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VwGH vom 18.12.2008, 2006/15/0158

VwGH vom 18.12.2008, 2006/15/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Gernot Müller, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ RV/0449- G/04, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt einen Altwarenhandel und einen gastronomischen Betrieb (Imbissstube und Würstelstand). Zudem führt er gewerbsmäßig Entrümpelungen durch und verwertet Verlassenschaften. Weiters erzielt er Einkünfte aus der Aufstellung von Glücksspielautomaten. Für diese gewerblichen Tätigkeiten ermittelt er den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG.

Für die Jahre 1992 bis 1997 hatte das Finanzamt Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen, die auf Vermögensdeckungs- und Cashflowrechnungen gestützt wurden.

Am wurde beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt, auf welche eine abgabenbehördliche Prüfung folgte. Dabei wurden eine Reihe von Aufzeichnungsmängeln festgestellt. Mit einer Vermögensdeckungs- und Geldflussrechnung, die im Wesentlichen auf Einzahlungen auf Sparbücher des Beschwerdeführers Bedacht nahm, ermittelte das Finanzamt Unterdeckungen von 900.000 S 1997), 1,140.000 S 1998) und 3,350.000 S 1999). Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Vermögensunterdeckungen nicht aufgeklärt habe, und nahm daher eine entsprechende Zuschätzung der Gewinne und Umsätze aus den gewerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor.

Gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Berufung. Er begründete den Vermögenszuwachs mit Sparbücherschenkungen von Seiten seines (im Jahr 2002 verstorbenen) Vaters sowie mit einem Privatdarlehen von 1,6 Mio S, das ihm ein Freund gewährt habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Beschwerdeführer habe (im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung) fünf anonyme Sparbücher mit der Behauptung vorgelegt, diese stammten von seinem Vater. Diese Sparbücher wiesen aber keine Anhaltspunkte für die Zuordnung zum Vater des Beschwerdeführers auf. Für drei der vorgelegten Sparbücher sei es sogar gelungen, durch Erhebungen bei Banken nachzuweisen, dass sie nicht dem Vater zuzurechnen gewesen seien. Außerdem sei der Beschwerdeführer von 1992 bis 1997 "lückenlos" geprüft worden, wobei auch für jenen Zeitraum Vermögensunterdeckungen festgestellt worden seien. Für die unaufgeklärten Vermögenszuwächse habe der Beschwerdeführer seinerzeit keine vom seinem Vater erhaltene Beträge eingewendet.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Zur Frage des Privatdarlehens stellte die belangte Behörde fest, dass es ein solches nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe den Darlehensgeber niemals bekannt gegeben. Zudem entsprächen die behaupteten Darlehenskonditionen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass jemand "auf Handschlag" 1,6 Mio S als zinsenloses Darlehen vergebe, ohne eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung zu treffen und ohne die Vereinbarung schriftlich festzuhalten, sei so ungewöhnlich, dass der Vorgang ohne konkreten Nachweis nicht glaubhaft erscheine.

Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass das Privatdarlehen im Juni 2002 (also nach Ablauf der Streitjahre) durch ein Bankdarlehen zurückgezahlt worden sei. Der Nachweis für eine solche Verwendung des Bankdarlehens sei aber misslungen. Der Bankbeamte Helmut A, den der Beschwerdeführer als Zeugen benannt habe, habe ausgesagt, als Verwendungszweck des Darlehens sei die Finanzierung von Umbaukosten benannt worden.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Einvernahme des Bankbeamten Helmut A unter Beiziehung des Beschwerdeführers entspreche die belangte Behörde nicht. Verwaltungsbehörden seien nicht gehalten, einen Zeugen so oft zu vernehmen, bis das gewünschte Aussageergebnis vorliege. Es bestehe kein Grund, an der Aussage des Helmut A zu zweifeln, zumal auch der schriftlichen Kreditzusage der Verwendungszweck "Finanzierung von Investitionen" zu entnehmen sei.

Zudem merke die belangte Behörde an: Selbst wenn der Zeuge von einem ihm gegenüber geäußerten Verwendungszweck "Privatdarlehen" berichten würde, wäre dies ohne Einfluss auf die weitere Beweiswürdigung, weil die Gesamtumstände um das behauptete Privatdarlehen derart ungewöhnlich seien.

