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VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0621

VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0621

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 315.044/2- III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Besitz eines Schweizer Aufenthaltstitels, gültig vom bis , gewesen sei. Er sei im März 2005 in Österreich eingereist und seither bei seiner Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen, aufhältig. (Gemäß dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer seit verheiratet.) Gegen ihn sei eine Ausweisung verfügt worden.

Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 NAG zu beachten; dem entgegen habe sich der Beschwerdeführer vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten.

Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt würden. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe habe der Beschwerdeführer seine guten Deutschkenntnisse sowie den Aufenthalt seiner schwangeren Ehefrau in Österreich geltend gemacht. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich seien von vornherein nicht geeignet, einen Grund im Sinn des § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 bzw. § 72 NAG aufzuzeigen. Überdies sei der Beschwerdeführer am wegen §§ 127, 15 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Somit sei kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben; vielmehr stelle die gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen dar. Dem Beschwerdeführer sei der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zumutbar.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit nachträglichem Beschluss vom , B 1399/06-6, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den gegenständlichen Antrag, der als Erstantrag anzusehen war, entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt zu haben. Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0265 bis 0267).

Zu seinen persönlichen Verhältnissen verweist der Beschwerdeführer auf die Eheschließung am und darauf, dass seine Ehefrau lebenslang im deutschen Sprachraum gelebt habe und sich seit 1986 in Österreich aufhalte. Ihr sei die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Der Beschwerdeführer spreche perfekt Deutsch und sei im deutschsprachigen Raum voll integriert. Am sei das erste gemeinsame eheliche Kind zur Welt gekommen.

Der Beschwerdeführer lässt dabei jedoch außer Acht, dass über ihn mit rechtskräftigem zweitinstanzlichem Bescheid vom eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG verfügt worden ist. Dabei wurde deren Zulässigkeit nach § 66 FPG beurteilt und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist - auch für den Bereich der Beurteilung humanitärer Gründe im Anwendungsbereich des NAG - solange beachtlich, als keine wesentlichen Änderungen in den relevanten Umständen zu Tage getreten sind (vgl. zur Verknüpfung das hg. Erkenntnis vom , 2008/18/0094, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1263/07 u.a.). Derartiges ist nicht erkennbar, weshalb den weitwendigen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen ist.

Somit ist - auch wenn die belangte Behörde zu Unrecht dem Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und der Integration in Österreich eine maßgebliche Bedeutung abgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0681) - die Verweigerung der Inlandsantragstellung nicht als rechtswidrig zu werten. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer als interessenmindernd vorzuwerfen, dass er die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen hat, zu dem er nicht mit einer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich rechnen durfte.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-85034