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VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0118

VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des JB in E, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Christian Ransmayr und Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- SL-28/020-2008, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in seinem Spruch die Worte "als mangels Parteistellung" zu entfallen haben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung der Umfahrungsstraße "Umfahrung P" erteilt. Die Trasse dieser Umfahrung verläuft (unter anderem) über Grundstücke, auf denen zugunsten des Beschwerdeführers im Grundbuch die Reallast des Ausgedinges eingetragen ist.

Der grundbücherliche Eigentümer dieser Grundstücke J.B. erhob gegen diesen Bescheid Berufung, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Die dagegen von J.B. erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0285, als unbegründet ab.

2. Der Beschwerdeführer, der diesem Straßenbaubewilligungsverfahren nicht beigezogen worden war, beantragte mit Eingabe vom bei der BH die Zustellung des im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren "zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides".

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Über Beschwerde des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0086, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung gelangte der Verwaltungsgerichtshof (zusammengefasst) zur Beurteilung, als Reallastberechtigtem komme dem Beschwerdeführer Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 zu.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der BH vom am zugestellt, und er erhob mit Schriftsatz vom Berufung.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die mittlerweile mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom iVm dem Berichtigungsbescheid vom ausgesprochene dauerhafte und lastenfreie Enteignung von Grundstücksflächen, über die projektsgemäß Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen und hinsichtlich der der Beschwerdeführer dinglich Berechtigter gewesen sei, sowie die Überweisung der im Enteignungsbescheid festgesetzten Entschädigungssumme an den enteigneten Liegenschaftseigentümer J.B. habe der Beschwerdeführer sein dingliches Recht an diesen Teilflächen und dadurch auch seine Parteistellung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 verloren.

(Anmerkung : Mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/06/0016, 0017, wurden die Beschwerden des J.B. gegen die vorgenannten Bescheide als unbegründet abgewiesen.)

Aufgrund dieser Änderung der Sach- und Rechtslage sei der Beschwerdeführer nicht mehr Partei im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999, und er sei dies auch schon zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht mehr gewesen.

Hinsichtlich der übrigen Teilflächen sei er zwar dinglich Berechtigter, er habe jedoch hinsichtlich dieser Teilflächen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 NÖ Straßengesetz 1999 keine Parteistellung, weil auf diesen projektsgemäß keine Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten, sondern diese nur daran angrenzten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1150/10-7, die Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Der Beschwerdeführer bringt (zusammengefasst) vor, § 11 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 sehe für die Aufhebung dinglicher Rechte ein spezielles Verfahren vor, das ihm gegenüber niemals durchgeführt worden sei. Die Enteignung des Liegenschaftseigentümers J.B. könne nicht dazu führen, dass ein an diesem Verfahren Nichtbeteiligter im Ergebnis ohne jedwedes Verfahren enteignet werde. Er gehe davon aus, dass seine eigentumsgleichen dinglichen Rechte, gegenständlich insbesondere das Ausgedinge, nur und ausschließlich im Rahmen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens enteignet werden könnten. Mangels eines solchen Verfahrens und mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im NÖ Straßengesetz, die einen Automatismus zur Enteignung des Beschwerdeführers vorsehe, solange nur ein Dritter enteignet werde, sei der Beschwerdeführer nach wie vor als dinglich Berechtigter am Enteignungsgegenstand zu betrachten und habe damit ein (subjektives) Recht auf Behandlung als Partei im gegenständlichen Bewilligungsverfahren.

Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Straßengesetz sei jeder Enteignete (daher auch der Beschwerdeführer als angeblich Enteigneter hinsichtlich seiner dinglichen Rechte) gesetzeskonform zu entschädigen. An den Beschwerdeführer sei eine Entschädigung weder bezahlt oder angeboten, noch darüber überhaupt ein Verfahren abgeführt worden. Die gegenständliche Aberkennung der Parteistellung würde im Ergebnis dazu führen, dass er ohne jedwede Entschädigung (und ohne jedwedes Verfahren) plötzlich enteignet wäre. Dies sei mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Prinzipien nicht vereinbar.

Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 werde die Enteignung (mit grundbücherlicher Verlautbarung) nur gegen nachrangige Berechtigte wirksam. Daraus ergebe sich der Umkehrschluss, dass der Bescheid über die Enteignung gegenüber Grundbuchsberechtigten im Rang vor der Eintragung der Enteignung keine Wirkung entfalte (wird näher ausgeführt).

