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VwGH vom 21.04.2016, 2013/15/0132

VwGH vom 21.04.2016, 2013/15/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des J R in W, vertreten durch Dr. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom , Zl. ZRV/0186-Z1W/2002, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt und Verfahren:

1 Mit Bescheid vom setzte das Hauptzollamt (HZA, nunmehr Zollamt) Wien für den Beschwerdeführer für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehenden Grundstück gemäß § 201 BAO iVm §§ 4, 6 Abs. 5 und 7 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in Höhe von umgerechnet 106.829,07 EUR sowie für die Nichtentrichtung des Altlastenbeitrags gemäß §§ 217 ff BAO einen 2%-igen Säumniszuschlag in Höhe von 2.136,58 EUR fest. Die Abgabenberechnung bezog sich auf 1991 bis 1993 gelagerte Abfälle mit einer Masse von 9800 Tonnen, für die am die Abgabenschuld entstanden war. Der Säumniszuschlag wurde verhängt, weil sie zum Fälligkeitsdatum nicht entrichtet war.

2 Ein gleichlautender Bescheid erging im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 6 Abs. 1 BAO an die Ehefrau des Beschwerdeführers.

3 Begründet wurden die Bescheide damit, dass auf dem Grundstück gemäß den Ergebnissen einer Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll (ABZ) in einer "Biohalle" in 20 Containern und in einer an die Biohalle angrenzenden Halle in den Jahren 1991 bis 1993 die Einlagerung von ölkontaminiertem Erdreich erfolgt sei, das keiner Verwertung zugeführt worden sei, wobei das geschätzte Ausmaß des ölkontaminierten Erdreichs bei 9800 t liege. Gestützt wurde die Abgabenvorschreibung auf eine Probenziehung und -untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) vom November 1998. Für die durch mehr als ein Jahr erfolgte Lagerung des ölkontaminierten Erdreichs sei aufgrund einer mit maßgeblichen Gesetzesänderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG mit für die Abfallkategorie "übrige Abfälle" (§ 6 Abs. 5 Z 4 ALSAG) die Altlastenbeitragsschuld entstanden. Als Abgabenschuldner seien im Rahmen des Ermessens gemäß § 20 BAO der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Liegenschaftseigentümer, denen das Betreiben des Abfalllagers zuzurechnen sei, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO) jeweils in voller Höhe herangezogen worden.

4 Mit gleichlautenden Berufungsschriften wandten beide Abgabenschuldner Folgendes ein: Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob ein Schriftverkehr mit dem Verursacher oder Betreiber der Anlage aufgenommen worden sei, der vorrangig für eventuelle Zahlungen heranzuziehen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 ALSAG sei von der Beitragspflicht ausgenommen das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfielen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei. Es sei außer Acht gelassen worden, dass es sich bei den Materialien eventuell auch um mineralische Baurestmassen bzw. leicht kontaminierte Betonabfälle handeln könnte. Aus diesen Gründen sei der Bescheid aufzuheben.

5 Am erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung des HZA Wien an beide Gesamtschuldner. Unter Festhaltung an den Ausführungen im Erstbescheid führte das HZA Wien zu den Berufungsargumenten zusätzlich aus, dass gemäß § 4 Z 1 ALSAG Beitragsschuldner für den Altlastenbeitrag der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers sei. Als Betreiber sei dabei jeder anzusehen, der Abfälle in einem genehmigten Lager lagere oder lagern lasse. Da die gegenständlichen Abfälle auf dem Grundstück lagern würden, welches im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehe und eine Vermietung oder Verpachtung (an die R GmbH) nicht erfolgt sei, sei das Betreiben des Abfalllagers den beiden Grundstückseigentümern zuzurechnen und sie seien daher gemäß § 6 Abs. 1 BAO als Gesamtschuldner für den Altlastenbeitrag heranzuziehen, während der Verursacher gemäß § 4 Abs. 1 ALSAG kein Beitragsschuldner sei. Zu der Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 ALSAG im Zusammenhang mit der Sicherung oder Sanierung von Altlasten oder dem Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei, wies das HZA darauf hin, dass es sich beim gegenständlichen Lager um keine Altlast im Sinne des § 2 ALSAG handle, weil die Liegenschaft nicht im Altlastenatlas registriert sei und auch sonst kein Hinweis vorhanden sei, dass für die gegenständlichen Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet war. Das HZA blieb auch dabei, dass es sich bei den gemäß den Betriebsprüfungsergebnissen geschätzten 9800 t Abfälle um kontaminiertes Erdreich mit dem Abgabensatz 150 öS je angefangener Tonne handle, weil durch die Ermittlungsergebnisse keine Anhaltspunkte für die Einstufung der gelagerten Abfälle als Baurestmassen (§ 6 Abs. 5 Z 1 ALSAG) oder Abfälle gemäß Z 3 (mit Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung) vorlägen.

