VwGH vom 27.11.2014, 2013/15/0133

VwGH vom 27.11.2014, 2013/15/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des W K in B, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl und Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Zl. GIS 0019/13, betreffend die Befreiung von der Rundfunkgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) mit der Begründung ab, das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung (bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) maßgebliche Betragsgrenze (Richtsatzüberschreitung nach Berücksichtigung aller Abzüge um 482,32 EUR).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er habe Dokumente als Nachweis für die außergewöhnlichen Belastungen nachgereicht und den Einkommensteuerbescheid bereits mit dem Antrag vom übermittelt, in dem entsprechende Aufwendungen nach den §§ 34 und 35 EStG mit 4.052,46 EUR ausgewiesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen aus, Kosten im Zusammenhang mit Pflege bzw. Krankheit könnten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung nur berücksichtigt werden, wenn und insoweit sie vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden seien. Ein diesbezüglicher Nachweis (Bescheid des Finanzamtes über Arbeitnehmerveranlagung) sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen seien eine monatliche Eigenheimpauschale sowie Pauschalbeträge für einen Behindertenparkausweis berücksichtigt worden, weiters verringere die Berücksichtigung von Diätverpflegung in Höhe von monatlich 51 EUR die Richtsatzüberschreitung (nur) auf 431,32 EUR. Schließlich seien Energieverbrauchskosten sowie Beiträge zur Pensionsversicherung nicht abzugsfähig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999 (§ 2 idF BGBl. I Nr. 71/2003; § 3 idF BGBl. I Nr. 50/2012), lauten auszugsweise wie folgt:

" Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

(...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen

(...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Die relevanten Bestimmungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl I Nr. 71/2003, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung


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-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
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der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1.
Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3.
Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4.
Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7.
Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(...)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(...)

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(...)

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen (...)

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits mit seinem am eingelangten Antrag einen am ausgestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011 vorgelegt, aus dem sich - in für die belangte Behörde bindender Weise - außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34, 35 EStG wegen eigener Behinderung in Höhe von 4.052,46 EUR ergeben würden.

Dieses Vorbringen entfernt sich von den - durch die Aktenlage gedeckten - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides:

Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer zwar seinem Antrag und seinem ergänzenden Schreiben vom umfangreiche Beilagen angefügt, nicht jedoch - anders als in der Beschwerde behauptet - einen Einkommensteuerbescheid. Ein solcher wird auch nicht in den jeweiligen Beilagenverzeichnissen der beiden genannten Eingaben angeführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/17/0275, ausgeführt hat, setzt die Geltendmachung von Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2003/17/0245). Dass ein solcher Bescheid (konkret der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011) vorliegt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar behauptet, dies aber ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der Erstbehörde nicht durch Vorlage des Bescheides belegt (vgl. auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende, zum Fernmeldeentgeltzuschuss ergangene hg. Erkenntnis vom , 2013/03/0033).

Im Übrigen ergibt sich unabhängig von der Frage der Beibringung eines entsprechenden Nachweises schon aus dem Beschwerdevorbringen, dass - selbst bei Zugrundelegung der nach den Beschwerdebehauptungen anerkannten außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 4.052,46 EUR (sohin monatlich 337,71 EUR) - der gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG maßgebliche um 12% erhöhte Richtsatz jedenfalls überschritten würde, weil die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Richtsatzüberschreitung 431,32 EUR beträgt und bei einem weiteren Abzug von 337,71 EUR immer noch ein Überhang verbliebe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am