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VwGH vom 29.04.2010, 2006/15/0174

VwGH vom 29.04.2010, 2006/15/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H S in L, vertreten durch MMag. rer.soc.oec. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0507-G/05, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, schloss mit der M GmbH (alt) am (geändert am ) einen Geschäftsführervertrag ab, in dem ihm u.a. eine Alterspension von 25.000 S monatlich (wertgesichert auf der Basis der Indexzahl Jänner 1990 des Verbaucherpreisindex 1986), beginnend mit Erreichen des 65. Lebensjahres, zugesagt wurde. Die M GmbH (alt) war aufgrund des Geschäftsführervertrages zur Rückversicherung des Rentenversprechens verpflichtet und schloss zu diesem Zweck zwei Er- und Ablebensversicherungen ab, deren Laufzeiten mit dem Ableben des Beschwerdeführers, spätestens aber am und am , endeten. Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom wurde der Steuerberatungsbetrieb der M GmbH (alt) in die am zu diesem Zweck gegründete G GmbH eingebracht, von der auch die Pensionszusage an den Beschwerdeführer und der Rückdeckungsanspruch gegenüber der Versicherung übernommen wurde. Gleichzeitig wurden die M GmbH (alt) in S GmbH und die G GmbH in M GmbH (neu) umbenannt. Geschäftsführer der M GmbH (neu) war vom Zeitpunkt der Gründung bis zum der Beschwerdeführer, ab diesem Zeitpunkt Mag. Jörg T. Als Alleingesellschafterin wurde im Firmenbuch - vom Zeitpunkt der Gründung bis zum Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides - die am gegründete M Holding GmbH ausgewiesen, an der - im angeführten Zeitraum - der Beschwerdeführer zu 94% und dessen Ehefrau zu 6% beteiligt waren. Der Beschwerdeführer vollendete im Jahr 2003 sein 65. Lebensjahr, erhielt am und am eine Pensionsabfindung von insgesamt 344.667 EUR und behandelte diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung 2003 als eine dem § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 unterliegende Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1 lit. a leg. cit. Im Jahr 2005 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend u.a. das Jahr 2003 durchgeführt. Befragt zur Pensionsabfindung gab der Beschwerdeführer am u.a. folgendes zu Protokoll:

Frage: Ist es richtig, dass der Gesellschafter der

(M GmbH) immer die (M Holding GmbH) gewesen ist?

Antwort: Ja

Frage: Ist es richtig, dass bei der (M Holding GmbH)

immer Sie mit 32.900/35.000 und ihre Gattin mit 2.100/35.000

beteiligt waren und Sie stets alleinzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer sind bzw. waren?

Antwort: Ja

...

Frage: Handelt es sich bei den vorgelegten

Schriftstücken vom und um sämtliche

Vereinbarungen zwischen Ihnen und der (M GmbH)? Wenn nein, welche

weiteren schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Vereinbarungen

wurden jeweils bzw. jemals getroffen?

Antwort: Schriftlich gibt es sonst nichts. Mündlich

habe ich mit mir ausgemacht, dass ich das Geld auf einmal

ausbezahlt erhalte und nicht monatlich, das war vom Beginn an klar.

...

Frage: Wie erfolgte die Berechnung des

Abfertigungsbetrages für die Pensionszusage im Jahre 2003?

Antwort: Die Berechnung kann ich nicht sagen, sie

wurde nicht von mir vorgenommen. Ich bin seinerzeit (bei Vertragsabschluss) zur Versicherung gegangen und wollte eine Versicherung für eine Pension von 20.000,- ÖS oder 22.000,- ÖS (der genaue Betrag ist mir ad hoc nicht erinnerlich) und die Versicherung hat alles vorgeschrieben und angepasst. Bei der Auszahlung wurde mir der Vorschlag gemacht für die monatliche Rate, aber das wollte ich nicht, ich wollte ja gleich die Auszahlung des ganzen Betrages inklusive Gewinntangente, etc. und damit im weitesten Sinn selbst das Risiko der weiteren Veranlagung tragen.