6 Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom wurde von den Beitragsschuldnern eine als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung erhoben. Dabei wurde u. a. vorgebracht, dass die Behörde ihren Schriftverkehr mit dem falschen Adressaten führe, weil nicht der Beschwerdeführer, sondern die R GmbH Betreiberin dieser Anlage sei und daher diese für die Biomasse verantwortlich sei. Betreffend die Beurteilung der Materialien als Abfall wurde gerügt, dass in den Bescheiden auf die Untersuchungsergebnisse der TUA mit den hohen organischen Summenparametern Bezug genommen worden sei, dem Beschwerdeführer aber das offizielle Untersuchungsergebnis sowie die verwendete ÖNORM nicht mitgeteilt worden seien und das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen wäre. Die Materialien seien zudem kein Abfall, sondern einer biologischen Behandlung zugeführt worden, womit es sich um Biomasse mit eventuell erhöhten organischen Anteilen handle. Weiters wurde auf § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG verwiesen, wonach Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt würden, nicht als Abfall gälten. Darüber hinaus wurde auf die Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 2 ALSAG für das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen im Zuge von Altlastensanierungen und das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, sowie auf § 2 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz hingewiesen. Es würden bei den gegenständlichen Substanzen in der Biohalle landwirtschaftliche Produkte wie Stroh, Gülle, Mist zur Beschleunigung des biologischen Prozesses zur Anwendung kommen. Erst daraus würde sich ein erhöhter organischer Anteil ergeben, die Substanzen wären aber nicht mehr als Abfall anzusehen. Schließlich wurde auf den Entzug der Bewilligung als Sammler und Behandler (von gefährlichen Abfällen) für die R GmbH durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Jänner 1994 hingewiesen, der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Durch diesen ungerechtfertigten Entzug sei die R GmbH daran gehindert gewesen, die in Rede stehenden Substanzen schon 1992 bis 1994 einer stofflichen Verwertung zuzuführen, womit ein Altlastenbeitrag gar nicht mehr zur Debatte stünde.

7 Aus den Akten der Verwaltungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung stellte die belangte Behörde fest, dass der R GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln bestimmter gefährlicher Abfälle erteilt worden sei, die dann mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom mit der Begründung entzogen worden sei, dass das Verhalten der handelsrechtlichen Geschäftsführerin die Annahme mangelnder Verlässlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG rechtfertige. Dieser Entziehungsbescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/05/0065, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden. Das am eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der R GmbH sei mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom gemäß § 139 Abs. 1 Konkursordnung (Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen) aufgehoben worden.

8 Die belangte Behörde stellte weiters fest, mit Bescheid vom sei die R GmbH zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am Betriebsstandort durch Entsorgung der übernommenen Abfälle (mineralölkontaminiertes Erdreich, Bahnschotter, Kläranlagenrückstände) verpflichtet worden. Die im Freien in den Containern gelagerten Materialien seien zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, für die in der Biohalle gelagerten Abfälle sei entweder bis um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese seien zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

9 Am sei ein im Wesentlichen gleichlautender Bescheid an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Einzelpersonen ergangen. Gestützt auf wasserrechtliche Bestimmungen sei zusätzlich ausgeführt worden, dass in Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der R GmbH davon auszugehen sei, dass diese zur Tragung der Kosten zur Herstellung des (wasserrechtlich) gesetzmäßigen Zustandes nicht in vollem Umfang zu verhalten sein werde und daher die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung anzuwenden sei. Die beiden Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Mangels Entsprechung sei am eine Vollstreckungsverfügung gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Einzelpersonen ergangen. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 96/07/0081, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden, im Wesentlichen aufgrund des formellen Fehlers, dass sich die an die beiden Einzelpersonen gerichtete Vollstreckungsverfügung als Titelbescheid auf den am an die R GmbH ergangenen Bescheid gestützt habe, sodass auf sachliche Aspekte, insbesondere das im zugrundeliegenden Verfahren vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, dass die Besitzverhältnisse des kontaminierten Erdreiches in der Biohalle nicht geklärt seien, nicht einzugehen gewesen sei.

