VwGH 07.11.2013, 2011/06/0094
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 2001 §20 Abs1 litc; BauO Tir 2001 §37 Abs4 litd; BauRallg; LBauO Tir; |
RS 1 | Bei Gebäuden, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften (wie hier nach der Tir LBauO) ein Verwendungszweck nicht bestimmt worden ist, ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen (Hinweis E vom , 2001/06/0027). |
Norm | BauO Tir 2001 §20 Abs1 litc; |
RS 2 | Bei der Prüfung nach § 20 Abs. 1 lit. c Tir BauO 2001 kommt es lediglich darauf an, ob die nunmehrige Verwendung des Gebäudeteils gegebenenfalls nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Diese Möglichkeit ("kann") begründet die Baubewilligungspflicht; ob die neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw. ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Hinweis E vom , 2010/06/0238 zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 1 lit. p Vlbg BauG 2001). |
Normen | BauO Tir 2001 §20 Abs1 litc; BauO Tir 2001 §37 Abs4 litd; BauRallg; |
RS 3 | Die rein baurechtlichen Aspekte des § 20 Abs. 1 lit. c Tir BauO 2001 sind unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach raumordnungsrechtlichen Vorhaben (Hinweis E vom , 2009/06/0253). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der G H, 2. der R H, beide in F, beide vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Mag. Dr. Ruth Christine Hörtnagl, Rechtsanwältin in 6166 Fulpmes, Michael-Pfurtscheller-Weg 19, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/663-3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführerinnen gegenüber (soweit verfahrensgegenständlich) wie folgt abgesprochen (Hervorhebungen im Original):
"I. Der Bürgermeister der Gemeinde F als Baubehörde
I. Instanz untersagt ihnen gemäß § 37 Abs. 4 lit d) TBO 2001, LGBl. Nr. 94/2001, i.d.F. 40/2009
die Benützung des im östlichen Teil des Gst. .89 der EZ. 143 GB XYZ F, angrenzend an das öffentliche Gut Gst. 2056/1, liegenden Gebäudeteiles, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom , Zl. I-1196/8 (Verwendungszweck Produktions- bzw. Maschinenraum) als Büroräumlichkeiten.
…"
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerinnen vom wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Vorstellung vom wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I als unbegründet ab (Spruchpunkt II ist nicht verfahrensgegenständlich).
Begründend führte die belangte Behörde mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung aus, wenn eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt werde, habe die Behörde nach § 37 Abs. 4 lit. d TBO 2001 dem Eigentümer deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen. Diese Bestimmung bilde somit die Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag, eine zweckwidrige Verwendung des verfahrensgegenständlichen Gebäudeteiles zu unterlassen.
Grundsätzlich sei der vom Bauwerber angegebene Verwendungsweck in einem Bauverfahren maßgeblich. Eine allenfalls erteilte Baubewilligung gelte immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck. Daraus folge, dass nur der im Verfahren festgelegte Verwendungszweck bzw. die bauliche Zweckbestimmung von der erteilten Baubewilligung umfasst sei. Eine Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen unterliege dann der Bewilligungspflicht, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nicht nur nach der Tiroler Bauordnung, sondern überhaupt nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften Einfluss haben könnte. Auch bei einer bloßen Änderung des Verwendungszwecks eines Gebäudes, also ohne bauliche Umgestaltung, sei die Frage der Bewilligungspflicht zu prüfen. Bei einer bewilligungspflichtigen Änderung der Art des Verwendungszwecks komme es nämlich auf bauliche Veränderungen überhaupt nicht an.
Zur Beurteilung des Einflusses der Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes sei somit auf den bewilligten Verwendungszeck abzustellen. Da die Tiroler Landesbauordnung 1901 keine Bestimmung enthalten habe, wonach der Verwendungszeck im Bewilligungsbescheid festgelegt werden müsse, sei vorliegend mangels eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszwecks von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen und diese Zweckbestimmung der Prüfung zu Grunde zu legen. Die Baubehörde habe bei einem bestehenden Betrieb daher zunächst zu überprüfen, welche Art von Betrieb seinerzeit bewilligt worden sei, und sodann abzuklären, ob eine relevante Änderung des Verwendungszwecks eingetreten sei, was einen Vergleich des früheren mit dem nunmehrigen Verwendungszweck erfordere. Dazu seien die jeweiligen Baupläne und Baubeschreibungen heranzuziehen.
Vergleiche man das seinerzeit bewilligte Bauvorhaben samt den nach Maßgabe dieses Bescheides bewilligten Plänen mit der nunmehrigen Nutzung des Gebäudeteiles als Büroräumlichkeiten, gehe aus Sicht der belangten Behörde aus der Baubeschreibung sowie den Plänen zweifellos hervor, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom der Neubau eines Produktionsraumes bei einer Schmiedewerkstätte bzw. Werkzeugfabrik genehmigt worden sei. Insbesondere ergebe sich aus der Baubeschreibung, dass der Neubau des östlichen Produktionsraumes für die Unterbringung von Metallbearbeitungsmaschinen wie Drehbänke, Hobel und Fräsmaschinen u. dgl. gedacht gewesen sei. Auch in den gewerbebehördlichen Bedingungen sei u.a. näher beschrieben worden, mit welchen Schutzvorkehrungen die dort gelagerten Maschinen ausgestattet sein müssten. Der verfahrensgegenständliche Gebäudeteil sei ferner ausdrücklich als Produktionsraum bezeichnet worden.
Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der verfahrensgegenständliche Gebäudeteil nicht mehr zur Unterbringung von Maschinen genutzt werde, sondern eine Verwendung desselben als Büroräumlichkeiten erfolge. Eine solche Änderung des Verwendungszecks könne (zu ergänzen:) auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften Einfluss haben (Hinweis auf zahlreiche hg. Erkenntnisse).