Ergänzung: Das waren 25.000,- lt. Vertrag.

Frage: Welcher Jahresbetrag und welcher

Kapitalisierungsfaktor wurde bei der Berechnung der Pensionsabfindung herangezogen? Inwiefern wurde den Bestimmungen des Pensionsvertrages (Fassung vom letzter Absatz) Rechnung getragen?

Antwort: Die Grundlage war stets nur die Berechnung

der Versicherung. Bei Vertragsabschluss wurde der Versicherung alles offengelegt (Pensionsvertrag), alles weitere sollte Sache der Versicherung sein. Die Gesellschaft war nur mit der Versicherungsprämie belastet, damit war für diese alles weitere erledigt.

Frage. Wofür genau wurde von der (M GmbH) der Betrag von 344.667,- Euro geleistet? Was wurde damit genau abgegolten?

Antwort: Mein persönlicher Pensionsanspruch.

Frage: Welche Vereinbarungen wurden zwischen der

(M GmbH) und Ihnen getroffen (sämtliche Vereinbarungen)? Wurden diese Vereinbarungen bereits bei einem anderen Finanzamt offengelegt? Wenn ja bei welchem und zu welcher Steuernummer?

Antwort: Finanzamt (X) zuständig für (M GmbH).

Frage: Wurde ein Beschluss in der (M GmbH) über die

Pensionsabfindung gefasst? (Wenn ja, wird um Vorlage ersucht)

Antwort: Nein ein derartiger Beschluss wurde nicht

gefasst, da nur ein vertragsgemäßes Erfüllen eines bestehenden

Vertrages vorlag.

Frage: Gab es jemals Beschlüsse einer

Gesellschafterversammlung wonach der Vertrag vom und

geändert wurde, wenn ja, wird um Vorlage der Protokolle

gebeten.

Antwort: Es hat nie Beschlüsse gegeben, es wird

nochmals festgehalten, dass es außer den zwei schriftlichen

Vereinbarungen keinerlei Zusatzvereinbarungen irgendwelcher Art

gegeben hat.

Frage: Wieso haben Sie sich für die einmalige

Auszahlung des 'Pensionsanspruches' entschieden? Wieso war die

Firma damit überhaupt einverstanden?

Antwort: Das war meine freie höchstpersönliche

Willensentscheidung.

Frage: Welche Änderungen wurden im Jahr 2003

hinsichtlich Ihrer Person zur (M GmbH) sonst noch vorgenommen?

Seit wann ist (Mag. Jörg T) Geschäftsführer?

Antwort: Die Geschäftsführung habe ich zurückgelegt,

als Herr (Mag. Jörg T) diese übernommen hat. Ich habe mich in

letzter Zeit zurückgezogen ....

Frage: Aus welchem Grund (persönliche und/oder

wirtschaftliche Hintergründe) haben Sie an Stelle der

Inanspruchnahme von laufenden monatlichen Pensionszahlungen vom

Wahlrecht für eine einmalige Pensionsabfindung Gebrauch gemacht?

Antwort: Das war meine freie höchstpersönliche

Willensentscheidung.

Frage: Wann und wo bzw. mittels welcher Vereinbarungen

wurde dieses Wahlrecht betreffend der zugesagten Firmenpension seitens der (M GmbH) hinsichtlich monatlicher Inanspruchnahme einerseits und einmaliger Abfindung andererseits, vereinbart? Was wurde überhaupt konkret mit dieser Abfindung abgegolten? Sind das auch die Ansprüche auf Invaliditätspension, Witwerpension, Waisenpension usw. oder nur die Ansprüche ihrer eigenen Pensionszusage seitens der (M GmbH)?

Kurz gesagt: Sind mit dieser Abfindung alle Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag zwischen Geschäftsführer (Beschwerdeführer) einerseits und der (M GmbH) andererseits beglichen worden?

Antwort: Der Grund der Einmalzahlung ist

ausschließlich darin gelegen, dass ich es so wollte. Alle anderen

Ansprüche hat es zum Ausscheiden nicht mehr gegeben, das wäre nur

wenn ich vor dem 65. Lj. gestorben oder invalide geworden wäre.

