VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Beschwerdesache der Wohnungseigentumsgemeinschaft G, vertreten durch die Schachner Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH Co KG in 8010 Graz, Rechbauerstraße 31, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0374-G/12, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer des Jahres 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/15/00120, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Gründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-84937