VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0564
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der MC, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Schlick & Mag. Steinhofer Kommandit-Partnerschaft in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 314.596/2-III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des (bis in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführender seit dem eine monatliche Pension in der Höhe von EUR 490,89 (inklusive Ausgleichszulage) beziehe, laut den Sozialhilferichtsätzen des Bundeslandes Steiermark jedoch ein Mindestbedarf von EUR 740,-- (für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann) zur Verfügung stehen müsste, um den Lebensunterhalt zu sichern. Den Angaben in der Berufung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 833,59 verfüge, könne kein Glaube geschenkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt.
Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom vorgelegt, wonach unter Berücksichtigung einer Ausgleichszulage die "monatliche Nettoanweisung" ab EUR 881,20 betrage. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, wurde dabei die Haushaltszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die sich mit einem Visum in Österreich aufgehalten hat - berücksichtigt. Nach Hinweis durch die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihren dauernden Wohnsitz in Bosnien habe, gab die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom eine monatliche Nettopension des Beschwerdeführers von EUR 490,89 bekannt.
Indem die belangte Behörde zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführerin von diesem (geringen) Pensionseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, hat sie die Rechtslage verkannt.
Ein allfälliger Anspruch auf Ausgleichszulage nach ASVG ist nämlich bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 95/19/0699, und vom , 98/19/0294) . Auch dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage nicht dem antragstellenden Fremden unmittelbar, sondern dem gemäß § 94 Abs. 2 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten aus dessen Pensionsberechtigung aus eigener Pensionsversicherung zusteht, ist dieser Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, einzuberechnen (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , 95/19/0401).
Dabei ist für die Frage, ob der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienunterhaltes ausreicht, nicht von der (derzeitigen) Pension des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen, die dieser für sich allein bezieht, sondern von dem Pensionseinkommen, das im Fall des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin dann eben in Form eines Familieneinkommens für sie und ihren Ehemann zur Verfügung stehen würde.
Dies verkannte die belangte Behörde und traf demzufolge keine Feststellungen über das im Fall einer Haushaltszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu erwartende Familieneinkommen.
Im Übrigen ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie keine Feststellungen über das im Berufungsverfahren behauptete Pensionseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Bosnien getroffen hat.
Wegen des aufgezeigten Rechtsirrtums war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am