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VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0090

VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des Ing. M K, 2. des Mag. M K, und 3. des Dr. O K, alle in Innsbruck, alle vertreten durch Krall Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/342-17, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

Spruch

1) den Beschluss gefasst:

Die Gegenschrift der M S in N, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, wird zurückgewiesen,

2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 99/06/0016, und vom , Zl. 2007/06/0323, zu entnehmen (siehe im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0229, betreffend die Berichtigung des Grenzkatasters). Daraus ist Folgendes festzuhalten:

M S (in der Folge kurz: Bauwerberin) ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der Gemeinde M, auf dem sich ein Haus befindet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes.

Dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Bauwerberin, E T, wurde über seinen Antrag vom mit Bescheid des Bürgermeisters vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück erteilt. Dagegen erhob ein Nachbar (wohl der nunmehrige Erstbeschwerdeführer) mit Schriftsatz vom Berufung. Schließlich wurde mit dem eingangs genannten hg. (Säumnis )Erkenntnis vom der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass das Baubewilligungsgesuch abgewiesen wurde.

Festzuhalten ist weiters, dass das Haus zwischenzeitig errichtet worden war.

In der Folge kam der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Bauwerberin mit Baugesuch vom um die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Hauses ein. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben als Nachbarn Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere, weil es die Abstandsvorschriften verletze. Der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Bauwerberin habe Geländeveränderungen vorgenommen, die bei der Ermittlung der einzuhaltenden Abstände außer Betracht zu bleiben hätten (anzumerken ist, dass die Frage des Verlaufes des Urgeländes auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren von wesentlicher Bedeutung ist).

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben Berufung. Nach verschiedenen Verfahrensschritten erging das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0323 (infolge einer Beschwerde des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Bauwerberin gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung vom ). Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass die 10-Jahres-Frist des § 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) im Fall einer nachträglichen Baubewilligung auf die bereits erfolgte Bauführung zu beziehen ist. (Nach § 6 Abs. 1 TBO 2001 sind unter bestimmten Voraussetzungen Geländeveränderungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht relevant; der Verlauf des ursprünglichen Geländes ist für die Ermittlung der Wandhöhe von Bedeutung. Die Wandhöhe ist, sofern ein Bebauungsplan nicht Abweichendes bestimmt, für die einzuhaltenden Abstände relevant, aber auch dann, wenn im Bebauungsplan eine höchstzulässige Wandhöhe festgelegt ist).

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass das Baugesuch schließlich in Stattgebung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom abgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde stützte sich dabei auf eine "Vermessungsurkunde" des DI Dr. A A (kurz: A.) vom über den (ursprünglichen) Geländeverlauf und auf ein Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen DI Dr. R R (kurz: R.) vom , und gelangte auf Grund dessen zum Ergebnis, dass das Gebäude (an der Nordostecke) eine Wandhöhe von 9,26 m aufweise, womit der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten sei. Die traufseitige Wandhöhe betrage nach dem Gutachten des DI Dr. R. 9,66 m, nach dem Bebauungsplan sei eine traufseitige Wandhöhe von 8,80 m zulässig. Demnach sei das Vorhaben wegen der Verletzung des subjektiven Rechtes der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Gebäudehöhe und Einhaltung der Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 1 TBO 2001 nicht genehmigungsfähig. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid unbekämpft blieb (jedenfalls wurde er nicht aufgehoben).

Das dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Bauvorhaben wurde mit dem am bei der Gemeinde eingebrachten Baugesuch (vom selben Tag) der nunmehrigen Bauwerberin eingeleitet; sie beantragte die baubehördliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf drei Ebenen mit Garage. Der von der Gemeinde beigezogene nichtamtliche Sachverständige für Hochbau DI R. erstattete hiezu ein Gutachten vom , in welchem er auch auf den Verlauf des Urgeländes einging (und zwar nicht auf Grundlage des Vermessungsplanes des DI Dr. A., sondern unter Zugrundelegung einer "Geländeermittlung" des DI N (kurz: N.) vom auf Grundlage einer Luftbildauswertung von Dr. O.

Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig vor und in der Bauverhandlung umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben und machten unter anderem geltend, den Baugesuch werde ein unrichtiger Verlauf des Urgeländes zugrunde gelegt (gemeint: zu hoch). Die Vermessungsurkunde der Firma N (kurz: Nc) (unterfertigt von DI N.) sei unrichtig. Das maßgebliche Urgelände sei von der Baubehörde im Bereich der Nordostecke des tatsächlich errichteten Hauses auf Grundlage der Vermessungsurkunde vom für sich selbst bindend und rechtskräftig festgestellt worden. Das in den nunmehrigen Planunterlagen unrichtig dargestellte Urgelände sei daher nicht maßgebend.

