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VwGH vom 20.05.2019, Ra 2019/20/0196

VwGH vom 20.05.2019, Ra 2019/20/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revisionen

1. des A A, 2. der A Z 3. des A A, 4. der K A, 5. des I A, alle in B, alle vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen. 1. G305 2187835-1/21E (hg. Zl. Ra 2019/20/0196),

2. G305 2187842-1/21E (hg. Zl. Ra 2019/20/0197), 3. G305 2187830- 1/21E (hg. Zl. Ra 2019/20/0198), 4. G305 2187851-1/21E (hg. Zl. Ra 2019/20/0199) und 5. G305 2187846-1/21E (hg. Zl. Ra 2019/20/0200), betreffend Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zlen. G305 2187835- 1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Beh��rde vor dem Verwaltungsgericht:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftrevisionswerber. Alle Revisionswerber sind irakische Staatsangehörige und stellten am Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). 2 Mit Bescheiden jeweils vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

3 Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom , den Revisionswerbern zugestellt am , als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Mit einem am beim BVwG eingebrachten Schriftsatz beantragten die Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhoben gleichzeitig eine außerordentliche Revision. Dazu führten die Revisionswerber aus, die Mitarbeiterin des für sie einschreitenden Vertreters habe den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision irrtümlich an das dafür nicht zuständige BVwG adressiert.

5 Mit Beschluss vom wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 In seiner Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, es habe keine Kontrolle des Rechtsanwaltes über seine Sekretärin festgestellt werden können, weshalb weder von einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis, noch von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden könne.

7 Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und von diesem mit Beschluss vom wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

8 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen den Beschluss des BVwG vom .

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsvertreters vorliege, wenn er das Kuvertieren des Schriftstückes, die Beschriftung des Kuverts und die Postaufgabe einem verlässlichen Kanzleiangestellten allein überlassen hat und diesem ein Irrtum unterlaufen ist (Hinweis auf ).

13 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Findet sich eine derartige Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht, sondern nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so reicht dies nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. ; , Ra 2017/19/0115; , Ro 2014/16/0004). Diesen Anforderungen wird die Revision mit der bloßen Nennung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht.

14 Abgesehen davon ist eine Abweichung der bekämpften Entscheidung vom hg. Beschluss vom , 97/19/0928, nicht erkennbar:

15 Zwar ist es zutreffend, dass ein Rechtsanwalt rein manipulative oder technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann (vgl. ; , 2013/08/0206; , 97/19/0928). Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind (vgl. wiederum ; sowie , 2012/17/0062) bzw. wo ein Rechtsmittel einzubringen ist (vgl. implizit ; , 2000/08/0147).

16 Dass der einschreitende Rechtsanwalt seiner Mitarbeiterin im vorliegenden Fall eine klare Anweisung gegeben hätte, den Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu adressieren, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführung im Wiedereinsetzungsantrag, das Verfahrenshilfeantragsformular habe den Hinweis auf die Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof enthalten, und die daran anknüpfende Ergänzung in der Revision, insofern sei es "selbstverständlich" gewesen, das Kuvert an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das BVwG zu adressieren, darauf hin, dass der Rechtsvertreter selbst keine Anweisung im Hinblick auf die Adressierung erteilt hat.

17 Da somit im vorliegenden Fall der der Mitarbeiterin unterlaufene Irrtum kein bloßes Versehen bei der Abwicklung bloß manipulativer Tätigkeiten darstellt, sondern die Rechtsfrage betraf, bei welcher Stelle Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung außerordentlicher Revisionen einzubringen sind (vgl. , mwN), liegt eine Abweichung von der in der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200196.L00

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Fundstelle(n):
OAAAE-85024