TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 18.03.2010, 2008/22/0632

VwGH vom 18.03.2010, 2008/22/0632

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/22/0347 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 309.217/5-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die Beschwerdeführerin habe den Familiennachzug zu ihrer Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, beabsichtigt. "Von der Mutter" sei somit eine "tragfähige" Haftungserklärung zu erbringen. Diese sei auch abgegeben worden. Die monatliche Pension der Mutter belaufe sich jedoch lediglich auf EUR 1.322,76, wobei in diesem Betrag Pflegegeld in der Höhe von EUR 632,70 enthalten sei. Das Pflegegeld stelle nur für den Anspruchsberechtigten selbst einen Einkommensbestandteil dar und sei daher nicht als "überschießender Betrag" zugunsten von Dritten hinzuzuzählen. Da das Pflegegeld keine Versicherungsleistung sei, könne es nicht "als Unterhaltsmittel berücksichtigt werden". "Somit" belaufe sich das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin auf EUR "805,70". Da das pfändungsfreie Existenzminimum EUR 762,90 betrage, würden der Mutter der Beschwerdeführerin lediglich EUR "58,70" (rechnerisch nicht nachvollziehbar) im Monat verbleiben, die sie für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin aufwenden könnte. Erforderlich wäre jedoch ein Betrag von EUR 747,-- monatlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

1. Eingangs ist festzuhalten, dass im Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtslage des NAG idF BGBl. I Nr. 99/2006 maßgeblich ist. Weiters hat die belangte Behörde die Versagung des Aufenthaltstitels nicht darauf gestützt, dass ein Fall des § 47 Abs. 3 NAG nicht vorliege.

2. In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, dass das Nettoeinkommen der Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin monatlich unter Einrechnung der Sonderzahlungen und des Pflegegeldes EUR 1.437,77 betrage. Die Mutter sei nahezu blind und beziehe auch aus diesem Grund das Pflegegeld, das ein Einkommensbestandteil sei. Die Beschwerdeführerin könne diese Pflege jedenfalls wirksamer gestalten als ein Fremder. Somit sei es auch im Interesse der Mutter, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich komme und sie entsprechend unterstütze.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

3.1. Die im gegebenen Zusammenhang interessierenden Bestimmungen betreffend den Bezug von Pflegegeld lauten:

3.1.1. Bundespflegegeldgesetz:

"§ 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen."

"§ 21. (1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger."

3.1.2. Exekutionsordnung:

"§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
2.
gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
3.…"

3.2. Den hg. Erkenntnissen vom , 97/19/1075, und vom , 96/19/0918, ist zu entnehmen, dass die Hinzurechnung des Pflegegeldes zum verfügbaren Einkommen nicht von vornherein als unzulässig angesehen wird.

Zweifellos ist eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken.

Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann stünde nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden.

Eine abschließende Beantwortung dieser Frage kann vorliegend - wie sich aus dem Nachstehenden ergibt - dahin stehen.

4. Zu prüfen ist, welches Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen müsste, um sowohl ihren als auch den Unterhalt der Beschwerdeführerin decken zu können.

4.1.1. § 11 NAG lautet auszugsweise:

"§ 11. ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

....

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

..."

4.1.2. § 293 Abs. 1 ASVG (in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung) normiert:

"(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 EUR,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht

zutreffen 747,00 EUR,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 747,00 EUR,
c)
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 EUR, falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 EUR,
bb)
nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 EUR, falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 EUR.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 78,29 EUR für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

4.1.3. § 291a EO lautet:

"§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
2.
10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der

30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden."

4.2. Für den Fall des Nachzugs eines Ehepartners hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , 2008/22/0711, Folgendes dargelegt:

"Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG wie auch aus § 292 Abs. 2 ASVG ('Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.') ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf (etwa weil im Falle von Eheleuten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestimmte Kosten des täglichen Lebens, wie etwa Wohnkosten, nur einfach und nicht für jeden Ehepartner separat, anfallen).

Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das 'Existenzminimum') keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge.

Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Dies verbietet sich auch aus der Überlegung, dass bei Betrachtung eines Haushaltseinkommens ohnedies auch der Bedarf des Ehepartners (im Bereich des NAG: des unterhaltspflichtigen Zusammenführenden) durch den Steigerungsbetrag vom 'Einzelpersonenrichtsatz' (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) auf den 'Familienrichtsatz' (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa bzw. Abs. 1 letzter Satz ASVG, letzteres im Falle des Vorhandenseins von Kindern) berücksichtigt wird. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung - sowohl des Zusammenführenden als auch des Nachziehenden - ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber - nämlich über die Deckung seines erforderlichen Aufwands in einem gemeinsamen Haushalt - hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen."

4.3. Da § 293 ASVG den "Familienrichtsatz" nur für gemeinsam lebende Ehepaare - allenfalls mit einem Kind iSd § 252 ASVG - vorsieht, lassen sich die vorhin genannten Überlegungen nicht ohne weiteres auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen, in dem die volljährige Tochter nachzieht, auch wenn sie mit der zusammenführenden Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigt.

Auch wenn nämlich ein gemeinsamer Haushalt auch dann zu Kostenersparnissen führt, wenn der Haushalt nicht aus Ehepartnern und allenfalls Kindern iSd § 252 ASVG, sondern aus anderen Angehörigen besteht, ist doch aus der Regelung des § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, die Möglichkeit der Kostenersparnis nur bei der Familie im engsten Sinn zu berücksichtigen.

In einem § 293 ASVG nicht entsprechenden Fall ist somit - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben.

5.1. Nun geht die belangte Behörde jedoch von einem Existenzminimum der Mutter der Beschwerdeführerin von EUR 762,90 aus.

5.2. Somit stellt sich die Frage, ob der Hinweis in § 11 Abs. 5 NAG auf das pfändungsfreie Existenzminimum des § 291a EO so zu verstehen ist, dass sich dieser nur auf den allgemeinen Grundbetrag, nicht jedoch auf die in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Steigerungsbeträge bezieht. Dies ist zu bejahen.

Dieser Schluss ergibt sich nämlich aus der gegenläufigen Intention der genannten Normen. Hat die Regelung des Existenzminimums den Zweck, dem Schuldner bei größtmöglicher Befriedigung des Gläubigers ein Mindestmaß an Einkommen zu überlassen, bezweckt § 11 Abs. 5 NAG, den Unterhalt für den Fremden sicher zu stellen, ohne den Unterhalt des Zusammenführenden zu gefährden. Die Intention des Gesetzgebers besteht (lediglich) in der Sicherstellung, dass der Unterhalt des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gedeckt ist, nicht jedoch in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden. Diesem kann nicht abgesprochen werden, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden zur Verfügung zu stellen. Auch bei dieser Vorgangsweise wird dem Erfordernis der Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft und somit auch dem Erfordernis der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung Genüge getan.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass in einem - nicht der Konstellation im zitierten Erkenntnis 2008/22/0711 entsprechenden -

Nachzugsfall das Einkommen des Zusammenführenden dann für ihn selbst und den Angehörigen als ausreichend iSd § 11 Abs. 5 NAG anzusehen ist, wenn Unterhaltsmittel in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes für beide zur Verfügung stehen.

5.3. Fallbezogen wäre diesfalls ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin von 2 x 747,--, somit EUR 1.494,--, zu fordern (so schon im Ergebnis etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0231).

Solche Mittel stehen der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch selbst unter Einbeziehung des Pflegegeldes nicht zur Verfügung, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen hat.

6. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am