In der Bauverhandlung führte der Sachverständige DI R. aus, er habe das vorliegende Projekt, welches unter anderem mit der Vermessungsurkunde des DI N. eingereicht worden sei, zu beurteilen und kein anderes Projekt. Es stehe fest, dass beide Vermessungsurkunden (gemeint: jene des DI N. und des DI Dr. A.) einen (Höhen-)unterschied von etwa 50 cm aufwiesen.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen und wies die Einwendungen der Beschwerdeführer teils als unbegründet ab und teils als unzulässig zurück. Er erachtete die nummehrigen Planunterlagen (insbesondere hinsichtlich des Verlaufes des Urgeländes) als schlüssig.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom als unbegründet abgewiesen wurde. Auch der Gemeindevorstand erachtete die nunmehrigen Planunterlagen als schlüssig. Es handle sich hier um ein baurechtlich neu zu beurteilendes Projekt und es seien insofern Pläne und Entscheidungen aus früheren Verfahren unerheblich.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung (vom ) und ergänzten ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom .

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom der Vorstellung Folge (erste Vorstellungsentscheidung), behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück.

In der Begründung befasste sich die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und gesetzlicher Bestimmungen zunächst mit der Frage, ob eine "entschiedene Sache" vorliege, die zu einer Zurückweisung des Baugesuches zu führen gehabt hätte. Dies verneinte sie. Dadurch nämlich, dass das Bauvorhaben vor allem im Bereich der Nordostecke abgeändert worden sei, könne von einer wesentlichen Änderung der Sache ausgegangen werde, sodass die Gemeindebehörden zu Recht eine Sachentscheidung getroffen hätten.

Sodann befasste die belangte Behörde mit verschiedenen Argumenten der Vorstellungswerber, die sie als unbegründet erachtete.

Im Anschluss daran führte die belangte Behörde weiter aus, auch wenn eine Bindungswirkung der bereits abgeschlossenen Bauverfahren auf das nun anhängige Verfahren auf Grund mangelnder Identität der Sache nicht gegeben sei, werde die Berufungsbehörde im Rahmen des neuerlichen Verfahrens noch mehrere offene Fragen zu klären haben. Zu den Einwendungen zum Grenzverlauf sei nach Auffassung der Vorstellungsbehörde nicht ausreichend Stellung bezogen worden (wurde näher ausgeführt). Weiters habe sich die Berufungsbehörde im gegenständlichen Verfahren auf das Gutachten des hochbautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen (R.) gestützt, der wiederrum auf den Einreichplänen der X-GmbH und den Lageplan des DI N. vom verwiesen habe. DI N. habe zum vorgelegten Lageplan und der Festlegung der Gebäudehöhen mit Schreiben vom ergänzend ausgeführt, dass sich diese aus einer näher bezeichneten photogrammetrischen Luftbildauswertung herleiten ließen. Diese Stellungnahme des DI N. sei mit dem Vermerk "Firma N" versehen und mit der Unterschrift des DI N. gefertigt.

Unklar erscheine jedoch, aus welchen Gründen die Behörde den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in Verbindung mit der vorgelegten Vermessungsurkunde vom gefolgt sei, ohne auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse aus vermessungstechnischer Sicht Bedacht zu nehmen. Insbesondere werde hiezu auf die bereits vorliegende Vermessungsurkunde des DI Dr. A. vom verwiesen, die auch dem hochbautechnischen Sachverständigengutachten vom zugrunde gelegen sei; die Berufungsbehörde habe darauf gestützt die Berufung des damaligen Bauwerbers (Rechtsvorgänger der nunmehrigen Bauwerberin) mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Dem Berufungsbescheid seien die konkreten Erwägungen in diesem Zusammenhang, abgesehen vom Hinweis auf das schlüssige Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI R., nicht zu entnehmen. Wenn DI N. im Schreiben vom ausführe, dass die Angaben der Geländehöhen aus der näher bezeichneten Luftbildauswertung hergeleitet worden seien, so sei diese Stellungnahme zwar nicht offenkundig unschlüssig, allerdings hätte er auf die bisher vorliegenden Berechnungsergebnisse zum Urgelände hinweisen bzw. auch die Unterschiede in den Ergebnissen von den bisher vorliegenden Vermessungsurkunden klar darlegen und begründen müssen. In diesem Zusammenhang wäre die Berufungsbehörde gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen zu verlangen, und bestehende Widersprüche zwischen den Vermessungsurkunden hinsichtlich der Berechnung des Urgeländes konkret abzuklären.