Die belangte Behörde stelle auch fest, dass es die behaupteten Schenkungen des Vaters des Beschwerdeführers nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer behaupte, von seinem Vater 2,6 Mio S erhalten zu haben. Als Nachweis dafür, dass der Vater über solche Beträge überhaupt habe verfügen können, habe der Beschwerdeführer Belege über Münzrealisate des Jahres 1995 von insgesamt 1,573.200 S vorgelegt. Zudem habe er dem Betriebsprüfer fünf Sparbücher übergeben und angeführt, dass diese seinerzeit seinem Vater gehört hätten. Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens seien sodann vier weitere Sparbücher vorgelegt worden, die das Losungswort W aufgewiesen hätten (im Folgenden Sparbücher W). Ermittlungen hätten ergeben, dass sich kein Zusammenhang zwischen den Sparbüchern und dem Vater des Beschwerdeführers herstellen lasse.

Hinsichtlich der vorgelegten Sparbücher treffe die belangte Behörde folgende Feststellung: Es sei erwiesen, dass drei der fünf vorgelegten Sparbücher nicht dem Vater des Beschwerdeführers zuzuordnen gewesen seien. Bei den beiden anderen Sparbüchern sei die Wahrscheinlichkeit der Identifizierung gering, diese Sparbücher beträfen aber nur geringe Guthabensstände. Da der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach alle fünf Sparbücher am selben Ort, nämlich in der Hobelbank des Vaters, gefunden habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass alle fünf Sparbücher nicht dem Vater zugeordnet werden könnten und ein Nachweis über hohes Geldvermögen des Vaters nicht vorliege.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer weitere Sparbücher, nämlich die vier Sparbücher W vorgelegt. Eine Anfrage nach § 99 FinStrG bei der bezughabenden Bank habe ergeben, dass ein Konnex zum Sparbuchinhaber nicht feststellbar sei. Dazu komme, dass kein zeitlicher oder betragsmäßiger Zusammenhang zwischen den Behebungen auf diesen vier Sparbüchern und den Geldbewegungen bestehe, die der Vermögensdeckungsrechnung zu Grunde lägen. Von den Sparbüchern W seien am ein Betrag von 1,66 Mio S und am ein Betrag von 377.000 S behoben worden. Auf jenes Sparbuch des Beschwerdeführers, das im Wesentlichen die unaufgeklärten Vermögenszuwächse aufweise, seien hingegen folgende Einzahlungen vorgenommen worden:

: 1,200.000 S 1,100.000 S 1,000.000 S 600.000 S 100.000 S 200.000 S 1,100.000 S 400.000 S 300.000 S.

Ein Zusammenhang zwischen diesen Einzahlungen und den Abhebungen von den vorgelegten Sparbüchern sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Einzahlungen vom und vom mit dem Privatdarlehen erklärt habe.

Die belangte Behörde verweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit den Entrümpelungen, dem Ankauf von Verlassenschaften und dem Altwarenhandel berufsbedingt vermehrten Zugang zu alten Sparbüchern habe.

Allerdings stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 von seinen Eltern tatsächlich Sparbücher mit einer Einlage von ca 370.000 S geschenkt erhalten habe. Diese Schenkung sei jedoch offen gelegt worden. Dass der Vater, ein ehemaliger Bauarbeiter, zusätzlich Millionenbeträge habe ansparen können, sei nicht glaubhaft.

Zu verweisen sei auch darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge von Vorprüfungen, welche ebenfalls mit Zuschätzungen auf Grund von Vermögensdeckungsrechnungen geendet hätten, niemals Schenkungen des Vaters angegeben habe. Gerade zu Lebzeiten des Vaters hätten sich solche Behauptungen überprüfen lassen. Eine Anzeige der strittigen Schenkungen beim "Gebührenamt" sei nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe sohin nicht nachgewiesen, dass sein Vater, der zuletzt eine Pension von 220.000 S pro Jahr bezogen habe, die behaupteten Millionenbeträge haben ansparen können. Daran ändere auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, der Vater habe eine langjährige außereheliche Beziehung zu einer vermögenden adeligen Dame (unbekannten Namens) gepflegt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde lägen keine Nachweise dafür vor, dass eine solche Dame dem Vater des Beschwerdeführers Millionenbeträge geschenkt habe.

