in der Größenordnung von 7 bis 8 kg vom Kosovo in ein noch zu bestimmendes Absatzland bringen könnte. Zur Tarnung der Fahrt übergab er ihm darüber hinaus noch ein Möbelstück, um die Fahrt als unauffälligen Möbeltransport erscheinen zu lassen (TÜ-Protokoll 17, 19, 21, 27, 30, 31, 33, 34, 58). Am begab sich der Erstangeklagte wiederum neuerlich mit seinem Pkw über Slowenien, Kroatien in den Kosovo und traf sich dort mit Rexhep S und Sherif K. Bei dieser Fahrt traten jedoch insofern Probleme auf, als der Erstangeklagte bei der Einfahrt beim Passieren der Grenzen mehrfach kontrolliert wurde und seine Ein- bzw. Ausreise in Listen eingetragen wurde und er Stempel in seinem Pass erhielt. Obwohl das Suchtgift in seinem Fahrzeug versteckt worden war, trat er die Rückreise nicht an, da er sich aufgrund der seit Weihnachten verstärkten Kontrollen nicht traute. Man kam deshalb überein, daß er mit dem Flugzeug die Rückreise antritt und in einer guten Woche wiederum in den Kosovo zurückfliegt. In der Zwischenzeit ließ der Erstangeklagte sich einen neuen Pass ausstellen, wobei er angab, diesen versehentlich in der Waschmaschine gewaschen zu haben, um eine möglichst schnelle Ausstellung des Passes zu erreichen (TÜ-Protokoll Nr. 201). Am Flughafen in P wurde Muharrem E von einem Freund abgeholt und nach G begleitet. Dort traf er sich mit Rexhep S und Sherif K, und zwar am . Zwei Tage später, am wurde ihm sein Auto von den beiden übergeben und es wurde ihm mitgeteilt, daß 7 kg Suchtgift eingebaut seien, wobei ihm nicht gesagt wurde, wo sich dieses Suchtgift genau befindet. In Kenntnis dieser Tatsache fuhr der Erstangeklagte um 7.00 Uhr morgens weg über Kroatien und Slowenien, wobei geplant war, daß er nach München fahren sollte. Vor und auch während dieser Fahrt in den Kosovo telefonierte der Erstangeklagte mehrmals mit seinem Freund Ramadan X, wobei er ihm jeweils mitteilte, wo er sich gerade befand, wobei er ihm bei einem letzten Gespräch mitteilte, daß er nach München zu fahren hätte und ihn darum bat, ihn nach München zu begleiten. Der Drittangeklagte Ramadan X schlug vor, erst am nächsten Tag nach München weiterzufahren, womit der Erstangeklagte nicht einverstanden war (TÜ Nr. 298).
Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Erstangeklagte Muharrem E am gegen 19.15 Uhr bei der Mautstelle St. Michael im Lungau von Beamten der Kriminalabteilung Salzburg festgenommen wurde. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde einer Untersuchung unterzogen und im Bereich der hinteren Stoßstange konnten 14 Pakete zu je rund 500 g Heroin, somit insgesamt 6.931,3 g Heroin sichergestellt werden, wobei das sichergestellte Suchtgift einen Reinheitsgehalt von 500 +/- 39 g Heroinbase und ca. 38 g Monoacetylmorphinbase aufwies (ON 12 und ON 45 in ON 137).
Die vom Drittangeklagten Ramadan X an Milikije A und von dieser wiederum an die Hintermänner im Kosovo erfolgte Vermittlung des Muharrem E als Drogenkurier war nicht auf die Durchführung eines einzigen Suchtgifttransport beschränkt, sondern war den beiden Angeklagten bewußt und nahmen sie es auch billigend in Kauf, daß Muharrem E je nach seiner eigenen finanziellen Lage, aber auch der Notwendigkeit, daß Drogentransporte durchzuführen waren, weitere Fahrten unternehmen werde. Die Zweitangeklagte Milikije A erhielt für die Vermittlung des Drogenkuriers Muharrem E einen Geldbetrag in Höhe von etwa EUR 5.000,-- von den Hintermännern.
Alle drei Angeklagten wußten, daß Suchtgiftaus- und -einfuhr sowie -weitergabe verboten sind. Sie handelten also vorsätzlich, auch was die Übermenge anlangt. Darüber hinaus handelten alle drei Angeklagte mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen."