10 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass die R GmbH in den Jahren 1991 bis Mai 1994 am Betriebsstandort Abfälle angelagert habe. Es handle sich dabei überwiegend um kontaminierte Substanzen, die von verschiedenen Gewerbe- oder Verkehrsbetrieben gegen Entgelt abgenommen worden seien und zumindest zum Teil am Betriebsstandort gereinigt und wiederaufbereitet werden sollten. Danach sollten sie an Betriebe oder Lagerstätten abgegeben werden, die die gereinigten Substanzen wieder verwenden könnten, etwa für Planierungen, Errichtung von Grünflächen oder auch zur in gereinigtem Zustand zulässigen Endlagerung. Im Betriebsstandort selbst sei daher keine endgültige Ablagerung von Abfällen im Sinne des ALSAG in der alten Fassung (aF) bis als auch in der neuen Fassung (nF) ab erfolgt bzw. sei dieser Betrieb auch keine Deponie im Sinne des ALSAG. Vielmehr sei mit Überschreitung einer einjährigen Liegezeit ein Zwischenlagern (aF) bzw. Lagern (nF) dieser Substanzen vorgelegen, d.h. es sei daran gedacht gewesen, sie nach einem chemisch/physikalischen Umwandlungsprozess einer neuen Verwendung oder (endgültigen) Ablagerung zuzuführen. Die Substanzen seien als Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 AWG einzustufen, wobei wegen der "oder" - Verbindung schon das Vorliegen eines der beiden Abfallbegriffe genüge (Hinweis auf ). Da sich die vorherigen Eigentümer oder Inhaber der an die R GmbH übergebenen Substanzen dieser entledigen hätten wollen, sei der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Es sei aber darüber hinaus zusätzlich auch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Denn aus den Begleitscheinen für gefährlichen Abfall und Altöl lasse sich entnehmen, dass die R GmbH in dieser Zeit laufend mit kontaminierten und umweltproblematischen Stoffen hantiert habe bzw. lasse sich bei den am Betriebsstandort gelagerten Substanzen schon aus dem Agieren der Bezirksverwaltungs- und Landesbehörden das öffentliche Interesse an der Erfassung und Behandlung dieser Materialien ersehen. Es sei auch keiner der Tatbestände des § 2 Abs. 2 AWG gegeben, bei deren Vorliegen ein öffentliches Interesse jedenfalls nicht anzunehmen sei. Es sei angemerkt, dass grundsätzlich auch Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material Abfall sei. Anderes gelte, wenn solche Substanzen für einen biologischen oder chemischen Umsetzungsprozess eingesetzt würden (vgl. "Wiederverwendung" in § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG). Die in den Gesetzesstellen auftretenden Begriffe "Wiederverwendung" und "stoffliche Verwertung" würden dahingehend zu interpretieren sein, dass von Wiederverwendung dann zu sprechen sei, wenn eine Sache oder Substanz in dem Zustand, den sie habe, zu einem neuerlichen, bestimmungsgemäßen Einsatz gelangen könne. Von stofflicher Verwertung sei dann zu sprechen, wenn eine Sache oder Substanz in einen Produktionsprozess oder einen chemisch/physikalischen Umwandlungsvorgang eingehe, an dessen Ende ein neu gewonnener Stoff stehe, der ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen sei, das einer zulässigen Verwendung zugeführt werde. Eine "thermische Verwertung" komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. In diesem Sinne müsse bei den am Betriebsstandort (zwischen)gelagerten Abfällen gemäß dem ALSAG davon gesprochen werden, dass sie für eine Behandlung bereitgehalten würden.

11 In der rechtlichen Diskussion sei zunächst dem Argument des Beschwerdeführers beizupflichten, dass zwischen der juristischen Person R GmbH und den Einzelpersonen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sorgfältig unterschieden werden müsse. Dazu komme, dass für abgabenrechtliche Beurteilungen jeweils die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung und der Entstehung des Abgabenanspruchs heranzuziehen sei (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 BAO; Hinweis auf ).

12 In der Zeit 1991 bis Mai 1994 sei es die R GmbH gewesen, die am Betriebsstandort die wirtschaftliche Tätigkeit mit den Abfällen entfaltet habe und daher im Sinne von § 4 Z 1 ALSAG aF die Betreiberin eines Zwischenlagers gewesen sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle habe in dieser Zeit nur die R GmbH unter Anwendung der damaligen Beitragssätze Schuldnerin des Altlastenbeitrags werden können; den Tatbestand der Beitragsschuldentstehung infolge des Duldens der Lagerungen habe es damals nicht gegeben. Nach der damaligen Gesetzeslage habe man daher nicht die Liegenschaftseigentümer (laut Grundbuch je mit Hälftequote der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) als Abgabenschuldner heranziehen können. Auch der Umstand, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse "diffus" geblieben seien - es habe keinen Miet- oder Pachtvertrag zwischen den Liegenschaftseigentümern und der R GmbH gegeben - ändere daran nichts, weil das ALSAG aF auf den Betreiber eines Zwischenlagers abstelle. Daher sei die R GmbH für die im Zeitraum 1991 bis Mai 1994 am Betriebsstandort zwischengelagerten Abfälle nach mehr als einjähriger Lagerung (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG aF) Abgabenschuldnerin. Der Abgabenanspruch entstehe unabhängig davon, ob die zur Abgabenerhebung zuständige Behörde von dem aus den gesetzlichen Bestimmungen resultierenden Abgabenanspruch Kenntnis habe (§ 4 Abs. 4 BAO).

13 Mit sei in § 4 Z 4 ALSAG nF ein zusätzlicher Abgabenschuldentstehungstatbestand eingefügt worden, wonach auch derjenige Beitragsschuldner sei, der die beitragspflichtige Tätigkeit dulde. Die betreffenden Abfälle seien (im Sinne von § 2 Abs. 7 ALSAG nF) zu dieser Zeit noch immer am Betriebsstandort gelagert worden, sodass nunmehr mit Ablauf von mehr als einem Jahr die Altlastenbeitragsschuld auch für den Liegenschaftseigentümer entstehe. Somit seien nach dem auch die beiden Liegenschaftseigentümer Altlastenbeitragsschuldner, wobei das Gesetz den Zeitpunkt für diese Abgabenschuldentstehung mit festlege. Es sei dabei zu betonen, dass das ALSAG auch hierbei nicht auf zivilrechtliche Hintergründe abstelle und für den Tatbestand des Duldens durch den Liegenschaftseigentümer nicht maßgeblich sei, ob dieser auch Eigentümer der Abfälle sei. Daher sei die im Laufe des Verfahrens mehrmals aufgeworfene Thematik, es sei gar nicht geklärt, wer überhaupt Eigentümer der Abfälle sei, für die abgabenrechtliche Beurteilung irrelevant.