Frage: Um Vorlage der Urkunden anlässlich der

Vertragsauflösung wird gebeten.

Antwort: GF Vertragsauflösung mit (Beschwerdeführer)

keine Vereinbarung. Es war mein Wille nichts mehr zu tun und die Pension auf einmal zu erhalten. Es waren dafür keine schriftlichen Vereinbarungen weiter notwendig."

Weil die M GmbH zum Zeitpunkt der Pensionsabfindung im (mittelbaren) Einflussbereich des Beschwerdeführers gestanden habe und "es der höchstpersönliche Wunsch des (Beschwerdeführers) war, den Pensionsanspruch auf einmal ausbezahlt zu erhalten", wurde vom Prüfer die Auffassung vertreten, dass die verfahrensgegenständliche Pensionsabfindung nicht unter § 32 Z 1 lit a iVm § 37 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren sei.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ einen entsprechenden (endgültigen) Einkommensteuerbescheid 2003.

Der Beschwerdeführer berief gegen den infolge der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheid und brachte vor, die Abfindungsbeträge aus den zur Rückversicherung des Rentenversprechens abgeschlossenen Versicherungsverträgen seien 2003 an die M GmbH ausbezahlt worden. Die M GmbH habe dem Beschwerdeführer den gleichen Betrag als Pensionsabfindung angeboten, der die Abfindung angenommen und ausbezahlt erhalten habe. Mag. Jörg T, der statt dem Beschwerdeführer die Geschäftsführung der M GmbH übernommen habe, sei zugesichert worden, "dass er die Geschäftsanteile der (M GmbH) übernehmen kann bzw. soll. Diesbezüglich besteht Übereinstimmung, dass Herr (Mag. Jörg T) die Anteile übernehmen wird. Dies ist auch vordergründig der Grund für die Abfindung meiner Pensionsansprüche, um eine Dauerbelastung der Gesellschaft für die Zukunft zu vermeiden."

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe zum Zeitpunkt seiner Pensionierung einen "Übernehmer" der M GmbH gesucht und in der Person von Mag. Jörg T gefunden. Grundtenor der ersten Gespräche mit Mag. Jörg T sei die "Reduzierung des Vermögens der Gesellschaft um nicht notwendiges Vermögen (Liegenschaften und Verminderung des Vermögens auf Höhe des gesetzlichen Ausmaßes)" gewesen, um eine Übernahme zu erleichtern. "Dabei wurde ganz klar von Herrn (Mag. Jörg T) der Wunsch geäußert, dass die Pensionsverpflichtung und als Gegenposten der Rückdeckungsanspruch gegenüber der Versicherung aus der Gesellschaft auszuscheiden ist, sollte er die Geschäftsanteile übernehmen". Eine Dauerbelastung auch nur organisatorisch oder durch Aufblähen der Bilanzsumme habe Mag. Jörg T nicht auf sich nehmen wollen. Aus dieser Überlegung heraus sei es zur Abfindung des Pensionsanspruches gekommen. Der Beschwerdeführer habe das diesbezügliche Anbot "unter dem Druck der wirtschaftlichen Notwendigkeit angenommen". Mit Gesellschafterbeschluss vom sei Mag. Jörg T zum allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der M GmbH berufen worden. Die Verhandlungen hinsichtlich der Abtretung der Geschäftsanteile würden mit einiger Sicherheit bis zum zum Abschluss gebracht werden. Dem Schreiben war eine Bestätigung des Mag. Jörg T wie folgt beigelegt:

"Ich bestätige, dass ich anlässlich meiner Anstellung in der (M GmbH), insbesondere im Hinblick auf die mir zugesagte Bestellung zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer dieser Gesellschaft, mit Herrn (Beschwerdeführer) vereinbart habe, dass ich im Zuge des Ausscheidens der (M Holding GmbH) aus der (M GmbH) als Gesellschafterin deren Gesellschaftsanteile erwerben werde, dies unter Vorbehalt einer einvernehmlichen schriftlichen Fixierung des Übernahmspreises und der einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung der Modalitäten der Übernahme.