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer sei nachgewiesen worden, dass er "intensive Kontakte zu einer Tätergruppe im Kosovo hatte und vorrangig als Vermittler von Drogenkurieren tätig war". Der Beschwerdeführer habe dem von ihm angeworbenen Drogenkurier einen Lohn zwischen EUR 10.000,-- und EUR 15.000,-- für Drogentransporte in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer habe das Verbrechen nach § 28 Abs. 4 Z 3 SMG in Bezug auf 17 kg Heroin verwirklicht, wodurch die übergroße Menge (das 25-fache der Grenzmenge) um den Faktor 373,19 überschritten worden sei.
Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei bis zu seinem 14. Lebensjahr im Kosovo aufgewachsen. Im Oktober 1991 sei er zu seinem bereits in Österreich lebenden Vater gereist und habe am erstmalig einen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen. Am habe er die Schwester der Zweitangeklagten geheiratet und mit ihr zwei in den Jahren 2001 und 2003 geborene Kinder. Sein Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei wegen der zahlreichen Verwaltungsstrafen und dem damals bereits nach § 28 SMG anhängigen Strafverfahren abgewiesen worden. Seit seiner bedingten Haftentlassung am wohne er mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 zwei Mal wegen § 88 Abs. 1 StGB jeweils zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei er allein im Jahr 1996 wegen 16 und in den Jahren 1997 bis 2000 wegen 14 Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden.
Wegen der permanenten massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung über Jahre hinweg lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG vor. Ein Rückfall des Beschwerdeführers bzw. die Wiederholung einer derartigen Tatbegehung sei angesichts der "Verlockung der hohen Gewinnspannen bei Suchtgiftgeschäften" mit größerer Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen und es ließen seine familiären Beziehungen darauf schließen, dass er über aktualisierbare Kontakte zur Suchtgiftszene verfüge. Diese Zukunftsprognose werde auch durch die den Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr "stark" bestätigt. Sein Verhalten im Bundesgebiet stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Der Beschwerdeführer habe mit der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Durch die Begehung eines schwerwiegenden Suchtgiftdeliktes sei eine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Das Aufenthaltsverbot sei somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Von einer untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten könne nicht ausgegangen werden, weil er nicht nur den Kontakt zwischen den beiden Mitangeklagten hergestellt und den Erstangeklagten derart als Suchtgiftkurier vermittelt habe, sondern auch zu dessen zweiter Schmuggelfahrt konkret beigetragen habe, indem er die Fahrt mit EUR 1.000,-- finanziert und bei beiden Fahrten telefonischen Kontakt gehalten habe, um ihn zu beraten und unterstützen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
Die am beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der forensischen Psychologie, ob beim Beschwerdeführer eine Änderung der Wertehaltung und der Lebenseinstellung eingetreten sei, sei nicht geboten.
Die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt und unbedingt erforderlich; eine Änderung der inneren Einstellung des Beschwerdeführers zu den allgemein anerkannten Werten sei auf Grund der massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung über Jahre hinweg derzeit nicht absehbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die behördliche Feststellung, er habe "intensive Kontakte zu einer Tätergruppe im Kosovo" unterhalten. Wenn auch das Strafgericht eine Feststellung mit diesem Wortlaut nicht getroffen hat, so bringt der Beschwerdeführer in weiterer Folge (Seite 43 der Beschwerde) vor, die Schwägerin des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass ihr neuer Freund "jemanden braucht, der als Drogenkurier vom Kosovo Ware heraufbringt". Dem Beschwerdeführer sei sogleich sein Freund, der Erstangeklagte, in den Sinn gekommen und er habe zu seiner Schwägerin gesagt, "dass man da vielleicht etwas machen könne". In dieser Weise stellte das Strafgericht fest, dass der Beschwerdeführer dem Erstangeklagten gesagt habe, dass er eine Frau kenne, die Beziehungen habe und Verbindungsmänner im Kosovo kenne, und dass die Möglichkeit bestünde, dass der Erstangeklagte als Drogenkurier seine finanzielle Notlage beseitigen könne. Somit durfte die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Beschwerdeführer zumindest mittelbare Kontakte zur Tätergruppe im Kosovo vorwerfen.