14 Damit seien zum Zeitpunkt der Abgabenbehörde drei Abgabenschuldner als Gesamtschuldner im Sinne von § 6 Abs. 1 BAO gegenübergestanden: die im Konkursverfahren befindliche R GmbH sowie der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Einzelpersonen. Bei einem auf dieselben Abfälle bezogenen Gesamtschuldverhältnis sei es wie im vorliegenden Fall möglich, dass die einzelnen Schuldverhältnisse zu verschiedenen Zeitpunkten, aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen und auch in verschiedener Höhe (veränderte Abgabensätze) entstünden.

15 Das laufende Konkursverfahren oder der Entzug einer Sammlerbewilligung für gefährliche Abfälle unterbinde das Entstehen der Abgabenschuld nicht. Seitens der beiden Beschwerdeführer sei eingewandt worden, ab diesem Entzug und ab Eröffnung des Konkursverfahrens sei am Betriebsstandort ein Stillstand eingetreten und eine Verunsicherung bestanden, was dort überhaupt erlaubt sei und was nicht. Auch die geplante Wiederaufbereitung der Abfälle, wie sie durch Zusetzen organischer Substanzen in der Biohalle mit dazu benötigter Zeit von etwa drei Monaten erfolgen habe sollen, sei unterblieben; man habe zudem nicht über Geld und Personal dafür verfügt.

16 Soweit damit darauf hingewiesen werden solle, dass die die Abgabenschuld auslösenden Abfälle vom Betriebsstandort gar nicht weggebracht hätten werden können oder dürfen, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Entzug der Sammlerbewilligung sei im Jänner 1994 erfolgt und schon im August 1994 durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Diese Behinderung habe also nur verhältnismäßig kurze Zeit gewährt und sei dann mit in das Konkursverfahren übergegangen. Sie betreffe auch nicht den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, für die der abgabenrechtlich relevante Zeitraum erst ab Mai 1996 laufe. Sollte ein rechtliches oder faktisches Hindernis bestehen, sich gesetzeskonform zu verhalten und etwa die eine Abgabenpflicht verursachenden Abfälle rechtzeitig fortzuschaffen, so hindere dies zwar nicht die Entstehung der Abgabenschuld; solche Umstände könnten jedoch allenfalls durch einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO geltend gemacht werden. Nach Ansicht der belangten Behörde habe für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein solches Hindernis aber gar nicht vorgelegen. Denn wie aus dem Schriftverkehr der Abgabenbehörden mit dem seinerzeitigen Masseverwalter hervorgehe, seien die am Betriebsstandort gelagerten Abfälle als wertloses Gut angesehen worden, das nicht einmal mit eigener Postenzahl ins Inventarverzeichnis aufgenommen worden sei. Es hätte somit während des Konkursverfahrens keinen Einwand gegen eine Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls gegeben. Es wäre den Liegenschaftseigentümern durchaus möglich gewesen, in Hinblick auf die abgabenrechtliche Problematik der Lagerung dieser Abfälle entsprechend initiativ zu werden. Weiters sei zu vermerken, dass die Substanzen auch noch Jahre über den abgabenrechtlich relevanten Zeitraum 1996/97 bzw. den Endigungszeitpunkt des Konkursverfahrens () hinaus und bis auf einen relativ geringen Bruchteil von 400 - 500 t sogar bis zum Entscheidungszeitpunkt dort gelagert worden seien. Dabei mache auch eine 2004 ergangene und wiederum in Berufung gezogene Vollstreckungsverfügung deutlich, dass man zumindest vorerst gar nicht willens gewesen sei, diese Substanzen wegzubringen.

17 Zu dem in Berufung und Beschwerde auf § 3 Abs. 2 ALSAG genommenen Bezug, dass es sich bei den Substanzen um solche handle, die aus Altlastensanierungsprojekten stammten oder für die schon Altlastenbeiträge entrichtet worden seien, fehle jeglicher Hinweis. In der mündlichen Verhandlung vom hätten dazu auch der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau keine konkreten Angaben machen können. Dabei müsse gerade der Transporteur oder die Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen Geschäftsführerin von solchen Besonderheiten Kenntnis haben, weil man sonst z.B. bei einem Transport von Abfällen von einer zu sanierenden zu einer endgültigen Ablagerungsstätte Gefahr liefe, dass der endgültige Ablagerer einen Altlastenbeitrag in Rechnung stellen würde (üblicherweise gesondert ausgewiesen, vgl. § 6 Abs. 7 ALSAG nF), der rechtens gar nicht anfallen würde. Aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung und bei Durchsicht der in den damaligen Begleitscheinen aufscheinenden Übergeber von Abfällen (z.B. diverse KFZ-Betriebe, metallverarbeitende Industrieunternehmen, diverse Verkehrsunternehmen etc.) müsse von verschmutzten Substanzen ausgegangen werden, die bei solchen Betrieben in der alltäglichen Arbeit anfielen und eben zur Entsorgung der R GmbH übergeben worden seien, die diese - in nicht mehr genau nachvollziehbarer Aufteilung - u.a. auch an den Betriebsstandort verbracht habe. Im Übrigen sei auch der Betriebsstandort selbst keine im Altlastenatlas (§ 13 Abs. 2 ALSAG) eingetragene Altlast, sondern laut Mitteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit dem im Verdachtsflächenkataster eingetragen.

