VwGH vom 24.01.2013, 2011/06/0070

VwGH vom 24.01.2013, 2011/06/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der R S 2. des G S, beide in H, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Mag. Hanna Spielbüchler, Dr. Johannes Hirtzberger, Dr. Stefan Lirk, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Franz Huemerstraße 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1164/7/2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G; 2. Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom suchte die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerber) bei der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde um die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Verwendung eines Teiles eines Geräteschuppens als Pferdestall auf einem näher genannten Grundstück an. Die beschwerdeführenden Parteien haben je zur Hälfte Miteigentum an einem nördlich des Änderungsvorhabens gelegenen Grundstück; der Geräteschuppen des Bauwerbers liegt etwa 10 m von der Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Parteien entfernt. Zu der für anberaumten mündlichen Bauverhandlung wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht geladen.

Laut Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid suchte der Bauwerber mit Eingabe vom um die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des Nebengebäudes für landwirtschaftliche Geräte (gemeint offenbar: des Geräteschuppens) an.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde dem Bauwerber die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes eines Teiles des Geräteschuppens als Pferdestall und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen unter Vorschreibung einiger Auflagen.

Mit Eingabe vom stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Zustellung des obgenannten Bescheides sowie auf Akteneinsicht. Dies begründeten sie damit, dass ihr Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens liege, weshalb sie Parteien des Baubewilligungsverfahrens seien.

Am fand sodann ein Ortsaugenschein unter Beiziehung einer Amtssachverständigen der Landesveterinärdirektion, eines Amtstierarztes, eines schalltechnischen Amtssachverständigen, eines Vertreters der Bauabteilung der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde sowie des Bauwerbers statt. Dabei wurde festgehalten, dass bei der Haltung der Tiere keine erhöhte Geräuschentwicklung zu erwarten sei, jedoch eine der Tierhaltung entsprechende Geräuschkulisse immer vorhanden sei; um den Tieren eine gesunde Stallhaltung zu ermöglichen, müssten die Fenster im Stall Tag und Nacht offen gehalten werden.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde sodann den beschwerdeführenden Parteien den Bescheid vom .

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung vom . Darin machen sie die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch Lärmimmissionen geltend.

Am fand ein neuerlicher Lokalaugenschein statt, bei dem der Amtstierarzt zu dem Ergebnis gelangte, dass die vorgefundene bauliche Situation für eine artgerechte Pferdehaltung bestens geeignet sei und die gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätze der Tierhaltung durch die Betreuungspersonen eingehalten würden.

Der Amtsarzt unterzog das Bauvorhaben am einem Ortsaugenschein und hielt dazu in seiner Stellungnahme vom fest, dass bei einer Hörprobe am südlichen Balkon des Wohnhauses der beschwerdeführenden Parteien im ersten Stock zur Zeit der Hörprobe (10.30 Uhr bis 10.45 Uhr) keinerlei Geräusche vom Stallgebäude wahrnehmbar gewesen seien; differenziert wahrnehmbar seien der Verkehr auf der B 111, das Flussgeräusch des Baches im Osten und weiter entfernt von Südwesten herkommend intermittierende dumpf polternde Geräusche gewesen. Da sich in der näheren Umgebung weitere landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung befänden, könnten von dem gegenständlichen Stallgebäude herrührende Geräusche grundsätzlich nicht als ortsunüblich angesehen werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Wohlbefindens sei mit großer Wahrscheinlichkeit auch im gegenständlichen Fall - trotz der unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus der beschwerdeführenden Parteien - nicht zu befürchten. Eine Objektivierung allenfalls auch in der Nacht auftretender Bewegungsgeräusche der Pferde könne nur durch eine durchgehende Schallimmissionsmessung in exponierten Schlafräumen im Wohnhaus der beschwerdeführenden Parteien über ein bis zwei Nächte erfolgen.

In ihrer Stellungnahme vom zu den Äußerungen des Amtstierarztes und des Amtsarztes führten die beschwerdeführenden Parteien aus, diese seien nicht geeignet, die Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück zu beurteilen; vielmehr ergebe sich, dass ein lärmtechnisches Gutachten über das Bauprojekt einzuholen sei.

Auf Grund des Beschlusses vom wies der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei die Errichtung von vier Pferdeboxen in einem bereits bestehenden Nebengebäude geplant; dies sei im "Bauland-Dorfgebiet" als übliche Haustierhaltung anzusehen. Laut Aussage der medizinischen Amtssachverständigen sei eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens der beschwerdeführenden Parteien mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten. Sofern sich die Immissionen im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, müssten sie von den Nachbarn hingenommen werden und es bedürfe keiner aufwendigen Sachverständigengutachten. Von der beantragten Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens habe Abstand genommen werden können, weil eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens im gegenständlichen Fall ohnehin nicht zu befürchten sei.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom rügten die beschwerdeführenden Parteien die unzulänglichen Beweisergebnisse des Berufungsverfahrens und wiederholten ihren Antrag auf Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens.

