VwGH vom 18.11.2008, 2006/15/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der IJ in K, vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0391-G/05, betreffend u.a. Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unternehmens Altenbetreuung zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre aus dieser Tätigkeit keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt. Den Feststellungen der Außenprüfung zufolge habe sie in den Streitjahren die Umsätze aus der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von vier pflegebedürftigen Personen nach § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 als steuerfrei behandelt. Das Sozialhilfereferat der Bezirkshauptmannschaft habe jedoch mitgeteilt, dass in den Streitjahren an den Pflegeplatz der Beschwerdeführerin keine Zuweisungen von Personen erfolgt und auch keine Zuzahlungen seitens des Sozialhilfeverbandes geleistet worden seien. Das Finanzamt habe den Feststellungen der Außenprüfung folgend die Steuerbefreiung versagt und die Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z. 15 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Ab Jänner 2003 habe die Beschwerdeführerin Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - vorgebracht, die Pfleglinge bezögen Pflegegeld und würden von ihr gepflegt. Sie unterliege regelmäßig Kontrollen durch den Amtsarzt und der Sozialfürsorge. Schon dies sei ein wesentliches Indiz dafür, dass die Pflegeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe erbracht würden.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung habe die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag gestellt.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 sei, dass die pflegebedürftige Person im Rahmen der Sozialhilfe bei einer Pflegefamilie untergebracht sei. Die Beschwerdeführerin betreibe Pflegeplätze. Pflegeplätze seien nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu vier nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.
Unter Berücksichtigung der unstrittigen Mitteilung des Sozialhilfereferates der Bezirkshauptmannschaft, wonach "im Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2003 seitens der Bezirkshauptmannschaft keinerlei Zuweisungen von Personen an den Pflegeplatz der Beschwerdeführerin erfolgten und ebenso keinerlei Zuzahlungen seitens des Sozialhilfeverbandes durchgeführt wurden", könne nicht von einer Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe gesprochen werden. Davon könne wohl nur dann ausgegangen werden, wenn von den Sozialhilfeverbänden nach dem Sozialhilfegesetz 1997 vorgesehene Geldleistungen erbracht würden. Wenn ein Pflegegeldbezieher zur Bezahlung der in einem Pflegeplatz erbrachten Betreuungs-, Beherbergungs- und Verköstigungsleistungen ausschließlich eigene Einkünfte und Pflegegeld verwende, könne keinesfalls die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 beansprucht werden.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten regelmäßigen Kontrollen durch den Amtsarzt und die Sozialfürsorge sollten zufolge des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes die Interessen und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen auf Pflegeplätzen sowie einen qualitativ einwandfreien Standard im Rahmen einer familiären Pflege sichern.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das , Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd, berufe, sei ihr zu entgegnen, dass sie kein Pflegeheim betreibe. Darüber hinaus lege Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben g und h der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) die Voraussetzungen und Modalitäten einer Anerkennung des sozialen Charakters von anderen Einrichtungen als solchen des öffentlichen Rechts nicht fest. Es sei daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechtes jedes Mitgliedstaates, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden könne (Rdnr. 49 des erwähnten Urteiles). Der EuGH habe in diesem Urteil für Recht erkannt, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließe. Da im Beschwerdefall die Gewinnerzielungsabsicht in keinem Stadium des Verfahrens als möglicher Ausschließungsgrund für die Anwendbarkeit der strittigen Befreiungsbestimmung erachtet worden sei, sei es unerfindlich, weshalb dieses Urteil den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin stützen sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht, die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 in Anspruch zu nehmen, verletzt. Die belangte Behörde lege das Tatbestandselement "im Rahmen des Sozialhilfe" viel zu eng aus. Der äußerst mögliche Wortsinn stecke die Grenze jeglicher Auslegung ab. Jede Hilfe seitens der Allgemeinheit in der Absicht, soziale Härten abzufangen oder zu mildern, sei durch diesen Terminus gedeckt. Dieser äußerst mögliche Wortsinn stütze die Auslegung der Beschwerdeführerin. Der Terminus "im Rahmen der Sozialhilfe" umfasse auch den Bezug von Pflegegeld, sei es nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. Nach den Gesetzesmaterialien sei der Wille des Gesetzgebers eindeutig darauf gerichtet gewesen, dass die aufnehmenden Familien keine administrativen Belastungen zu tragen hätten. Unerheblich sei es aber, ob die Pfleglinge Pflegegeld oder Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz erhielten.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 sind u.a. die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen bestehen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, steuerfrei. Diese Bestimmung wurde - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - mit dem Abgabenänderungsgesetz 1984 mit in das UStG 1972 eingefügt und wurde textlich unverändert in das UStG 1994 übernommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen durch diese Neuregelung die Umsätze, die mit der im Rahmen der Sozialhilfe erfolgten Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in Familien verbunden sind, von der Umsatzsteuer (unecht) befreit werden.
Diese Befreiungsbestimmung setzt voraus, dass es sich um eine pflegebedürftige Person handelt und diese im Rahmen der Sozialhilfe bei einer Pflegefamilie untergebracht ist.
Dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin betreuten Personen um pflegebedürftige Personen handelt, ist unstrittig. Ebenso steht nicht in Streit, dass diese Personen keine Leistungen nach dem - hier in Betracht kommenden - Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 (kurz: SHG), bezogen haben und die Sozialhilfebehörde die Personen auch nicht der Beschwerdeführerin zur Aufnahme zugewiesen hat. Strittig ist, ob diese Personen im "Rahmen der Sozialhilfe untergebracht" sind, weil sie Pflegegeld beziehen.
Ziel der Sozialhilfe, die früher - aber auch noch im § 2 Abs. 4 Z. 1 UStG 1994 - als allgemeine Fürsorge bezeichnet wurde, ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Es findet im Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung statt, auf den Grund der Bedürftigkeit kommt es nicht an. Nach dem SHG besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten (§ 4 SHG). Zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes werden Geldleistungen zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung gewährt (§ 7 Abs. 2 leg. cit.). Nach § 13 SHG haben jene Personen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen.
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Pflegegeld hat hingegen den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Auf die Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person kommt es im Gegensatz zu Leistungen nach dem SHG nicht an. Andere Leistungen als das pauschale Pflegegeld sehen die Pflegegesetze nicht vor. Eine von § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 geforderte "Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe" kann somit zwar nach dem SHG, nicht jedoch nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (LGBl. Nr. 80/1993) oder dem Bundespflegegesetz erfolgen, weil diese die Übernahme der Kosten oder Restkosten einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht vorsehen. Dazu kommt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Befreiungsbestimmung am Pflegegeldgesetze nicht in Kraft waren, sondern erst Jahre später, nämlich 1993 erstmalig in Kraft getreten sind.
Die Beschwerdeführerin kann sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am