18 In den Rechtsmitteln werde gerügt, dass das Zollamt bei der Berechnung des Altlastenbeitrags nicht beachtet habe, dass es sich bei den eingelagerten Abfällen auch um mineralische Baurestmassen bzw. leicht kontaminierte Betonabfälle gehandelt habe, was deshalb von Belang sei, weil die Beitragssätze für die einzelnen Abfallkategorien deutlich unterschiedlich seien. Es sei dem Akteninhalt jedoch zu entnehmen (Bescheide der Bezirks- und Landesbehörden, Begleitscheine für gefährliche Abfälle), dass die R GmbH zwar auch mit solchen Abfällen hantiert habe, dass aber am Betriebsstandort das kontaminierte Erdreich den überwiegenden Anteil des Abfalls ausgemacht habe. So sei im Zusammenhang mit der Biohalle und der Garage immer nur von kontaminiertem Erdreich die Rede gewesen. Auch bei der Probenziehung durch die TUA sei in der Biohalle nur mit Steinen durchsetztes Erdreich, aber keine Betonbruchstücke u.ä. vorgefunden worden. Auch in den Containern sei überwiegend mineralölkontaminiertes Erdreich enthalten gewesen. So finde sich im Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie der Satz: "An der Ost- und Nordseite der Halle sind 20 bis 25 Container mit jeweils 20 bis 30 m3 Fassungsvermögen größtenteils mit mineralölkontaminiertem Erdreich sowie Bahnschotter und ähnlichem abgestellt." Somit sei aus der Aktenlage nur bei den Containern davon auszugehen, dass in einigen von ihnen (auch) Betonbruchstücke, Gleisschotter (dieser zähle bei Verunreinigung nicht zu den mineralischen Baurestmassen, Hinweis auf ) u.ä. vorhanden gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung sei ausgesagt worden, dass sich die R GmbH nicht mit dem Abtransport von Baurestmassen bei Abbruchsarbeiten beschäftigt habe. Eine genauere Angabe, in welchem Ausmaß sich solche Abfälle in den Containern befunden haben sollen, hätten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nicht machen können. Daher bildeten solche Abfälle in der Gesamtmenge (auch in der reduzierten, vgl. unten) nur einen geringen Bruchteil und seien im Rahmen eines Schätzungsverfahrens nach § 184 BAO eine vernachlässigbare Marginalgröße.

19 Zu dem Einwand, die verfahrensgegenständlichen Substanzen seien nicht altlastenbeitragspflichtig, weil sie wieder einem Gebrauch in der Landwirtschaft zugeführt werden sollten, sei Folgendes auszuführen: Unbestritten sei, dass die ursprünglich im Zeitraum bis Mai 1994 am Betriebsstandort eingelagerten Materialien Abfälle gewesen seien. Das Erdreich in der Biohalle sei 1998/99 durch die TUA untersucht worden, wobei die TUA unter Anwendung der ÖNORMEN S 2111 (Durchführung der Probenziehung), S 2072 und DIN 38 414 (Eluatklassenbestimmung) unbedenklich zum Ergebnis gekommen sei, dass die Belastung mit anorganischen Stoffen unter den Grenzwerten, die Belastung mit dem gesamten organisch gebundenen Kohlenstoff jedoch über den Grenzwerten in der Anlage 1 zur Deponieverordnung, Tabelle 3 und 4 liege, was eine Einstufung des Erdreichs als Erdaushub und Abraummaterial im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG nF und damit als Nichtabfall ausschließe. Dem sei entgegengehalten worden, dass man dieses Ergebnis nicht als unrichtig anzweifeln wolle, der hohe C-Gehalt aber erst durch die biologische Aufbereitung zustande gekommen sei und die 1998 untersuchten Substanzen landwirtschaftlich nutzbar wären. Dieses Vorbringen sei unschlüssig und stehe mit dem Akteninhalt in Widerspruch. Auch wenn gar nicht prinzipiell in Abrede gestellt werden solle, dass eine solche Aufbereitung von kontaminiertem Erdreich durchführbar sei und es wieder landwirtschaftlich verwendbar werde, gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die am Betriebsstandort gelagerten Materialien im relevanten Zeitraum 1996/97 (und auch davor und danach) diese Qualität nicht gehabt hätten. In der mündlichen Verhandlung sei seitens des Beschwerdeführers gesagt worden, dass man für eine solche Behandlung damals nicht das notwendige Geld und Personal zur Verfügung gehabt habe. Wäre schon in der Zeit vor oder während des Konkursverfahrens eine solche Wiederaufbereitung des Erdreichs und Umwandlung in wirtschaftlich verwertbares Gut erfolgt, würde sich die Frage stellen, warum gegenüber der Bezirkshauptmannschaft, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung oder dem Konkursgericht nie auf diesen Umstand hingewiesen worden sei, denn gerade während eines Konkursverfahrens bestehe ein Bedürfnis, möglichst viele wirtschaftlich verwertbare Güter zur Verfügung zu haben. Das Erdreich sei als wirtschaftlich nicht verwertbar eingestuft worden. Es wäre auch völlig unökonomisch, am Betriebsstandort Tausende Tonnen an die Landwirtschaft verkaufbares Gut zu lagern und dieses jahrelang nicht zu nutzen bzw. Behörden oder den Masseverwalter nicht auf seine Nutzbarkeit hinzuweisen. Offensichtlich habe das Erdreich nicht einmal über die zu beurteilende Zeit hinaus eine solche landwirtschaftlich nutzbare Qualität erlangt, denn der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass etwa Mitte 1998 ca. 400 - 500 t Material weggebracht worden seien, ohne Näheres zu wissen, wohin es gebracht worden sei. Der übrige Teil lagere bis zur Gegenwart am Betriebsstandort, wobei man sich auch bislang einer Fortbringung der Substanzen widersetze. All das würde bei landwirtschaftlich oder für Begrünungsflächen verwendbarem Erdreich keinen Sinn ergeben.