In Bezug auf die Münzrealisate stelle die belangte Behörde fest, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen eine Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht möglich sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater Münzen gesammelt habe, entgegne die belangte Behörde, aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Gattin sei zwar abzuleiten, dass der Vater des Beschwerdeführers hobbymäßig Münzen (25 Schilling und 50 Schilling) gesammelt habe. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass auch "Goldmünzen laut Verkaufsbeleg" in großem Umfang gesammelt worden seien. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Alleinverdiener über Jahre hinweg große Geldwerte in Münzsammlungen investiere.

Sohin sei die Vermögensunterdeckung als nicht aufgeklärt anzusehen.

Der Beschwerdeführer habe auch eingewendet, Gewinne und Umsätze in der geschätzten Höhe seien betriebswirtschaftlich nicht zu erzielen. Dem halte die belangte Behörde entgegen, die Zuschätzung betrage für 1997 ca 28%, für 1998 ca 23% und für 1999 ca 59,6% der erklärten Gesamtumsätze. Eine Zuschätzung von 23% oder 29% sei jederzeit branchenbedingt möglich. Gerade im Gastgewerbe und beim Umsatz mit Glückspielautomaten sowie im Altwarenhandel bestehe die Möglichkeit, Umsätze nicht zu erklären. Beim Beschwerdeführer sei dies durch die vorgefundenen Aufzeichnungsmängel sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer gehöre einer risikobehafteten Branche an, bei welcher vermehrt Barzahlungen durch Private vorkämen. Der Beschwerdeführer habe selbst die Geschäftsabwicklung in Form von Barzahlungen hervorgehoben. Bei einer solchen Konstellation sei die "Gefahr" der nicht vollständigen Aufzeichnung der Einnahmen gegeben.

Die erklärten Umsätze des Unternehmens des Beschwerdeführers wiesen im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr folgende Steigerungen auf:

1993: plus 25%

1994: plus 133%

1995: plus 44%

1996: plus 120%

1997: plus 73%

1998: plus 50%

1999: plus 18%

Die Zuschätzung für 1999 sei auf ein besonders gut verlaufenes Geschäftsjahr zurückzuführen und branchenbedingt durchaus erklärbar. Gerade weil der Einkauf im Altwarenhandel bzw in Zusammenhang mit Verlassenschaften vielfach in Bausch und Bogen erfolge und der Erwerb bei Entrümpelungen unentgeltlich sei, sei ein hoher Gewinn, auch durch "Zufallsfunde", erzielbar. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Sachkenntnis in der Lage einzuschätzen, ob es sich bei den vorgefundenen Gegenständen um wertvolle, gut verwertbare Stücke handle.

Den Anträgen auf Beiziehung eines Sachverständigen für den Altwarenhandel und eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die zugeschätzten Umsätze bei der gegebenen Situation (Marktlage, Aufwendungen) nicht erzielt werden könnten, werde nicht entsprochen. Zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises sei die Abgabenbehörde nicht verpflichtet. Zudem wäre die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden; der Beschwerdeführer habe sich nicht bereit erklärt, iSd § 183 Abs 3 BAO die Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen zu tragen.

Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung sei die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfe es hiebei grundsätzlich nicht (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 92/14/0182). Somit werde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seines Steuerberaters GN als Zeuge zum Beweis dafür, dass eine Vermögensmehrung im angeführten Ausmaß nicht möglich sei, nicht entsprochen. Die belangte Behörde halte die Zuschätzungen für branchenbedingt erwirtschaftbar und nachvollziehbar. Die Aussage des Steuerberaters betreffend Erzielbarkeit der Einkünfte könnte nur dessen subjektive Einschätzung zum Ausdruck bringen und den ungeklärten Vermögenszuwachs nicht zu einem aufgeklärten machen.