Im Auftrag der Vorstellungsbehörde erstellte sodann der Sachverständige für Schalltechnik ein Gutachten vom . Dazu führte er Messungen von 10:30 Uhr bis 10:30 Uhr an der Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Parteien in einer Höhe von vier Metern mittig des Fensters im zweiten Obergeschoss durch. Laut Gutachten sei das Mikrofon ca. in gleicher Höhe mit dem nach Westen zeigenden Fenster des Pferdestalls angeordnet worden. Der Messort sei so gewählt worden, dass repräsentativ und reproduzierbar die Auswirkungen durch das gegenständlich vorgefundene Bauvorhaben in der beantragten Nutzung als Pferdestall abgebildet werden könnten. Die an diesem Messpunkt ermittelten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 51 dB bei Tag, 45 dB am Abend und 43 dB in der Nacht lägen durchwegs unter den Planungsrichtwerten für "Bauland-Dorfgebiet" von 55 dB bei Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht. Das zum Stall umgebaute Nebengebäude lasse auf Grund der geringen Anzahl von 4 Pferdeboxen keine Intensivtierhaltung zu. Die Hörproben hätten ergeben, dass Immissionen aus den südlichen Öffnungen durch Reflexion über das gegebene Wohnhaus bei den beschwerdeführenden Parteien nicht zu erwarten seien. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Immissionen aus dem betrachteten Gebäude mit der beantragten Nutzung gemäß der ermittelten Schallpegelwerte und aus der Erfahrung des Sachverständigen nicht geeignet seien, die örtliche Schallsituation negativ zu beeinflussen. Auf Basis der durchgeführten Messungen werde jedoch vorgeschlagen, eine Auflage in den Baubescheid aufzunehmen, wonach das nach Westen zeigende Fenster unterhalb des Daches nur im gekippten Zustand geöffnet sein dürfe, wenn Pferde im Stall seien.

Zu dem schalltechnischen Gutachten äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien mit Stellungnahme vom ablehnend.

Mit Bescheid vom hob die Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid vom auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige für Schalltechnik in seinem Gutachten vom die Vorschreibung einer Auflage vorgeschlagen habe, wozu die Vorstellungsbehörde auf Grund ihrer ausschließlich kassatorischen Entscheidungskompetenz nicht befugt sei. Die Berufungsbehörde habe daher auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens ein medizinisches Gutachten in Bezug auf die Auswirkungen des ermittelten Lärmausmaßes auf den Menschen einzuholen.

Daraufhin gab der Amtsarzt im Auftrag der Berufungsbehörde am auf der Grundlage der Stellungnahme des Sachverständigen für Schalltechnik ein medizinisches Gutachten in Bezug auf die Auswirkungen des ermittelten Lärmausmaßes auf den Menschen ab. Darin führte er aus, für die medizinische Beurteilung seien vor allem allenfalls auftretende Schallpegelspitzen während der Nachtzeit in Schlafinnenräumen von Interesse. Diesbezüglich habe ihm der Sachverständige für Schalltechnik telefonisch mitgeteilt, die im Freien vorgefundenen Messwerte könnten, um einen Rückschluss auf das Schallausmaß im Inneren der Räumlichkeiten des Hauses der beschwerdeführenden Parteien bei Spaltlüftung ziehen zu können, um 15 bis 17 dB reduziert werden. Somit ergäben sich im Rauminneren bei Spaltlüftung Schallspitzen zwischen maximal 36,7 dB und 46,5 dB (Wiehern) bzw. zwischen 28,4 dB und 35,5 dB (Klopfen der Pferde). Zusammenfassend kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass die vom Stallgebäude ausgehenden Schallpegelspitzen nicht in der Lage seien, bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen Schlafstörungen hervorzurufen. Insgesamt sei eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen aus dem Stallgebäude bei Menschen mit adäquater Lärmverarbeitung nicht zu befürchten.

Auch zu diesem Gutachten äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien mit Stellungnahme vom ablehnend.