Im Zuge der freien Beweiswürdigung werde die Berufungsbehörde daher im fortgesetzten Verfahren vor allem zu klären haben, welche Ausführungen zum Verlauf des Urgeländes schlüssiger seien, und diese Ausführungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren erstattete der Sachverständige DI R. ein ergänzendes Gutachten vom (wonach sich im Ergebnis an seiner ersten Beurteilung - höherer Verlauf des Urgeländes - nichts ändere). Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde erachtete das ergänzende Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen vom als schlüssig und nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid (zweite Vorstellungsentscheidung) hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen erachtete die belangte Behörde verschiedene Argumente in der Vorstellung als unbegründet und führte sodann aus, auch wenn eine Bindungswirkung der bereits abgeschlossenen Bauverfahren auf das anhängige Verfahren auf Grund mangelnder Identität der Sache nicht gegeben sei, habe die Baubehörde im Rahmen des neuerlichen Verfahrens noch mehrere offene Fragen zu klären. Diese bezögen sich abermals auf den Verlauf des Urgeländes und andererseits auch auf den Grenzverlauf.

Hinsichtlich des Verlaufes des Urgeländes habe der nichtamtliche Bausachverständige nunmehr ausgeführt, dass die Ausführungen des Unternehmens Nc. (unterfertigt von DI N.) zum Urgelände stichhaltiger wären als die bereits vorliegenden Erkenntnisse von DI Dr. A. Der Sachverständige begründe diese Aussage im Wesentlichen damit, dass das Unternehmen Nc. mehrere Messpunkte verwendet und daher auch im Hinblick auf die Situierung der Messpunkte ein genaueres Ergebnis zum Verlauf des Urgeländes erzielt habe. Unklar erscheine nunmehr, wie von Seiten des Unternehmens Nc. diese Messpunkte ermittelt worden seien, ob sich diese Unterschiede zwischen den vorliegenden Stellungnahmen allein aus der Situierung der Messpunkte ergeben könnten, und ob der, nunmehr nicht mehr zur Berechnung herangezogene, näher bezeichnete Weg zwischen 1973 und den jetzigen Vermessungen wirklich verändert worden sei. Auch wenn eingeräumt werden müsse, dass sich die Ermittlungen zum Verlauf des Urgeländes aus dem Jahr 1977 auf Grund des Zeitablaufes und der Bautätigkeiten auf den Baugrundstück naturgemäß äußerst schwierig gestalteten, so seien in diesem Zusammenhang nach Auffassung der belangten Behörde weitere Ergänzungen notwendig, weil der nichtamtliche Bausachverständige genauere Ausführungen zu den bereits vorliegenden Unterlagen von DI Dr. A. unterlassen habe. Insbesondere werde hiebei auf dessen Vermessungsurkunde vom verwiesen. Diese sei dem hochbautechnischen Sachverständigengutachten vom noch zugrunde gelegt worden. Der Gemeindevorstand habe darauf aufbauend die Berufung des damaligen Bauwerbers mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge der freien Beweiswürdigung werde die Baubehörde daher im fortgesetzten Verfahren dem Bausachverständigen Ergänzungen aufzutragen und diese Ausführungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Weiters werde zu klären sein, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/06/0229, für den Grenzverlauf maßgeblich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die nunmehrige Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die umfänglichen 73seitigen Beschwerdeausführungen wie auch das weitere Vorbringen in der Replik (in der unter anderem vorgetragen wird, aus der Sicht der Beschwerdeführer sei es unumgänglich dem Verwaltungsgerichtshof die Willkür der Baubehörden darzulegen um eine rechtmäßige, die tatsächlichen Vorfälle dieser Bauverfahren berücksichtigende Entscheidung zu bekommen; klarerweise sei der gesamte Sachverhalt zu berücksichtigen, sonst könne man sich kein objektives Bild von der baubehördlichen Arbeitsweise machen) machen deutlich, dass die Beschwerdeführer die Rechtslage in Bezug auf die Kognition des Verwaltungsgerichtshofes im nunmehrigen Beschwerdeverfahren verkennen:

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt). Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu; soweit die Vorstellungsbehörde überdies andere Gründe in der Vorstellung als unberechtigt angesehen hat, handelt es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe. Solche Abweisungsgründe binden nicht und können im fortgesetzten Verfahren erfolgreich in Zweifel gezogen werden.

Aus der dargestellten Bindungswirkung ergibt sich die Berechtigung einer Partei, deren Vorstellung zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides geführt hat die tragenden Aufhebungsgründe zu bekämpfen, soweit sie diese als unrichtig erachtet (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zu all dem siehe beispielsweise Hauer, der Nachbar im Baurecht6, S. 191-194, mwN).