Bei den nach Jahren gegliederten Vermögenszuwachsrechnungen seien die Einzahlungen auf den Sparbüchern des Beschwerdeführers den einzelnen Jahren zugeordnet worden. Mangels anderer Nachweise sei davon auszugehen, dass die Einzahlungen des jeweiligen Jahres auch im jeweiligen Jahr erwirtschaftet worden seien, eine Zurechnung also in jenem Besteuerungszeitraum zu erfolgen habe, im dem die Vermögensmehrung eingetreten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (vgl. etwa Ritz, BAO3, § 184 Tz 17). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter ungeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Wenn die Behörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber außerstande zeigt, eine glaubhafte Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. das hg Erkenntnis vom , 2008/15/0196, sowie Ritz, BAO3, § 184 Tz 12). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass sich eine Schätzung nicht ausschließlich auf die Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung oder der Geldverkehrsrechnung stützen dürfe. Auch im Beschwerdefall ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Schätzung ausschließlich auf eine Vermögensdeckungsrechnung gestützt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht zu einer Kombination mehrerer Schätzungsmethoden gezwungen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe bei der Vermögensdeckungsrechnung für 1997 bis 1999 "vereinfachend sämtliche Beträge aus den vorgefundenen Sparbüchern auf diesen Zeitraum" umgelegt, obwohl die Beträge, so sie überhaupt mit der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen sollten, was er bestreite, durch eine solche gewerbliche Tätigkeit nur in einem Zeitraum von zumindest 15 Jahren hätten verdient werden können.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde die im einzelnen Streitjahr auf die Sparbücher des Beschwerdeführers eingezahlten Beträge - mangels eines Nachweises einer anderen Herkunft - als durch die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erwirtschaftet ansehen durfte. Zutreffend hat sie sich dabei auf das Unterbleiben eines Nachweises gestützt, dass die Beträge aus anderen Zeiträumen oder aus anderen Quellen stammten. Zudem konnte die belangte Behörde darauf verweisen, dass auch der Abgabenfestsetzung für die vorangehenden Zeiträume (1992 bis 1996) Schätzungen auf der Grundlage der Vermögensdeckungsrechnung zugrunde liegen, sodass offenbar schon für die Vorjahre Vermögensunterdeckungen vorlagen.

Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die belangte Behörde Zuschätzungen von 23%, 28% und 59,6% der erklärten Jahresumsätze vorgenommen und in diesem Zusammenhang ausgeführt habe, der Beschwerdeführer gehöre einer "risikobehafteten Branche" an, in welcher es vermehrt zu Barzahlungen komme und daher die Gefahr der nicht vollständigen Erfassung bestehe.

Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO und des § 288 Abs 1 lit d leg. cit. der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat neben den für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umständen die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2002/16/0290). Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2001/13/0263).

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen an eine Begründung nicht entsprechen würde.

Die Schätzung basiert auf dem ungeklärten Vermögenszuwachs, der sich seinerseits aus den Einzahlungen auf Sparbücher des Beschwerdeführers ergeben hat. Wenn der angefochtene Bescheid darauf hinweist, dass die Zuschätzungen in einer bestimmten Relation zu den erklärten Umsätzen liegen, hat sie damit keine weitere Schätzungsmethode zur Anwendung gebracht. Mit diesem Hinweis begegnet sie lediglich dem Einwand des Beschwerdeführers, Betriebseinnahmen und Gewinne in der geschätzten Höhe seien aus seinem Gewerbebetrieb nicht erzielbar. Dass bei Betrieben, die im Wesentlichen Bargeschäfte mit Privatpersonen betreiben, ein nicht erfasster Umsatz schwerer aufzudecken ist als bei Betrieben, deren Kunden Unternehmer sind oder das Entgelt auf das Geschäftskonto überweisen, widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Hinweis des angefochtenen Bescheides auf Umsatzsteigerungen im Betrieb des Beschwerdeführers von teilweise über 100% gegenüber dem Vorjahresumsatz ist als Antwort auf den Einwand zu verstehen, die geschätzten Beträge seien im Betrieb nicht erzielbar.

Obwohl die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Anstieg der erklärten Jahresumsätze zwischen 1992 und 1999 nicht vorgehalten hat, hat sie damit nicht das Gebot zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die vom Steuerpflichtigen dem Finanzamt bekannt gegebenen Besteuerungsdaten müssen die Abgabenbehörden nicht ihrerseits wiederum dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis bringen.

