VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0153

VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0631-S/12, betreffend Einkommensteuer 2011 (mitbeteiligte Partei: G H in A, vertreten durch die Eisl GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/15/0128, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Gründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Es erweist sich daher auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war; die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf das angeführte Erkenntnis in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am