20 Es gebe aber auch ein rechtliches Argument, warum mit dieser Behauptung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei:

§ 2 Abs. 3 AWG normiere zu einer Sache, die Abfall sei und sodann einer Verwertung zugeführt werde, dass sie so lange als Abfall gelte, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt würden. Möchte also jemand die Begünstigung in Anspruch nehmen, dass eine Substanz nicht als Abfall anzusehen sei, weil sie einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werde (§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG nF) oder dass sie aus dem Tatbestand des Lagerns durch Bereithalten für eine stoffliche oder thermische Verwertung ausgenommen werde (§ 2 Abs. 7 ALSAG nF ab ), so müsse eine derartige Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung auch konkret absehbar sein. Dies ergebe sich schon aus dem plausiblen Grund, dass man sich andernfalls durch bloßes Ankündigen, solches in Zukunft vornehmen zu wollen, einer Abgabenpflicht entziehen könne. Es müsse etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die in relativ kurzer Zeit von drei Monaten durchführbare Aufbereitung oftmalige und zeitnahe Wegbringung solchen gereinigten Erdreichs ersichtlich sein, dass hier wirtschaftlich nutzbares Material wieder zur Verwendung gelange. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 2000/07/0088, ausgesprochen, dass ein Begünstigungstatbestand nur zur Anwendung kommen könne, wenn die entsprechende Durchführung in naher Zeit bevorstehe. Es liefe nämlich dem mit dem ALSAG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren möglichen Verwendungszweck einer Beitragspflicht zu entgehen. Im vorliegenden Fall könne für Substanzen, die für die Jahre 1996/97 abgabenrechtlich zu beurteilen seien, ein Begünstigungstatbestand nicht zum Tragen kommen, der nicht einmal bis zum Jahr 2005 verwirklicht worden sei. Aus diesen Gründen erübrige es sich, durch ein Sachverständigengutachten bestätigen zu lassen, dass die am Betriebsstandort gelagerten Substanzen nach entsprechender Behandlung landwirtschaftlich verwertbar wären.

21 Zum Vorwurf, der Altlastenbeitrag sei in gleichheitswidriger Weise dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, nicht hingegen der R GmbH vorgeschrieben worden, sei auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides () das Konkursverfahren hinsichtlich der R GmbH schon beendet gewesen sei und daher ein Bescheid an die R GmbH gar nicht mehr ergehen habe können. Es sei aber darüber hinaus bemerkt, dass es durchaus im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zulässig sei, unter mehreren Abgabenschuldnern einem die Abgaben vorzuschreiben und einem anderen nicht. Selbst wenn das Zollamt den Altlastenbeitrag zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben hätte, wo ihm drei Abgabenschuldner gegenüberstanden, wäre es gesetzeskonform, z. B. dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Abgabe vorzuschreiben und der R GmbH nicht. In dieser Hinsicht komme die Ermessensregelung des § 20 BAO zur Anwendung, derzufolge die Abgabenbehörde die Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen habe. Unter Billigkeit verstehe man die Angemessenheit der Entscheidung in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Hinweis auf ). So wäre es im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig gewesen, die Abgabenforderung gegen die in Liquidation befindliche R GmbH im späteren Stadium des Konkursverfahrens geltend zu machen, wobei eine vollständige Einbringung der Abgabe nicht zu erwarten sei und dies nur mit Beeinträchtigung der übrigen Konkursgläubiger möglich wäre, während aufgrund der Abgabenvorschriften auch zwei weitere Abgabenschuldner vorhanden seien, bei denen eine solche triste wirtschaftliche Lage nicht ersichtlich sei bzw. bei denen als Liegenschaftseigentümer eine erhöhte Einbringlichkeitsgarantie bestehe. Gerade bei Vorliegen solcher "unsymmetrischer" Konstellationen erlaube es das Gesetz, sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Vorgehensweisen gegen die Abgabenschuldner zu wählen. Unter dem Billigkeitsaspekt müsse es als gerechtfertigt erscheinen, dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Abgaben jeweils in voller Höhe vorzuschreiben, weil die Grundlage die Duldung durch die beiden Liegenschaftseigentümer sei, die jeweils als Miteigentümer mit Hälftequote eine gleich starke Stellung zu dem die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhalt hätten und kein anderer Grund ersichtlich sei, sie nur teilweise oder in verschieden hohem Anteil zur Abgabenzahlung heranzuziehen. Somit vermöge die belangte Behörde in der Vorgangsweise des Zollamtes keine Gleichheitswidrigkeit oder einen Ermessensfehlgebrauch aufgrund unsachlicher Erwägungen zu erblicken.

