VwGH vom 21.02.2013, 2011/06/0107

VwGH vom 21.02.2013, 2011/06/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der GW in S, vertreten durch die KMR Rechtsanwaltssocietät in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-420634/46/WEI/Ba, VwSen- 440126/39/WEI/Ba, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde S, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21;

2. Bezirkshauptmannschaft E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt einer gesonderten Erledigung vorbehalten.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2012/06/0107 und 2012/06/0113, verwiesen. Demnach liegt die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren mit dem Bürgermeister der erstmitbeteiligten Marktgemeinde im Streit, ob das öffentliche Gut Grundstück Nr. 1154/1 der KG F (im Folgenden kurz: Weggrundstück) eine öffentliche Straße im Sinn des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 (Oö Straßengesetz) ist. Über diese Frage wurde bereits als Vorfrage im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit dem der Beschwerdeführerin rechtskräftig aufgetragen wurde, einen Zaun sowie Obstbäume zu entfernen oder so zu versetzen, dass ein bestimmter Mindestabstand zum nächstgelegenen Fahrbahnrand eingehalten werde, entschieden; auch die darauf basierende Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft E. (BH) vom wurde rechtskräftig. Darüber hinaus wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandsvorschriften gemäß §§ 18 und 19 Oö Straßengesetz rechtskräftig abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Bescheid vom nicht nachgekommen war und ihr die BH die Ersatzvornahme angedroht hatte, erfolgte am schließlich die Ersatzvornahme zur Beseitigung des Zaunes und der Bäume, die nicht den erforderlichen Mindestabstand zum Fahrbahnrand eingehalten hatten. Die diesbezüglich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0113, als unbegründet abgewiesen.

Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am durch Organe, die dem Bürgermeister der erstmitbeteiligten Marktgemeinde, sowie durch Organe des Bezirkspolizeikommandos E., die dem Bezirkshauptmann von E. zurechenbar seien.

Laut Feststellungen im angefochtenen Bescheid - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - ersuchte der Amtsleiter der erstmitbeteiligten Marktgemeinde an diesem Tag die Polizeiinspektion um Unterstützung, weil die Beschwerdeführerin die Entfernung des defekten Baggers, der monatelang auf öffentlichem Gut abgestellt gewesen sei, behindere und sich dem Bergefahrzeug in den Weg stelle. Die Beschwerdeführerin habe auch gegenüber den eingetroffenen Polizeibeamten sinngemäß erklärt, sie werde sich nicht wegbewegen. Nach Diskussionen habe die Beschwerdeführerin schließlich das Entfernen des Baggers ohne Widerstand geduldet. Am gleichen Tag hätten die Gemeindevertreter und Polizeiorgane auf dem Weggrundstück im Bereich einer Linkskurve die von der Beschwerdeführerin veranlasste Markierung des vermeintlichen Grenzverlaufs zwischen ihrem Grundstück und der Wegparzelle mittels Holzpflöcken und mit rot-weißem Absperrband entfernt.

Am - so die belangte Behörde weiter - seien Abgrabungsarbeiten entlang des öffentlichen Gutes geplant gewesen, die sowohl durch den Bagger als auch durch die Grenzmarkierung behindert worden seien.

Aus Sicht der Beschwerdeführerin stellt sich der Sachverhalt -

soweit entscheidungsrelevant - folgendermaßen dar:

Am seien drei LKWs, zwei Tieflader und ein Bagger sowie ein Kranfahrzeug ohne vorherige Ankündigung vorgefahren und der Vizebürgermeister habe angeordnet, den am Rande des Güterweges stehenden Bagger - der wegen eines Sabotageaktes seit nicht mehr in Betrieb habe genommen werden können - auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zu stellen (dies ist nicht Beschwerdegegenstand). Danach sei unter Einsatz von Baugeräten im Bereich des Weggrundstückes und der Grundstücke der Beschwerdeführerin begonnen worden, Bodenmaterial auszuheben und auf die LKW zu verladen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten gegen die Bauarbeiten seien unbeachtet geblieben. Für die durchgeführten Baumaßnahmen liege keine Bewilligung nach § 31 f Oö Straßengesetz vor. Die Beschwerdeführerin bezweifle auch weiterhin die Eigenschaft des Weggrundstückes als öffentliche Straße.