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die behördliche Feststellung, er habe dem Erstangeklagten einen Lohn für die Durchführung von Schmuggelfahrten in Aussicht gestellt. Diesbezüglich hat das Strafgericht festgestellt, dass - wie eben zitiert - der Beschwerdeführer dem Erstangeklagten in Aussicht gestellt habe, dass dieser als Drogenkurier seine finanzielle Notlage beseitigen könnte; weiters habe es ein Gespräch in Anwesenheit des Beschwerdeführers gegeben, in dem dem Erstangeklagten ein Gewinn von EUR 14.000,-- bis EUR 15.000,-- pro Fahrt in Aussicht gestellt worden sei. Somit erweist sich auch diese bekämpfte Feststellung nicht als rechtswidrig.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung wendet, er habe für seinen Tatbeitrag Geld gefordert und erhalten, ist ihm die bindende Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), entgegenzuhalten, die - wie noch auszuführen sein wird - das Aufenthaltsverbot als rechtmäßig werten lässt.
Im Blick auf die vom Beschwerdeführer relevierte behördliche Feststellung über einen laufenden telefonischen Kontakt mit dem Erstangeklagten ist auf die gerichtlichen Feststellungen zu verweisen, wonach bei der zweiten Schmuggelfahrt des Erstangeklagten mehrere Anrufe festgestellt wurden.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Sachverhalt so darzustellen, dass es sich um eine "einmalige Entgleisung" gehandelt habe und die Tatbeiträge des Beschwerdeführers "unbedeutend und jedenfalls geringfügig" gewesen seien.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).
In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/22/0727).
Durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wurde der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 (erster Fall) FPG verwirklicht.
Ausgehend von der bindend festgestellten Straftat des Beschwerdeführers liegt ihm eine derart schwere Suchtmitteldelinquenz zur Last, die die von der belangten Behörde getroffene, in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme rechtfertigt, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre und sein Aufenthalt dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung einer derart schweren Suchtmittelstraftat zuwiderlaufe.
Die vorhin zitierte Gefährlichkeitsprognose kann mit dem Vorbringen nicht entkräftet werden, der Beschwerdeführer sei "nur durch ein Zusammentreffen mehrerer unglückseliger Faktoren" zum Beitragstäter geworden. Weiters durfte die belangte Behörde entgegen der Beschwerdeansicht die Wiederholungsgefahr wegen der "Verlockung der hohen Gewinnspannen bei Suchtgiftgeschäften" durchaus als vorhanden ansehen, zumal dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung vorzuwerfen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der forensischen Psychologie verweist, wurde diese Rüge im weiteren Schriftsatz vom dahin relativiert, dass auf Grund der rechtlichen Unbeachtlichkeit eines solchen Beweismittels der Beschwerdeführer vom Vorhaben, ein forensisch-psychologisches Gutachten erstatten zu lassen, Abstand genommen habe.
Gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im - vorhin zitierten - Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität durfte die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot auch im Sinn der vorhin genannten Bestimmungen als dringend geboten und als zulässig werten.
Der Beschwerdeführer kann zwar auf einen langen Aufenthalt in Österreich verweisen und auf den Umstand, dass seine Kernfamilie hier lebt. Da vorliegend jedoch eine besonders schwere Form der Suchtmittelkriminalität verwirklicht wurde und die seit Entlassung aus der Gerichtshaft verstrichene Zeit noch zu kurz ist, um eine dauerhafte Besserung des Beschwerdeführers annehmen zu können, durfte die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein höheres Gewicht beimessen als den gegenteiligen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Es wird in der Beschwerde auch kein Umstand vorgebracht, dem zufolge es für die Familie des Beschwerdeführers unmöglich oder unzumutbar wäre, mit ihm in den Heimatstaat zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich - auch wenn die belangte Behörde dazu keine konkreten Feststellungen getroffen hat - um kein einmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt hat.
Letztlich verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ohnedies nur ein befristetes Aufenthaltsverbot, obwohl sie es auf Grund der massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer als nicht absehbar ansah, wann es zu einer Änderung der inneren Einstellung des Beschwerdeführers kommen werde. Die Beschwerde vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, warum ein Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schon vor Ablauf von zehn Jahren absehbar sei.
Der Rüge, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in einer Berufungsverhandlung vernehmen müssen, ist zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung besteht und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0334).
Da sich das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot somit nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am