Hinsichtlich der Schätzungsmethode und der einzelnen Elemente liegt ebenfalls keine Verletzung des Parteiengehörs vor, ergeben sich diese doch bereits aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die behaupteten Schenkungen vom Vater des Beschwerdeführers an diesen nicht stattgefunden haben. Sie hat weiters die Feststellung getroffen, dass kein Nachweis dafür bestehe, dass der Vater überhaupt über die behaupteten Millionenbeträge verfügt habe. Hiezu wendet die Beschwerde ein, es gebe keinen Erfahrungssatz, ob ältere adelige Damen, die eine Beziehung zu einem jüngeren verheirateten Mann unterhielten, diesem, wie dies der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet habe, große Geldzuwendungen leisteten. Die Beschwerde wendet weiters ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der Vater nicht über eine Münzsammlung hohen Wertes verfügt (und daher aus einem Münzverkauf über 1,5 Mio S realisiert habe); die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass UR als Zeugin ausgesagt habe, vom Vater des Beschwerdeführers einmal einen Goldtausender erhalten zu haben.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Im Verwaltungsverfahren lagen keine Anhaltspunkte für Geldgeschenke einer älteren adeligen Dame an den Vater des Beschwerdeführers oder über ein in Münzen angelegtes Vermögen des Vaters vor. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht einmal irgendwelche Angaben über die Identität der in Rede stehenden Dame gemacht. Ein "Goldtausender" wird nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch von Personen zum Gegenstand eines Geschenkes gemacht, die nicht über ein in Münzen angelegtes Vermögen verfügen.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiters vor, er habe den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für den Altwarenhandel zum Beweis dafür beantragt, dass die zugeschätzten Umsätze auf Grund der "gegebenen Situation, Marktlage und Aufwendungen" nicht erzielt werden könnten. Zu Unrecht habe die belangte Behörde diesem Antrag nicht entsprochen, obwohl die Kosten eines Sachverständigen mit etwa 3.000 Euro überschaubar gewesen wären. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zu diesem Beweisthema nicht entsprochen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler der belangten Behörde auf. Abgesehen davon, dass es ihm unbenommen gewesen ist, von sich aus entsprechende Gutachten vorzulegen, ist darauf zu verweisen, dass die Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs 1 BAO zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berufen ist; der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hiezu grundsätzlich nicht (vgl das hg Erkenntnis vom , 92/14/0182).

Zudem ist es nicht entscheidend, ob bei den vom Beschwerdeführer als gegeben angenommenen Parametern die geschätzten Gewinne und Umsätze erzielbar sind. Der Schätzung der belangten Behörde wäre auch dann nicht der Boden entzogen und der Beschwerdeführer auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn zur Erzielung der geschätzten und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gewinne beispielsweise höhere Aufwendungen/Ausgaben getätigt worden sind. Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde auch von der Vernehmung des zum gleichen Beweisthema als Zeugen angebotenen Steuerberaters des Beschwerdeführers absehen.

Die belangte Behörde hat die zugeschätzten Besteuerungsgrundlagen nach dem Verhältnis der erklärten Umsätze auf die einzelnen Zweige der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgeteilt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch diese Aufteilung, etwa im Bereich der Umsatzsteuer wegen der unterschiedlichen Steuersätze (Normalsteuersatz und ermäßigter Steuersatz), in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, dass er in der mündlichen Berufungsverhandlung die Einvernahme des Bankbeamten Helmut A beantragt habe. Die belangte Behörde habe diesem Antrag erst nach der Verhandlung entsprochen und dem Beschwerdeführer sodann das Ergebnis der Befragung zur Kenntnis gebracht. Sie habe es aber unterlassen, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen. Hätte der Beschwerdeführer den Zeugen in der mündlichen Verhandlung befragt, hätte sich dieser an das Gespräch über die Darlehensaufnahme erinnern können. Die Anerkennung des Darlehens hätte aber zu einer inhaltlich anderen Berufungsentscheidung geführt.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass die "Anerkennung" des im Juni 2002 aufgenommen Bankdarlehens gar nicht in Streit gestanden ist. Die belangte Behörde hat die Gewährung des Bankdarlehens uneingeschränkt anerkannt. Sie hat es bloß nicht als erwiesen erachtet, dass dieses Bankdarlehen zur Abdeckung des vom Beschwerdeführer behaupteten Privatdarlehens verwendet worden ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die BAO dem Steuerpflichtigen kein Recht zur Befragung von Zeugen einräumt (vgl das hg Erkenntnis vom , 2003/14/0002).

Art. 6 Abs. 1 MRK betrifft neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erstreckt sich daher nicht auf an den Staat zu entrichtende Abgaben. Schon deshalb liegt im Beschwerdefall - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Verletzung des Art. 6 MRK vor (vgl wiederum das hg Erkenntnis 2003/14/0002).

Die Beschwerde zeigt sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am