22 Für die Abgabenberechnung sei gemäß § 5 ALSAG die Gesamtmasse des gelagerten Abfalls heranzuziehen. Eine auf Kubikmeter oder Tonne genaue Angabe sei dabei nicht möglich, weil sich mangels vorhandener Aufzeichnungen oder aus den kg-Angaben in den Begleitscheinen für gefährliche Abfälle nicht exakt nachvollziehen lasse, welche Mengen in der Zeit bis 1994 eingelagert worden seien, sodass es im Sinne von § 184 BAO gelte, der Abgabengrundlage möglichst nahe zu kommen. Dabei seien primär die bei der Niederschrift vom festgestellten Verhältnisse am Betriebsstandort zu Grunde zu legen, zumal nach Aussage des Beschwerdeführers die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Menge unverändert dieselbe aus den Jahren vorher gewesen sei. In der Niederschrift sei - gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die unmittelbare eigene Wahrnehmung des Prüfungsorgans und Inhalte der früheren verwaltungsbehördlichen Bescheide - die Menge derart geschätzt worden, dass in der Garage 300 t kontaminiertes Erdreich gelagert hätten. In der Biohalle mit 1000 m2 Fläche und ca. 5 m Schütthöhe seien 8500 t und in den 20 Containern je mit Rauminhalt 30 m3 bzw. Inhaltsmenge je 50 t Abfall seien 1000 t enthalten. Das ergebe eine Gesamtmenge von 9800 t. Für die Umrechnung von Kubikmetern auf Tonnen sei für das Erdreich mit dem Erfahrungswert 1,7 t pro m3 gerechnet worden, der sich im Übrigen auch in der Tarifempfehlung des Fachverbandes für Güterbeförderung (Kammer der Transportunternehmer) finde. Bezüglich der Container sei zu vermerken, dass sie laut Niederschrift verschachtelt aufgestellt gewesen seien und nicht genau gezählt werden hätten können und unterschiedliche Beladung aufwiesen. Im Bescheid vom sei von 20 bis 25 Containern mit jeweils 20 bis 30 m3 Fassungsvermögen und auch überschütteten Containern die Rede. Somit sei die Containeranzahl im unteren Schätzbereich mit 20 und als Durchschnittsfall eine volle Befüllung mit 30 m3 und dem Ungefährwert von 50 t Inhalt (statt 30 x 1,7 = 51) angenommen worden, was im Rahmen eines Schätzungsverfahrens für die Ermittlung der in den Containern enthaltenen Tonnage zulässige Vereinfachungen seien. Dass nur mit der Abfallkategorie "übrige Abfälle" gearbeitet worden sei, sei schon oben erläutert worden.

23 In einem Punkt weiche die Schätzung des Zollamtes aber zu stark von den aktenkundigen Verhältnissen ab und sei daher nach unten zu korrigieren: die Grundfläche der Biohalle sei mit 1000 m2 angenommen worden. Aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift gehe ein Ausmaß von 48 x 18 m hervor, was auch mit den Abmessungen des Grundrisses der Biohalle im Maßstabsplan 1:1000 der Katastralmappe mit 4,8 x 1,8 cm übereinstimme. Somit ergebe sich nur eine Fläche von 48 x 18 = 864 m2. Nach Aussage in der mündlichen Verhandlung sei die Halle nicht zur Gänze befüllt, sie habe einen Nord- und Südeingangsbereich und eine Fläche zum Hineingehen und -fahren. Daher sei die Fläche nochmals zu verkleinern und es sei bezüglich des Ausmaßes der Schüttfläche im Rahmen des Schätzungsverfahrens dem im TUA-Bericht vom enthaltenen Wert 45 x 15 m = 675 m2 der Vorzug zu geben. Das ergebe für die Biohalle bei einer Schütthöhe von 5 m eine Masse von 675 x 5 x 1,7 = 5737,5 t (= 5738 t gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG) Abfall.

24 Somit ergebe sich eine Gesamtmasse an abgabenpflichtigem Abfall im Ausmaß von 5738 + 1000 + 300 t = 7038 t. Mit dem zum Zeitpunkt bestehenden Abgabensatz für das Lagern von "übrigen Abfälle" gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 ALSAG von 150 öS je angefangene Tonne ergebe sich ein Altlastenbeitrag in Höhe von 7038 x 150 = 1.055.700,- öS = 76.720,71 Euro. Eine eigene Abfallkategorie "Erdaushub", nämlich solcher, der den Kriterien von § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG nicht entspreche, sei erst mit eingefügt worden und auf den Abgabenentstehungszeitpunkt nicht anwendbar.

25 Der Altlastenbeitrag sei nach dem System von § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG eine Selbstberechnungsabgabe, demzufolge er bis zum

15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats, dh bis zum , selbst berechnet, beim Zollamt eingereicht und entrichtet sein müsse. Im Erstbescheid sei als Fälligkeitsdatum der genannt, was spruchgemäß zu korrigieren gewesen sei. Es ändere sich aber daran nichts, dass zum Fälligkeitsdatum der Altlastenbeitrag nicht entrichtet und daher in dem erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 201 BAO erlassenen Bescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Abgabenbetrages vorzuschreiben gewesen sei. Der Säumniszuschlag errechne sich von dem nunmehr verringerten Abgabenbetrag 1.055.700,- öS mit 21.114,- öS = 1.534,41 EUR.