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob die Baubehörde zu Recht davon ausgehen habe dürfen, dass die Art des Verwendungszwecks (Produktionsraum) des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom bewilligten Gebäudeteiles in einer Weise abgeändert worden sei, die als Änderung des Verwendungszwecks im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 zu qualifizieren sei. Angesichts der nunmehrigen Verwendung des Produktionsraumes als Büroräumlichkeit sei dies zu bejahen. Bei einer solchen Prüfung komme es lediglich darauf an, ob die nunmehrige Verwendung des Gebäudeteiles gegebenenfalls nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften (z.B. im Hinblick auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung, die gesundheitlichen Verhältnisse und die Technischen Bauvorschriften) von Einfluss sein könne.
Zur Erfüllung des bewilligungspflichtigen Tatbestandes genüge allein die abstrakte Möglichkeit eines solchen Einflusses, es komme nicht darauf an, dass die Maßnahme tatsächlich von Einfluss sei. Ob letztlich durch die nunmehrige Verwendung ein Einfluss nach den baurechtlichen Vorschriften bestehe, sei in einem Verfahren nach § 20 Abs. 1 lit c TBO 2001 von der Baubehörde zu überprüfen.
Daran vermöge auch der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, dass nach wie vor eine gewerbliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudeteiles vorliege und es somit zu gar keiner Änderung der Verwendung gekommen sei. Im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 komme es lediglich darauf an, ob eine Änderung des Verwendungszweckes nach den bau- und raumordnungsrechtlichen und nicht nach den gewerberechtlichen Vorschriften Einfluss haben könnte. In diesem Zusammenhang gehe auch das Vorbringen hinsichtlich der Widmung ins Leere, weil es unbeachtlich sei, dass das Gst. .88 KG F als allgemeines Mischgebiet gewidmet sei und daher eine Bewilligungsfähigkeit der Verwendungszweckänderung unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung an sich gegeben wäre.
Die Baubehörde habe zutreffend erkannt, dass der verfahrensgegenständliche Gebäudeteil von den Eigentümerinnen zweckwidrig verwendet werde und eine Baubewilligung nach § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 erforderlich sei. Daher habe die Baubehörde zu Recht die Benützung desselben als Büroräumlichkeiten nach § 37 Abs. 4 lit. d leg. cit. untersagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung - TBO 2001) in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009, anzuwenden.
§ 20 TBO 2001 nennt die bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben; nach Abs. 1 lit. c ist bewilligungspflichtig,
"c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;"
Nach § 37 Abs. 4 lit. d TBO 2001 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.
Die Beschwerde richtet sich ihrem gesamten Inhalt nach nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und führt dazu aus, der belangten Behörde sei beizupflichten, dass grundsätzlich der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck in einem Bauverfahren maßgeblich sei. Zur Beurteilung des Verwendungszwecks sei also vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen. Die Tiroler Landesbauordnung 1901 habe keine Bestimmung enthalten, nach der der Verwendungszweck im Bewilligungsbescheid habe festgelegt werden müssen. Im Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom sei hinsichtlich des nunmehr strittigen Gebäudeteils kein Verwendungszweck festgelegt. Bei Gebäuden, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt worden sei, sei von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.Auch könne die Nutzung als gewerbliches Bürogebäude auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften keinen Einfluss haben. Der strittige Gebäudeteil liege zudem im Mischgebiet. Die nunmehrige Nutzung als gewerbliche Büroräumlichkeit entspreche dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Wie zunächst zutreffend in der Beschwerde dargelegt, ist bei Gebäuden, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften (wie hier nach der Tiroler Landesbauordnung 1901) ein Verwendungszweck nicht bestimmt worden ist, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0027).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es sei zu keiner Änderung des aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks gekommen, weil der "strittige" Gebäudeteil ursprünglich als Schlosserei und Konstruktionsbüro genutzt worden sei und nunmehr als gewerbliche Büroräumlichkeit genutzt werde, ist zu entgegnen, dass sich die bauliche Zweckbestimmung nach dem nach der Aktenlage, insbesondere dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom , nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich als Produktionsraum auf die Unterbringung von Maschinen der Schmiedewerkstätte bezieht und auch die Baubewilligung dahingehend erteilt wurde.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Nutzung als gewerbliches Bürogebäude habe auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften keinen Einfluss und der strittige Gebäudeteil liege zudem im Mischgebiet, ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass es bei der Prüfung nach § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 lediglich darauf ankommt, ob die nunmehrige Verwendung des Gebäudeteils gegebenenfalls nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Diese Möglichkeit ("kann") begründet die Baubewilligungspflicht; ob die neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw. ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. dazu das zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 1 lit. p Vorarlberger Baugesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0238). Das verkennen die Beschwerdeführerinnen, indem sie darauf abstellen, ob die geänderte Nutzung von solchem Einfluss ist (was sie verneinen). Die Beschwerde geht daher von einem unrichtigen Beurteilungsmaßstab aus. Dass der geänderte Verwendungszweck einen solchen Einfluss haben kann, hat die belangte Behörde mit dem beispielsweisen Hinweis auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung, die gesundheitlichen Verhältnisse und die Technischen Bauvorschriften, schlüssig argumentiert. Die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Verwendungsänderung wurde daher unbedenklich bejaht. Für die Beschwerdeführerinnen ist auch aus der Flächenwidmung Mischgebiet nichts zu gewinnen, weil die rein baurechtlichen Aspekte des § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach raumordnungsrechtlichen Vorhaben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0253).
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
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Normen | BauO Tir 2001 §20 Abs1 litc; BauO Tir 2001 §37 Abs4 litd; BauRallg; LBauO Tir; |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2011060094.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-84995