Insbesondere bestätige ich, dass mir zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bekannt war, dass Herr (Beschwerdeführer) Anspruch auf Erhalt einer Firmenpension gegen die (M GmbH) hatte, sodass ich als weitere Bedingung für die Übernahme der Gesellschaftsanteile gefordert habe, dass eine Belastung der (M GmbH) durch diese Firmenpension nicht erfolgen dürfe, dies zu einer Verringerung der Belastung der von mir zu übernehmenden Gesellschaftsanteile.

In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass Herr (Beschwerdeführer) auf den ansonsten gegebenen Rentenanspruch gegen Erhalt einer einmaligen Abfindung in Höhe der zum Abfindungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Versicherungssumme verzichtet, da ansonsten eine fortlaufende Belastung der Gesellschaft (und damit meiner Gesellschaftsanteile) in der Form zu befürchten gewesen wäre, dass die Gesellschaft laufend höhere Rentenzahlungen zur Auszahlung bringen muss als diese durch Versicherungsleistungen gedeckt wären.

Herr (Beschwerdeführer) hat sich mit dieser einmaligen Abfindung seines Pensionsanspruches einverstanden erklärt, da ich ansonsten nicht bereit gewesen wäre, die angestrebte Übernahme der Gesellschaftsanteile weiter zu verfolgen, was wiederum eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft herbeigeführt hätte.

(X) am

(Mag. Jörg T)"

Mit Schriftsatz vom nahm der Prüfer zur Berufung Stellung und führte - unter Hinweis auf die Niederschrift vom - aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass für ihn immer klar gewesen sei, dass die Rückdeckungsversicherung anlässlich der Pensionierung oder bei Vertragsablauf sofort und voll ausbezahlt werde. Er habe mitgeteilt, dass er zu Versicherungen wenig Vertrauen habe und die jederzeitige volle Verfügungsgewalt über die Abfindungssumme haben wollte. Er habe auch bekannt gegeben, dass ihm als Barablöse genau das zustehe, was von der Versicherung gedeckt und ausgerechnet worden sei, weshalb die M GmbH zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers keine Belastung mehr zu tragen gehabt habe. Dass Mag. Jörg T den Wunsch geäußert habe "die Pensionsverpflichtung herauszunehmen" habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung, trotz Nachfrage, nicht bekannt gegeben. Die Bestätigung von Mag. Jörg T stelle eine Gefälligkeitsbescheinigung dar. Die Bedingungen für die Übernahme der M GmbH seien bis heute nicht festgelegt.

Der Beschwerdeführer führte in einer Gegenäußerung vom u.a. aus, in der Stellungnahme des Prüfers würden Passagen aus verschiedenen Niederschriften zitiert, die entweder missverständlich formuliert worden seien, oder fehl interpretiert würden. Missverständnisse seien dadurch gegeben, dass der Prüfer den Beschwerdeführer sowohl als Pensionsberechtigten als auch als Geschäftsführer der M GmbH befragt habe. Aussagen, die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemacht habe, würden so dargestellt, als ob sie vom Beschwerdeführer als Pensionsberechtigtem gemacht worden wären. Desgleichen würden Aussagen, die den Zeitpunkt der Pensionsabfindung beträfen, rückbezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionszusicherungsvertrages. Weiters sei es zu einem Missverständnis hinsichtlich des Zeitpunktes gekommen, wann eine Abfindung des Pensionsanspruches beschlossen worden sei.

Die Übernahme der Gesellschaftsanteile an der M GmbH sei laut Gegenäußerung noch nicht erfolgt, weil "die Modalitäten der Übernahme noch nicht abgeklärt sind". Entscheidend für die Abfindung der Pensionsansprüche sei aber nicht die Person des Mag. Jörg T als Übernehmer, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels Nachfolger in seiner Familie die Gesellschaftsanteile veräußern müsse "und jeder Übernehmer die gleiche Ansicht wie (Mag. Jörg T) haben wird hinsichtlich der Abfindung von zugesicherten Pensionsansprüchen des Übergebers".