Die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Berufung richte sich gegen den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid vom . Zu diesem Zeitpunkt seien weder der Beschwerdeführer noch der grundbücherliche Eigentümer J.B. enteignet gewesen. Es gelte daher die maßgebliche Sach- und Rechtslage zu diesem Datum. Auch im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustellung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides am sei weder der Beschwerdeführer noch J.B. enteignet gewesen. Die belangte Behörde habe den Enteignungsbescheid gegen J.B. am erlassen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass die straßenrechtliche Bewilligung aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom nicht rechtskräftig gewesen sei. Die belangte Behörde sei "schlechtgläubig" in Bezug auf die Erlassung des Enteignungsbescheides. Es wäre der belangten Behörde von Anfang an möglich gewesen, durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch festzustellen, dass dinglich Berechtigte vorhanden seien. Dieser sorglose Umgang mit notorischen Tatsachen (offenes Grundbuch) könne nicht dazu führen, aus dem "Übergehen von Parteien" Rechtsvorteile zu generieren.

5.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen wurde, obwohl er dinglich Berechtigter von Grundstücken war, auf denen projektsgemäß Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Es kam ihm daher Parteistellung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 zu. Er ist übergangene Partei, ihm gegenüber ist daher dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Das Auftreten einer übergangenen Partei bedeutet nicht, dass sich schon deshalb das (hier:) straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung zum übergangenen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0083, mwH). Die übergangene Partei hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung, Vorstellung oder mit Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Besteht ein Instanzenzug und wurde der Bescheid angefochten, kann sich dieses Zustellbegehren und das in der Folge erhobene Rechtsmittel nur auf den letzten Berufungsbescheid beziehen, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 8 Rz 21, sowie Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 62 ff zu § 41 AVG, S 600 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

5.3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheid der BH vom mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung der Berufung im Hinblick auf den mittlerweile erlassenen (rechtskräftigen) Enteignungsbescheid vom und den daraus resultierenden Wegfall seiner dinglichen Berechtigung fehle.

Wie eingangs dargestellt, hat J.B. gegen den Bescheid der BH vom Berufung erhoben, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat (hier: durch den Berufungsbescheid vom ), kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dies gilt in gleicher Weise für eine übergangene Partei; auch sie kann, weil der erstinstanzliche Bescheid (nach Ergehen der Berufungsentscheidung) nicht mehr existent ist, nur noch den an seine Stelle getretenen Berufungsbescheid bekämpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0100, mwN). Eine dennoch gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ist unzulässig und gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0240).

Die belangte Behörde hat jedoch im Spruch ihrer Entscheidung nicht diese Unzulässigkeit wahrgenommen. In dem, im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 12, 13 NÖ Straßengesetz 1999, erfolgten Ausspruch im angefochtenen Bescheid, die Berufung des Beschwerdeführers werde "mangels Parteistellung" im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zurückgewiesen, ist daher eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb zu erblicken, weil die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, nur entweder im Instanzenzug durch ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Bescheid oder im Zuge eines selbständigen (Feststellungs ) Verfahrens zur Klärung der Parteistellung, nicht jedoch in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid, geklärt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0043).

5.4. Auch mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Enteignungsbescheid vom ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen und kann im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden. Der Erlassung eines Straßenbaubewilligungsbescheides hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung der straßenrechtlichen Baubewilligung garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bescheid kommt damit im Enteignungsverfahren im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der gewählten Trassenführung eine Tatbestandswirkung zu, diese Frage stellt im Enteignungsverfahren daher keine Vorfrage dar (vgl. dazu etwa hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0015, mwH).

Diese Tatbestands- und Bindungswirkung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides konnte allerdings gegenüber dem Beschwerdeführer als übergangener Partei nicht eintreten. Das bedeutet aber auch, dass dem Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, dass das dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nachfolgende Enteignungsverfahren bereits rechtskräftig, auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer, abgeschlossen sei. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt.

Der Umstand, dass bei der Enteignung der Eigentumserwerb originär erfolgt, also auch dingliche Rechte erlöschen, spielt im gegebenen Zusammenhang deshalb keine Rolle, weil die angestrebte Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zurückwirken würde. Mit der Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides hätte der Enteignungsbescheid infolge der ex tunc-Wirkung eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses seine Basis verloren; allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs )Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wäre im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0038). Die belangte Behörde konnte sich daher, da es hier um die Parteistellung im Straßenbau-Bewilligungsverfahren geht, nicht auf den Verlust der Parteistellung aufgrund der auf Basis der Straßenbau-Bewilligung erfolgten Enteignung berufen.

5.5. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Beschwerdeführer - wie eingangs wiedergegeben - die Zustellung des im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren "zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides" beantragt hat. Mit der Zustellung des seit Erlassung des Berufungsbescheides am nicht mehr rechtswirksamen Bescheides der BH vom an den Beschwerdeführer am ist diesem Antrag nicht entsprochen worden, vielmehr wäre dem Beschwerdeführer der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom zuzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung dieses Bescheides dann die Möglichkeit, dagegen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben.

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG entsprechend abzuändern.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal mit der vorliegenden Entscheidung über die Rechte des Beschwerdeführers nicht endgültig abgesprochen wird.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die in dieser Verordnung normierte Pauschalierung die - vom Beschwerdeführer gesondert verzeichnete - Umsatzsteuer bereits umfasst.

Wien, am