26 Für den somit einmal zu entrichtenden Gesamtbetrag im Ausmaß von 1.076.814,- öS = 78.255,12 EUR bestehe gemäß obigen Ausführungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Gesamtschuldverhältnis. Zahlungen des einen Gesamtschuldners kämen dem anderen Gesamtschuldner zugute. Bis zur vollständigen Entrichtung blieben jedoch beide Gesamtschuldner verpflichtet.

27 Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

28 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - ebenso wie seiner Ehefrau - als (Mit)Eigentümer der betroffenen Liegenschaft ein Altlastenbeitrag iHv 76.720,71 EUR für das Dulden eines mehr als einjährigen Lagerns von 7.038 t Abfällen vorgeschrieben.

29 Die vorliegende Beschwerde wendet sich - anders als die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin (vgl. dazu , Pkt 2.2.) - insbesondere gegen die Anwendbarkeit von § 4 Z 4 ALSAG und die Heranziehung des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer, der das Lagern duldete.

30 Damit ist sie im Recht.

31 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag auch "das Lagern von Abfällen". Gemäß § 2 Abs. 7 ALSAG ist Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das länger als einjährige Lagern von Abfällen zur Bereithaltung oder Vorbereitung einer weiteren Behandlung (vgl. dazu , Pkt 2.2.).

32 § 4 ALSAG regelt, wer Beitragsschuldner ist, und lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201:

"§ 4. Beitragsschuldner ist


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1.
der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2.
im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4.
in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet."
33 Die Z 3 und 4 wurden in § 4 ALSAG mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 angefügt, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR XX. GP) dies folgendermaßen begründeten:
"Mit Ziffer 4 soll insbesondere klargestellt werden, daß jene Personen, die illegale Ablagerungen, Verfüllungen oder Beförderungen von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb Österreichs veranlaßt haben, als Beitragsschuldner anzusehen sind. Als veranlassende Personen sind jene Personen anzusehen, in dessen (richtig wohl: deren) Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Weiters sind jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen. Gemäß der BAO ist gewährleistet, daß die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird; sollten davon mehrere Personen betroffen sein, ist grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 zu folgen."
34 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom , 2008/17/0115, mit dem Tatbestand des Duldens einer beitragspflichtigen Tätigkeit auseinander gesetzt. In dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall wurde der Liegenschaftseigentümer und Bewilligungsinhaber von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Beseitigung unrechtsmäßiger Ablagerungen auf seiner Liegenschaft aufgefordert. Die bloße Weiterleitung der behördlichen Entfernungsaufforderung an den mit ihm in Vertragsbeziehung stehenden Deponiebetreiber sowie dessen Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes waren für den Verwaltungsgerichtshof dabei nicht geeignet, ein "Dulden" der Ablagerungen durch den Liegenschaftseigentümer und Bewilligungsinhaber auszuschließen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, auch die Durchsetzung des behördlichen Entfernungsauftrages zu verfolgen und darauf zu achten, dass keine weiteren unrechtmäßigen Ablagerungen erfolgen, zumal der behördliche Entfernungsauftrag an ihn als Bewilligungsinhaber ergangen ist. Diesbezügliche regelmäßige und beharrliche Bemühungen (regelmäßige Kontrollen, Kündigungsandrohungen, etc.) wurden nicht behauptet, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem "Dulden" im Sinne des § 4 Z 4 ALSAG ausgehen durfte.
35 Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer von beitragspflichtigen Ablagerungen Kenntnis hatte oder haben musste und diese in irgendeiner Weise im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "geduldet" hätte. Die Überlegungen der belangten Behörde hinsichtlich der Wertlosigkeit des kontaminierten Erdreichs und der Möglichkeit einer freiwilligen Entfernung durch den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Masseverwalters der R GmbH begründen ein "Dulden" der Ablagerungen jedenfalls noch nicht.
36 Aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers ein Dulden im Sinne eines billigenden Hinnehmens beitragspflichtiger Ablagerungen auf seiner Liegenschaft geschlossen werden kann, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und schon damit das Vorliegen des Tatbestands des Duldens einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 4 Z 4 ALSAG nicht nachvollziehbar begründet.
37 Insbesondere in Fällen, wo sich eine vorgeschriebene Beitragspflicht gemäß § 4 Z 4 ALSAG auf Abfälle bezieht, die bereits vor Einführung der Beitragspflicht des Liegenschaftseigentümers durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 auf dessen Liegenschaft abgelagert wurden und die Beitragspflicht des Liegenschaftseigentümers auf ein mehr als einjähriges weiteres billigendes Hinnehmen der Ablagerung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG gestützt wird, obliegt es der Abgabenbehörde, genau aufzuzeigen, welche unterlassenen Abwehrmaßnahmen sie dem Liegenschaftseigentümer vorwirft. Im Beschwerdefall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Einführung des § 4 Z 4 ALSAG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 angesichts der Insolvenz der mit ihm in Vertragsbeziehung stehenden R GmbH nur mehr begrenzte Einflussmöglichkeiten auf diese hatte. Zu diesem Zeitpunkt konnte er auch keine vorsorglichen vertraglichen Nebenpflichten mehr begründen, mit denen er sich gewisse Informations- und Kontrollrechte vorbehalten hätte, um zeitnah auf die R GmbH einwirken zu können.
38 Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
39 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm gestellten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit wurde, war das auf den Ersatz dieser Gebühr abzielende Begehren abzuweisen.
40 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am