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass es ohne Ablöse der Pensionsansprüche zu einer Belastung der M GmbH mit Pensionszahlungen gekommen wäre und legte die diesbezügliche Berechnung einer Versicherungsgesellschaft vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Rentenabfindungen stellten nur dann Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, wenn sie nicht aus eigenem Antrieb des Rentenberechtigten, sondern über rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck Dritter erfolgten.

Bereits die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom hätten deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer die "Einmalzahlung" initiiert habe. Er sei - schon aufgrund der beherrschenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer einerseits und Pensionsberechtigter andererseits - bei seiner Entscheidungsfindung (Einmalzahlung oder Rente) völlig frei und keinem Druck von dritter Seite ausgesetzt gewesen. Das Vorbringen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers zur Berufung, "wonach seine diesbezüglichen Aussagen allenfalls missverständlich oder fehl interpretiert worden sein könnten (weil er dieselben eigentlich als Geschäftsführer der (M GmbH) getätigt hätte)", gehe daher ins Leere. Allfällige Missverständnisse oder Fehlinterpretationen hätten keinen Einfluss auf die Freiwilligkeit der vom Beschwerdeführer getroffenen Entscheidung. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer am als Abgabepflichtiger und nicht als Geschäftsführer der M GmbH einvernommen worden.

Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage noch nicht die Absicht gehabt haben, sich die Pension abfinden zu lassen, hätte dies auf die Freiwilligkeit der 2003 erfolgten Pensionsabfindung keinen Einfluss. Entscheidend sei, dass sich der Beschwerdeführer "im Jahr des Anfalles der Pensionsleistung (September 2003)" freiwillig zur Abfindung des Pensionsanspruches entschlossen habe, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen sei.

Dass die Pensionsabfindung auf den wirtschaftlichen Druck (das wirtschaftliche Interesse) eines Erwerbers der Gesellschaftsanteile der M GmbH zurückzuführen sei, überzeuge aus folgenden Überlegungen nicht:

Die Übernahme der Gesellschaftsanteile sei bis heute nicht erfolgt, weil die Modalitäten der Übernahme laut Schreiben vom nicht abgeklärt seien. Es stelle sich daher die Frage, wie "fix" die Übernahme der Geschäftsanteile durch Mag. Jörg T tatsächlich gewesen sei. "Der Umstand, dass die Übernahme keineswegs so fix gewesen ist, ist offensichtlich auch der Grund dafür, weshalb nunmehr in der Stellungnahme vom argumentiert wird, dass jeder präsumtive Übernehmer 'die gleiche Ansicht' hinsichtlich der 'Abfindung von zugesicherten Pensionsansprüchen des Übergebers' haben würde".

Es erscheine "wirtschaftsfremd", dass Mag. Jörg T bereits bei Eintritt in eine renommierte Steuerberatungskanzlei an die mögliche Übernahme der Gesellschaftsanteile Bedingungen geknüpft habe, indem er seine Zustimmung zur angestrebten Übernahme davon abhängig gemacht habe, dass sich der Beschwerdeführer mit einer einmaligen Abfindung seines Pensionsanspruches einverstanden erkläre. Gleiches gelte für die Behauptung, dass Mag. Jörg T ansonsten "die angestrebte Übernahme der Gesellschaftsanteile nicht weiter verfolgt hätte, was wiederum eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft herbeigeführt hätte". Noch "wirtschaftsfremder" sei allerdings der Versuch des Beschwerdeführers, diese Bedingung als "Druck von dritter Seite" darstellen zu wollen, da jeder wirtschaftlich denkende Übergeber dem derartigen "Druck" eines potentiellen Übernehmers dadurch begegnet wäre, sich einen anderen Übernehmer zu suchen. "Es sei denn - und davon ist gegenständlich auszugehen - die Entscheidung auf Einmalzahlung liegt in seinem eigenen Interesse". In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, "dass der (Beschwerdeführer) anlässlich seiner Einvernahme vom mit keinem Wort darauf hingewiesen hat, dass seine Entscheidung, sich die Pensionsansprüche abfinden zu lassen, von irgendwelchen Bedingungen 'Dritter' abhängig gewesen wäre - geschweige denn, er dabei irgendeinem Druck von dritter Seite ausgesetzt gewesen wäre."