Die Beschwerdeführerin beantrage u.a., die Durchführung der Maßnahmen zur Abgrabung und Entfernung von Bodenmaterial in Teilbereichen der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke ohne eine straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö Straßengesetz und ohne zivilrechtliche Vereinbarung mit der berührten Grundstückseigentümerin für rechtswidrig zu erklären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die von Organen des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Marktgemeinde am veranlasste Abgrabung und Entfernung von Bodenmaterial auf dem an die Grundstücke Nrn. 398/2, 519 und 525, je KG F., der Beschwerdeführerin angrenzenden Teilabschnitt des gemeindeeigenen Weges, öffentliches Gut Nr. 1154/1 der KG F., als unzulässig zurück.

Die Behandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. (betreffend das Entfernen von auf dem Weg eingeschlagenen Holzpflöcken samt Absperrband, die der Kennzeichnung des vermeintlichen Grenzverlaufes der Grundstücke der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Gut Nr. 1154/1 KG KG F., dienen sollten, durch den Amtsleiter der erstmitbeteiligten Marktgemeinde) und III. (betreffend die Wegweisung vom Weg, öffentliches Gut Nr. 1154/1 der KG F., durch den Bezirkspolizeikommandanten und die anschließende Wegführung bzw. Eskortierung der Beschwerdeführerin über wenige Meter an den Rand des Weges bzw. zu einem angrenzenden Grundstück durch zwei Polizeiorgane des Bezirkspolizeikommandos) erfolgt durch den dafür zuständigen Senat gesondert.

Begründend führte die belangte Behörde nach allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden zu Spruchpunkt I. aus, eine behördliche Bewilligung sei gemäß § 31 Abs. 1 Oö Straßengesetz weder für den Bau noch für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich geändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 leg. cit. und fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt würden, erforderlich. In dem rechtskräftig gewordenen Entfernungsauftrag (Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Marktgemeinde vom ) sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der entlang des Weggrundstückes zum Grundstück der Beschwerdeführerin errichtete Zaun zu entfernen sei. An diese rechtliche Bewertung des Weggrundstückes als öffentliche Gemeindestraße sei die belangte Behörde gebunden.

Im vorliegenden Fall könne nicht von einem Umbau der öffentlichen Straße gesprochen werden, weil nur Erdreich, das bei einem Starkregenereignis auf den Weg geschwemmt worden sei, abgegraben und entfernt sowie der sogenannte "Hufschlag" entfernt werden sollten. Die unzutreffende Gegenansicht der Beschwerdeführerin beruhe offenbar darauf, dass sie den natürlichen Verlauf der Wegparzelle nicht akzeptieren und die Grundgrenzen zu ihren Gunsten verschieben wolle. Einen tauglichen Nachweis dafür, dass eine Verbreiterung des Weges unter Inanspruchnahme ihrer Grundstücke stattgefunden hätte, habe sie nicht erbringen können. Im Übrigen erfolge die auf Planung, Bau und Instandhaltung gerichtete Verwaltungstätigkeit (Straßenverwaltung) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers. Es liege somit kein bekämpfbarer Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weil dieser nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt worden sei. Akte der Privatwirtschaftsverwaltung seien keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde gegen die bekämpften Grabungsmaßnahmen der Straßenverwaltung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da die Grundstücke noch im alten Grundsteuerkataster und noch nicht im Grenzkataster eingetragen seien, sei die Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen im zivilgerichtlichen Außerstreitverfahren gemäß den §§ 850 ff ABGB durchzuführen. Diesbezüglich seien zahlreiche - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Zivilprozesse anhängig geworden. Mit Beschluss vom habe das Bezirksgericht E eine Grenze "zwischen den Parzellen 519 LN der LZ 1 Grundbuch 45008 F(…) und der Parzelle 1157/1" festgelegt. Dem dagegen eingebrachten Rekurs der Beschwerdeführerin habe das Landesgericht Wels mit Beschluss vom keine Folge gegeben und den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt; für die Grenzfestsetzung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB sei primär der letzte ruhige Besitzstand maßgeblich; dies sei der im Jahr 2002 errichtete Zaun. Gegen diese Grenzfestlegung - so die belangte Behörde weiter - könne die Beschwerdeführerin nach wie vor den Prozessweg beschreiten, wobei sie den "richtigen" Grenzverlauf beweisen müsste. Für eine Maßnahmenbeschwerde als Mittel zur Feststellung des als richtig behaupteten Grenzverlaufs bleibe kein Raum.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Parteien beantragten eine kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass über die Frage, ob das Weggrundstück eine öffentliche Straße im Sinn des Oö Straßengesetzes darstellt, sowohl mit rechtskräftigem Entfernungsauftrag des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom und der darauf beruhenden rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung mit Bescheid der BH vom als auch im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Oö Straßengesetz als Vorfrage bereits entschieden wurde (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0107). Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind somit nicht zielführend. Auch die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht Gegenstand der nunmehr anhängigen Maßnahmenbeschwerde. Diesbezüglich wurde die Grenze im gerichtlichen Verfahren gemäß §§ 850f ABGB im Nahebereich des Zaunes der Beschwerdeführerin festgelegt. An diese rechtsverbindliche Grenzfestlegung war die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren gebunden. Auf das darauf Bezug nehmende Vorbringen in der Beschwerde war somit nicht weiter einzugehen.