Angesichts dieser Rechtslage können die Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdeverfahren mit Erfolg nur eine allfällige Rechtswidrigkeit der tragenden Aufhebungsgründe geltend machen, nicht aber darüber hinaus etwa, dass die belangte Behörde den Berufungsbescheid auch aus anderen Gründen hätte aufheben müssen. Soweit die Vorstellungsbehörde Argumente der Vorstellungswerber als unrichtig erachtete (mit der Wirkung, dass dies nicht zur Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides zu führen hatte), kann dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Ebenso wenig sind die Rechtswidrigkeiten in anderen Bauverfahren zu prüfen oder auch die Auswirkungen des nun gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens auf ein verwaltungsbehördliches Beseitigungsverfahren.

Tragender Aufhebungsgrund des nunmehrigen Vorstellungsbescheides war die Auffassung der belangten Behörde, dass die Berufungsbehörde nicht ausreichend begründet habe, weshalb sie abweichend von der Vermessungsurkunde des DI A. vom nunmehr von einem anderen Verlauf des Urgeländes ausgegangen sei, weshalb das Ermittlungsverfahren diesbezüglich mangelhaft geblieben sei. Als logische Voraussetzung ist dem die Auffassung der belangten Behörde vorgelagert, dass der Verlauf des Urgeländes im nunmehrigen Bauverfahren neuerlich geprüft werden könne, daher der Verlauf gemäß dem Gutachten vom nicht zwingend dem nunmehrigen Verfahren zugrunde zu legen sei, sondern die Baubehörde vielmehr durch taugliche Beweisergebnisse zu einer anderen Beurteilung gelangen könne. Das bedeutet implizit die Ablehnung des Standpunktes der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, der Geländeverlauf gemäß der Vermessungsurkunde vom sei dem rechtskräftigen, abweislichen Berufungsbescheid vom zugrunde gelegt worden und sei daher auch für das nunmehrige Bauverfahren verbindlich.

Die belangte Behörde hat diese Auffassung schon in der ersten Vorstellungsentscheidung vertreten (implizit als notwendige logische Grundlage für die erfolgte Aufhebung), die zuvor umschriebene Bindungswirkung der ersten Vorstellungsentscheidung erstreckt sich auch auf diese logische Voraussetzung für die aufhebende Sachentscheidung (zur Bedeutung der "logischen Voraussetzung" siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0052, mwN). Im Hinblick auf die Bindungswirkung der unbekämpft gebliebenen ersten Vorstellungsentscheidung kann (daher) diese Rechtsauffassung von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen ist diese Rechtsauffassung richtig: Für die Annahme der Beschwerdeführer, solche - wenngleich wesentliche -

Sachverhaltsannahmen im Bescheid vom entfalteten Bindungswirkung auch für das nunmehrige Bauverfahren, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zu Unrecht berufen sie sich auf die "dingliche Wirkung" des Bescheides vom . Diese "dingliche Wirkung" bindet im Umfang der damaligen "Sache" des Verfahrens, nunmehr geht es aber um eine andere "Sache" (geändertes Vorhaben).

Dass im Licht obiger Ausführungen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Aufhebungsgründe in Bezug auf den Verlauf des Urgeländes unrichtig wären, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.

Hinsichtlich des Grenzverlaufes hat sich die belangte Behörde darauf beschränkt, die Berufungsbehörde darauf hinzuweisen, es werde zu klären sein, ob das hg. Erkenntnis vom für den Grenzverlauf maßgeblich sei. Es handelt sich dabei nach dem Zusammenhang nicht um einen tragenden Aufhebungsgrund, weil der Berufungsbescheid schon im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens hinsichtlich des Verlaufes des Urgeländes aufgehoben worden war. Im Übrigen kann nicht erkannt werden, dass diese Hinweise für das fortgesetzte Verfahren unrichtig wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Ergebnis richtig ist hingegen das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Replik, soweit sie sich gegen eine Berücksichtigung der von der nunmehrigen Bauwerberin erstatteten Gegenschrift wenden. Entgegen der vorläufigen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einleitung des Vorverfahrens kommt weder der nunmehrigen Bauwerberin noch der Gemeinde in diesem Beschwerdeverfahren die Rechtstellung als mitbeteiligte Partei zu, weil sie berechtigt gewesen wären, selbst den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 481/68). Es war daher die Gegenschrift der nunmehrigen Bauwerberin zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der eingeschränkte Kognitionsumfang des Verwaltungsgerichtshofes im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist durch die Rechtslage und die bisherige ständige Rechtsprechung geklärt; die Beschwerdeführer können ihr in der Beschwerde und in der Replik zum Ausdruck gebrachtes Ziel, vom Verwaltungsgerichtshof eine (umfassende), "die tatsächlichen Vorgänge dieser Bauverfahren berücksichtigende, Entscheidung zu bekommen", in diesem Beschwerdeverfahren nicht erreichen. Angesichts dieses eingeschränkten Kognitionsumfanges geht es in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich um Rechtsfragen des Verfahrensrechtes, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-84985