Dazu komme, dass eine wirtschaftliche Belastung durch die Pensionsverpflichtung für den Übernehmer der Gesellschaftsanteile nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer selbst habe im Ergänzungsschreiben vom davon gesprochen, "dass die Belastung nur 'organisatorisch' gewesen wäre und lediglich zu einem 'Aufblähen' der Bilanzsumme geführt hätte". Zudem bringe er vor, dass die Verbuchung des monatlichen Zuflusses von der Versicherung und die Überweisung an den Beschwerdeführer für einen Nachfolger "unzumutbar" wäre. Selbst dann, wenn sich tatsächlich eine Belastung ergäbe, hätte dies keinen wirtschaftlichen Nachteil für den Übernehmer der Geschäftsanteile zur Folge. "Ein potentieller Übernehmer der Anteile hätte wohl bei Übernahme der Pensionsverpflichtung gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer ein allfälliges Risiko im Zusammenhang mit von der Rückdeckungsversicherung nicht gedeckten Pensionsleistungen bereits bei der Ermittlung des Übernahmepreises für die Gesellschaftsanteile einfließen lassen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sind Einkünfte für Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, über Antrag, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.

Nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0139, VwSlg 6651 F/1992).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom , 1173/77, VwSlg 5181 F/1977, erkannt, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 in Betracht kommen. Die Pensionsabfindung sei als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten.

Im genannten Erkenntnis vom wurde für Pensionsabfindungen ein von der Rechtsprechung wiederholt aufgezeigtes Merkmal einer Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG, dass sie nicht freiwillig herbeigeführt sein dürfe, im Ergebnis dahingehend konkretisiert, dass die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein darf.

Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 91/14/0006, zu Entschädigungen für entgangene Mieteinnahmen bestätigt, indem er - unter Verweis auf Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 32 Tz. 8 - für einen Fall, in welchem der Mieter die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses gegen entsprechende Entschädigung angestrebt hat, ausgesprochen hat, es stehe der Subsumtion einer Entschädigung unter § 32 nicht entgegen, "wenn der Schädiger mit dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Abgeltung" treffe. In diesem Sinne hat es der Verwaltungsgerichtshof sodann im Erkenntnis vom , 93/13/0008, nicht als rechtswidrig erkannt, dass die Behörde eine Zahlung an den seinerzeitigen Beschwerdeführer, die "aufgrund seiner Initiative erfolgt ist", nicht unter § 32 subsumiert hat.

Auch in den hg. Erkenntnissen vom , 95/15/0079, VwSlg 7163 F/1997, und vom . 2005/15/0055, in welchen Pensionsabfindungen von direkt und indirekt beteiligten Gesellschaftern und Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beurteilen waren, sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen und bestätigte, dass dem Begriff der Entschädigung für Einnahmen der Inhalt beigemessen werden kann, dass es nicht der Geschädigte selber sein darf, der aus eigenem Antrieb das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis herbeigeführt hat. Darüber hinaus sei aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten erfolgt sein müsse.

Die Frage, von wem die Initiative für die Abfindung der Pensionsansprüche ausgegangen ist, stellt eine Sachfrage dar, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu beantworten hat. Diese ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0055, mwN).