§ 12 Abs. 1 und 2 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 41/1991, idF. LGBl. Nr. 61/2008, lauten:

"§ 12

Straßenverwaltung

(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen.

(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung 'Straßenverwaltung'.

(3) …"

Die Zurückweisung der zu Spruchpunkt I. (Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial) erhobenen Maßnahmenbeschwerde wird von der belangten Behörde u.a. damit begründet, dass das Herstellen und Erhalten der Straßenflächen von der jeweiligen Straßenverwaltung zu besorgen sei. Bei Verkehrsflächen der Gemeinde seien diese von der Gemeinde zu verwalten. Dies erfolge nach herrschender Auffassung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung (Hinweis u.a. auf Walter/Mayer , Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 (1987) 535). Akte der Privatwirtschaftsverwaltung seien keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und schon deshalb einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich. Sofern die Beschwerdeführerin behaupte, die Abgrabungen wären auf ihrem eigenen Grundstück erfolgt, könnte sie diesbezüglich die im Außerstreitverfahren festgelegten Grenzen im Rahmen eines Grenzberichtigungsverfahrens nach den §§ 850 ff ABGB anfechten und somit den streitigen Rechtsweg beschreiten. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde widerspreche somit in diesem Punkt auch dem Grundsatz der Subsidiarität, weil eine andere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stehe.

Diese Ausführungen der belangten Behörde sind zutreffend. Die Straßenverwaltung (§ 12 Abs. 2 Oö Straßengesetz) ist für die auf die Herstellung und Erhaltung (Instandsetzung) einer öffentlichen Straße abzielende Verwaltungstätigkeit zuständig; diese erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers bzw. der mit dieser Tätigkeit betrauten Organe (vgl. Baumgartner in Bachmann, Baumgartner, Feik, Giese, Jahnel, Lienbacher (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, sechste Auflage, 257). Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Amtshandlung sei "unter Polizeieinsatz" durchgeführt worden, nichts zu ändern. Dass die Polizeibeamten sich im Zusammenhang mit dem Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial auf dem Weggrundstück eingeschritten wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Auf ihr Vorgehen insbesondere im Zusammenhang mit Spruchpunkt III. wird vom dafür zuständigen Senat einzugehen sein. Die Grabungsarbeiten entlang des Weggrundstückes sollten jedoch durch ein von der erstmitbeteiligten Marktgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn diese der erstmitbeteiligten Marktgemeinde zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um Handlungen, wodurch ein Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb , Rz 33 ff zu § 67a AVG angeführte hg. Judikatur). Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb , a.a.O., Rz 36 zu § 67a AVG angeführte hg. Judikatur). Ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Grabungsarbeiten jenseits des im gerichtlichen Verfahren als Grenze festgesetzten Zaunes stattgefunden hätten. Daher konnte sie auch nicht dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, dass die belangte Behörde nicht über das Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial in Teilbereichen des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. 398, 2, 519 und 525 entschieden hat. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte nicht über den gesamten Beschwerdegegenstand abgesprochen, erweist sich daher als unberechtigt.

Da die Maßnahmenbeschwerde zu Spruchpunkt I. somit zurückzuweisen war, erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachten vermeintlichen Verfahrensmängel als nicht zielführend.

Soweit die Beschwerdeführerin die mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes rügt, bezieht sich dieses Vorbringen in weiten Bereichen wiederum auf die vermeintlich strittige Grenzziehung und auf die Frage, ob das Weggrundstück eine öffentliche Straße im Sinn des Oö Straßengesetzes darstellt. Diesbezüglich zeigt sie jedenfalls für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz der vermeintlichen Feststellungsmängel auf.

Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. erweist sich somit als unbegründet und war somit in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 59 Abs. 3 VwGG. Wien,am