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VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0633

VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0633

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 313.386/20- III/4/05, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den noch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat" vom gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Der Beschwerdeführer lebte zwischen 1981 und 1991 in Österreich. Auf Grund seiner psychischen Erkrankung (eigenen Angaben zufolge sei er manisch depressiv) fiel er immer wieder durch aggressives Verhalten auf und war wiederholt - auch für längere Zeit - in stationärer Behandlung. Am wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen, am wurde er aus Österreich abgeschoben. Seither lebt er in Serbien, wo er 1995 heiratete, Vater wurde und eine Landwirtschaft betreibt. Die Ehe wurde 2004 geschieden.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus, solange er infolge seiner Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Er hat verwandtschaftliche Beziehungen zu seiner Mutter und zwei Schwestern; nach einer Rückkehr nach Österreich könnte er bei einer Schwester (Dragica M.) wohnen, seine zweite Schwester (Maria K. lebt in Deutschland) würde ihn finanziell unterstützen. Beide Schwestern haben eine Haftungserklärung abgegeben.

Den umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde zur Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers ist implizit zu entnehmen, dass sie nicht von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, hat sie doch den gegenständlichen Antrag einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Erstantrag des Beschwerdeführers vom sei nach Inkrafttreten des NAG am als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gerichtet zu werten.

Dragica M. erziele monatlich ein durchschnittliches Einkommen von EUR 1.431,02, das von Maria K. werde auf EUR 686,08 geschätzt. Über allfällige bestehende finanzielle Verpflichtungen der beiden Schwestern seien im Verfahren keine Angaben gemacht worden, daher sei ungewiss, ob bzw. in welchem Umfang die Schwestern des Beschwerdeführers für dessen Unterhalt aufkommen könnten.

Der Beschwerdeführer selbst erhalte monatlich eine Waisenpension in der Höhe von EUR 167,03 und sei infolge dessen krankenversichert.

Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Waisenpension "samt künftiger Ausgleichszulage" erhalte, sei "vorderhand bei vorsichtiger Schätzung" der Unterhalt des Beschwerdeführers durch das Einkommen seiner Schwestern "noch im Rahmen des finanziellen Leistungsvermögens" der Schwestern, wobei allfällige Ratenzahlungen, Wohnkosten oder Unterhaltskosten gegenüber anderen Dritten noch zu berücksichtigen wären.

Entfiele jedoch die Waisenpension in Zukunft, wäre der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht mehr gesichert.

Da der Beschwerdeführer ungeachtet wiederholter schriftlicher Aufforderungen keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt habe, sei eine "präzisere Beweiswürdigung und Subsumtion" nicht möglich gewesen.

Somit sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG verfüge; daher könne ihm keine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden.

Im Rahmen der gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass zwar durch den Aufenthalt der Schwester Dragica M. und der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "lose" familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da jedoch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes "seit 1991 mangels Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers für Österreich kein Privat- oder Familienleben geführt" worden sei, könne im vorliegenden Fall nicht von einer Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden. Auch Art. 8 EMRK beinhalte nicht das Recht eines Fremden, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen - insbesondere das Interesse an einer geordneten Handhabung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - überwögen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung des gegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde als solchen gemäß § 42 NAG ("Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"). Dieser lautet wie folgt:

"§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn


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1.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und
3.
deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn sie


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1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
in den Ruhestand versetzt worden sind."
Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG müssen somit dem Beschwerdeführer Einkünfte in zweifacher Höhe des Richtsatzes des § 293 ASVG zur Verfügung stehen. Auch wenn der Beschwerdeführer - worauf während des Verwaltungsverfahrens mehrmals hingewiesen wurde - Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat, und für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel jenes Einkommen maßgeblich ist, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/21/0483, mwN), so verfügt er dennoch mit seiner Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage nur über ein Einkommen in einfacher Höhe des Richtsatzes des § 293 ASVG. Die Differenz sollte durch das Einkommen der Schwestern, die dafür jeweils eine Haftungserklärung abgegeben haben, gedeckt werden.
Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0203). Dass der Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwestern hätte, wurde nicht behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0108). Daher musste deren Einkommen unberücksichtigt bleiben.
Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen - wie hier jener gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG - ist auch auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom ).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenanspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am