VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0110

VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des M T in G, vertreten durch Mag. Peter Lieskonig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 041098/2009/0018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G GmbH Co KG in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am bei der Baubehörde eingebrachten, undatierten Baugesuch (das in der Folge etwas modifiziert wurde) kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine "umfassende Sanierung, Um- und Zubau, Dachgeschoßausbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses sowie Erweiterung auf 14 Pkw-Abstellplätze" hinsichtlich eines bebauten Grundstückes in Graz ein. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar östlich angrenzenden Grundstückes.

Bestand auf dem Bauplatz sind ein "Straßengebäude" sowie zwei Hofgebäude. Entlang der Straße besteht eine geschlossene Bebauung. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, soll beim Straßengebäude das Dachgeschoß ausgebaut werden. Dazu sind, nebst baulichen Maßnahmen im Inneren des Gebäudes, auch Veränderungen hofseitig geplant (Teilaufstockung). Im Bereich der östlichen Grundgrenze kommt es weiters zur Aufstockung eines zimmergroßen Gebäudevorsprunges, der in den Ausmaßen, wie er im ersten Obergeschoß besteht, um zwei Geschoße (bis ins dritte Obergeschoß) aufgestockt wird. Durch diese baulichen Maßnahmen ergibt sich eine Erhöhung der Feuermauer zum Grundstück des Beschwerdeführers.

Die Baubehörde beraumte mit Erledigung (Kundmachung/Ladung) vom die Bauverhandlung für den an, dies unter anderem mit dem Hinweis für die Nachbarn, dass sie gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes ihre Stellung als Partei verlören, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. erhöben.

Der zur Bauverhandlung geladene Beschwerdeführer erhob rechtzeitig vor der Verhandlung Einwendungen, die er in der Bauverhandlung wiederholte. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wendete er sich gegen die entlang der Grundgrenze geplante Teilaufstockung. Er machte dabei geltend (was auch durch ein späteres Vorbringen klargestellt wird), dass sich die bestehende Feuermauer jedenfalls zum Teil auf seinem Grund befinde, die geplante Erhöhung der Feuermauer würde daher (zumindest zum Teil) auf seinem Grund realisiert werden, womit er nicht einverstanden sei. Der planlich dargestellte Grenzverlauf sei unzutreffend (Anmerkung: planlich befindet sich die Grenze zur Gänze auf dem Grund der Bauwerberin.) Nach den Plänen sei ersichtlich, dass an der Ostseite ein Zubau geplant sei (Anmerkung: gemeint ist die raumgroße Teilaufstockung). Aus dem ursprünglichen Satteldach werde hofinnenseitig ein ganz flaches Pultdach - L-förmig inklusive Balkone. Dies stelle eine wesentliche Gebäudeerhöhung und damit eine wesentliche Beeinträchtigung für seine Liegenschaft dar. Daraus ergebe sich, dass der geplante Neubau wie auch die Randmauer über sein Haus in der heutigen Breite hinausragten (gemeint: die Breite des Straßengebäudes, gesehen von der Straße bis zum Hof, werde vergrößert und sei größer als die entsprechende Breite seines Hauses). Er halte ausdrücklich fest, dass er mit einer höheren Ausführung der Feuermauer nicht einverstanden sei. Aus dem Einreichplan sei weiters zu entnehmen, dass die bestehende Feuermauer um ca. 6 m höher gestaltet werde, womit eine erheblich größere Fläche gegeben sei. Damit seien stärkere Immissionen durch Niederschlagswässer, insbesondere bei Starkregen zu erwarten, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung seiner Liegenschaft führe.

Nach der Bauverhandlung legte die Bauwerberin einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (vom ) vor, den der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom als nicht aussagekräftig bezeichnete, weil daraus der tatsächliche (strittige) Grenzverlauf nicht ersichtlich sei.

Hierauf erteilte die Baubehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete die Einwendungen des Beschwerdeführers (in der Begründung des Bescheides) teils als unzulässig und teils als unberechtigt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er auch geltend machte, der Abstand zwischen der westseitigen Außenwand seines Gebäudes bis zur Grundgrenze bzw. bis zur Feuermauer des Gebäudes der Bauwerberin betrage ca. 10,80 m, in diesem Bereich weise sein Gebäude vier Geschoße auf, das Gebäude der Bauwerberin weise einen Bestand von drei Geschoßen auf und solle in diesem Bereich auf fünf Geschoße aufgestockt werden, daraus ergebe sich ein erforderlicher Gebäudeabstand von 13 m, sodass die (in diesem Bereich) geplante Teilaufstockung unzulässig sei.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens der Stadtvermessung. Dieses Gutachten vom kam näher begründet zu dem Ergebnis, dass sich das Grundstück im Grundsteuerkataster befinde. Die in der Natur bestehende Feuermauer sei eindeutig als ruhende Grenze zu definieren. Das Katasterbild stimme weder mit dem Naturstand noch mit der Darstellung aus der Auswertung einer näher beschriebenen "Neuvermessung" der Grazer Innenbezirke (zwischen 1897 und 1905) überein und sei für die Grenzfeststellung im Beschwerdefall nicht maßgeblich. Angeschlossen ist eine planliche Darstellung mit den verschiedenen Grenzverläufen, nämlich der aus der "Neuvermessung" transformierten Grenze, der aus der Natur bestehenden Grenze, aus der Grenze laut Kataster und der "Mauer laut Natur".

Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, aus dem schlüssigen Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen, das die belangte Behörde eingeholt habe, ergebe sich, dass mit dem Bauvorhaben der Nachbargrund nicht beansprucht werde.

Die Rüge, dass der erforderliche Gebäudeabstand nicht eingehalten werde, sei erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht worden, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich präkludiert sei. Im Übrigen spreche nichts dagegen, die bestehende Brandwand entlang der Grundgrenze zu erhöhen, weil im Beschwerdefall bereits, durch den Bestand vorgegeben, eine geschlossene Bebauung vorliege. Bei der geschlossenen Bebauung werde eine Bebauung an der Grundgrenze verlangt, sodass bei Fortführung der Brandwand eine Abstandsverletzung nicht gegeben sein könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
"§ 27
Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

§ 4 Stmk. BauG enthält Begriffsbestimmungen; dessen Z 17 lautet:

"17. Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen

a) offene Bebauungsweise:


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-
allseits freistehende bauliche Anlagen oder
-
einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
b)
gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;
c)
geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;"
§ 13 Stmk. BauG lautet auszugsweise:
"§ 13
Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) ..."

Der Beschwerdeführer zieht den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Grenzverlauf in Zweifel, wonach das Bauvorhaben ausschließlich auf dem Grund der Bauwerberin realisiert werden soll. Seinem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Katasterplan keinen verbindlichen Nachweis über den Grenzverlauf darstellt (das Grundstück befindet sich auch nicht im Grenzkataster). Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, als schlüssig und zur Feststellung des Grenzverlaufes tauglich erachtet und darauf die bekämpfte Feststellung gestützt hat.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass der nach § 13 Abs. 1 Stmk. BauG erforderliche Gebäudeabstand nicht eingehalten werde. Der Abstand zwischen der westseitigen Außenwand seines Gebäudes bis zur Grundgrenze bzw. der Feuermauer betrage ca. 10,80 m, erforderlich wären 13 m. Unzutreffend sei auch das Argument der belangten Behörde, darauf komme es nicht an, weil die geschlossene Bebauung bestehe. Die belangte Behörde verkenne, dass das Gebäude des Beschwerdeführers und das Gebäude der Bauwerberin im Grenzbereich nur über einen Bereich von ca. 7 m aneinander gebaut seien, während sich die jeweils anderen Gebäudeteile (gemeint sind auch die Hofgebäude) über einen Bereich von 31 m, somit im weitaus überwiegenden Teil, gegenüberstünden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Aus dem Plan zu dem von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten vermessungstechnischen Gutachten vom ist ersichtlich, dass das Gebäude des Beschwerdeführers und das Gebäude der Bauwerberin straßenseits aneinandergebaut sind, das Gebäude des Beschwerdeführers aber dann hofseitig in Bezug auf die gemeinsame Grenze mehrfach zurückspringt. Darauf beruht sichtlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die beiden Gebäude nur über eine Länge von 7 m zusammengebaut seien und sein Gebäude (sodann) einen Abstand bis zur Grundgrenze bzw. der Feuermauer von rund 10,80 m einhalte.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die entlang der Straße gegebene geschlossene Bebauung (die etwa auch durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme der Stadtplanung samt Lichtbild dokumentiert ist), meint aber, im Beschwerdefall sei die geplante Vergrößerung der straßenseitigen Tiefe des Gebäudes der Beschwerdeführerin (Teilaufstockung im Grenzbereich) nicht zulässig, weil sein Gebäude und jenes der Beschwerdeführerin nur über eine Länge von 7 m zusammengebaut seien.

Das "unmittelbare Aneinanderbauen" im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk. BauG (mit der Folge, dass kein Gebäudeabstand einzuhalten ist) wird bei der gekuppelten wie auch bei der geschlossenen Bebauungsweise (§ 4 Z 17 lit. b und c Stmk. BauG) verwirklicht. Eine Verpflichtung dahingehend, dass die Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen aneinanderstoßenden Seite entlang der Grundgrenze gleich tief sein müssten, ist dem Gesetz fremd (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0257, zur gekuppelten Bauweise). Die Erhöhung der Feuermauer ist daher im Beschwerdefall auch in jenem Bereich zulässig, in dem die Gebäude nicht aneinandergebaut sind. Auch in diesem Bereich liegt iSd § 13 Abs. 1 Stmk. BauG eine Bebauung "unmittelbar aneinander" vor, sodass Abstandsvorschriften nicht verletzt sein können. Ob eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn im abgesetzten Teil des Gebäudes des Beschwerdeführers Fenster bestünden, die gegen die zu bebauende Liegenschaft gerichtet sind, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil das Bestehen solcher Fenster nicht behauptet wird (zu dieser Problematik vgl. § 13 Abs. 3 letzter Satz Stmk. BauG, vgl. aber auch - betreffend einen Altbestand, nämlich ein Hochhaus ca. 4,0 m von der Grenze -, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0087, VwSlg 15.447/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am