Die Beschwerde trägt vor, die Feststellung, ob die Initiative zur Leistung der Pensionsabfindung von der M GmbH, oder vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, sei schwer bis unmöglich, da zwischen dem berechtigten Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der verpflichteten GmbH Personenidentität bestehe. Daher sei zu überprüfen, ob die Abfindungsvereinbarung für die M GmbH von Vorteil gewesen sei, oder ob ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Druck durch die M GmbH oder anderer Dritter zur Pensionsabfindung geführt habe. Der Vorteil der Pensionsabfindung liege bei der M GmbH, weil diese geringer sei, als der Betrag, der sich bei Auszahlung der Pension ergeben hätte. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass ein Verkauf der M GmbH ohne Pensionsabfindung, nicht möglich gewesen wäre. Letzteres ergebe sich auch aus der Bestätigung des Mag. Jörg T sowie aus den Umgründungsvorgängen, die der Pensionsabfindung vorausgegangen seien. Ohne Pensionsabfindung wäre "möglicherweise kein Bewerber für die Steuerberatung gefunden worden". Bei Liquidation der M GmbH wäre nur ein wesentlich unter dem Verkaufserlös liegender Liquidationserlös zu erzielen gewesen und die Auszahlung der Pension ernstlich in Frage gestellt. Der Bundesfinanzhof habe das Vorliegen einer Entschädigung - bei vergleichbarer Rechtslage - bejaht und ausgesprochen, dass bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen könne, dass der Erwerber nicht bereit sei, die Versorgungsansprüche zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe - aufgrund seines Alters und der mangelnden Familiennachfolge - bereits den Beschluss zum Verkauf der Anteile nicht freiwillig gefasst und die "Entscheidung über die Pensionsabfindung" nur mit Zustimmung seiner Ehefrau treffen können, die nicht nur pensionsberechtigt und damit Gläubigerin der M GmbH, sondern auch indirekt zu 6% an dieser Gesellschaft beteiligt sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufgezeigt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass - sollte nicht ohnedies von vornherein bloß eine Einmalzahlung intendiert gewesen sein - der Beschwerdeführer die Abfindung des Pensionsanspruches initiiert hat und dabei keinem Druck von dritter Seite ausgesetzt war. Dies stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen durch den Prüfer mehrfach erklärt hat, dass die Abfindung des Pensionsanspruches seine "freie höchstpersönliche Willensentscheidung" war, und das Vorbringen, der designierte Erwerber der Geschäftsanteile der M GmbH, Mag. Jörg T, habe auf der Abfindung des Pensionsanspruches bestanden, erst nach Abschluss der Betriebsprüfung und damit unter dem Eindruck der vom Prüfer getroffenen Feststellungen erstattet wurde. Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie der im Berufungsverfahren vorgelegten "Bestätigung" des Mag. Jörg T keinen Glauben geschenkt hat. Dies schon allein deswegen, weil die Geschäftsanteile an der M GmbH bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides - annähernd zweieinhalb Jahre nach Abfindung des Pensionsanspruches - nicht an Mag. Jörg T abgetreten wurden, was darauf schließen lässt, dass es bei Abfindung der Pension (Oktober und Dezember 2003) mit Mag. Jörg T keine, jedenfalls keine hinreichend konkreten Vereinbarungen in Bezug auf die Abtretung der Geschäftsanteile gab. Dies deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers zur Berufung, wonach "jeder Übernehmer die gleiche Ansicht wie (Mag. Jörg T) haben wird hinsichtlich der Abfindung von zugesicherten Pensionsansprüchen des Übergebers". Soweit die hier strittigen Pensionsansprüche aber nur vorsorglich abgefunden wurden, kann die Abfindung - mangels der dafür erforderlichen Zwangslage - nicht unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 subsumiert werden. Die Liquidität der Gesellschaft wird durch laufende Pensionszahlungen weit weniger beeinträchtigt als durch die einmalige Abfindung, weshalb ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus Altersgründen zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, nicht damit rechnen muss, dass dies nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche möglich ist. Der Umstand, dass die Abtretung der Geschäftsanteile aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und aufgrund der mangelnden Familiennachfolge erfolgte, ändert daran nichts. Dass der Beschwerdeführer die "Entscheidung über die Pensionsabfindung" nur mit Zustimmung seiner Ehefrau treffen konnte, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, da die Abfindung eines Pensionsanspruches auch dann im Interesse des Anspruchsberechtigten liegen kann, wenn sie der Zustimmung eines weiteren Anspruchsberechtigten und/oder Mitgesellschafters bedarf.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am