Am ergänzte der Amtsarzt seine Ausführungen vom . Seiner medizinischen Beurteilung lägen die ÖAL-Richtlinien Nr. 6/18 und Nr. 3 zu Grunde. Demnach seien jedenfalls Schallpegelspitzen von bis zu 65 dB im Freien in Wohngebieten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht unzumutbar. Der Maximalwert für Schallpegelspitzen im Innenraum sei gemäß ÖAL-Richtlinie 6/18 mit 45 dB festgelegt. Nach dieser Richtlinie seien auch bei häufigerem Auftreten von Schallpegelwerten bis LA max 48 dB im Raum - etwa zehn Ereignisse pro Nacht - deutliche Veränderungen des Ablaufes der Schlafstadien - und damit eine Störung des erholsamen Schlafes - nicht zu befürchten. Die Weltgesundheitsorganisation gebe zur Sicherung eines erholsamen Schlafes einen äquivalenten Dauerschallpegel LAeq von weniger als 35 dB im Raum an. Auch dieser Forderung werde im gegenständlichen Fall (LAeq im Innenraum um 30 dB) entsprochen.

In der brandschutztechnischen Stellungnahme vom wurde ausgeführt, dass das Wohnhaus der beschwerdeführenden Parteien auf Grund seines Abstandes zum gegenständlichen Bauvorhaben in keiner Weise berührt werde.

Auch dazu gaben die beschwerdeführenden Parteien eine umfangreiche negative Stellungnahme vom ab.

Auf Grund des Beschlusses vom wies der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom neuerlich als unbegründet ab. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien wurde im Wesentlichen mit Verweis auf die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen ausgeschlossen.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom wiederholten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und stellten abschließend den Antrag, ein Gutachten zur Geruchsbelästigung zu erstellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, das Baugrundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Dorfgebiet" ausgewiesen. Im gegenständlichen Fall liege unbestritten ein Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Auch wenn mit der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kein Immissionsschutz verbunden sei, könne aus § 26 der Kärntner Bauordnung dennoch ein Mitspracherecht des Anrainers in Bezug auf die Anforderungen des Schallschutzes abgeleitet werden. Daher sei das schalltechnische Gutachten vom eingeholt worden. Darin führe der Amtssachverständige nachvollziehbar, vollständig und schlüssig aus, dass - zusammengefasst - die Planungsrichtwerte gemäß ÖAL Richtlinie durch das geplante Vorhaben nicht überschritten würden und die ermittelten Schallpegelwerte aus der Erfahrung des Sachverständigen nicht geeignet seien, die örtliche Schallsituation negativ zu beeinflussen. Eine von ihm vorgeschlagene Auflage sei in den Berufungsbescheid vom aufgenommen worden. Der medizinische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom , ergänzt am , eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgeschlossen. Auch die Gefahr einer Beeinträchtigung aus brandschutztechnischer Sicht liege nicht vor. Soweit die beschwerdeführenden Parteien eine fehlende artgerechte Tierhaltung bemängelten, komme ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 23 und 26 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO), LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 16/2009 lauten auszugsweise:

"Parteien, Einwendungen

§ 23

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:


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a)
e)
die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie …

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) …

§ 26

Anforderungen

Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat - von den im Beschwerdefall nicht relevierten, in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. Kärntner Bauvorschriften, allenfalls des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes enthaltenen Immissionsschutzbestimmungen abgesehen - im Dorfgebiet nur bezüglich der in § 26 K-BO an Bauvorhaben gestellten Anforderungen ein Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO erblickt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0301, mwN).

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof näher ausgeführt, dass nach § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996 Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden können. Die Anforderungen des "Schallschutzes" in § 26 leg. cit. ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung gesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (hier: Bauland-Dorfgebiet) den Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Dem beschwerdeführenden Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens der Bauwerberin zu erwartenden Lärmimmissionen zu (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0111).

Die Beschwerde bringt vor, mit der Änderung des Verwendungszweckes des Geräteschuppens gehe für die beschwerdeführenden Parteien eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung einher. Das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen entspreche nicht den Anforderungen an ein Gutachten. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Wesentlichen auf die Unzumutbarkeit der Lärmeinwirkungen auf ihre Schlafräume, somit auf das Innere ihres Hauses zur Nachtzeit bezogen, weil sie durch die Änderung der Verwendung und die damit einhergehende Lärmbelästigung an Schlafstörungen litten. Es wäre daher notwendig gewesen, die Schallmessungen im Inneren ihres Gebäudes durchzuführen. Es sei unzulässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort (Grundstücksgrenze) zu prognostizieren. Messungen im Inneren des Wohnhauses seien unterlassen worden, obwohl der medizinische Sachverständige in einem Telefonat vom - welches nicht aktenkundig sei - offenbar beim schalltechnischen Sachverständigen angefragt habe, welche Rückschlüsse von den im Freien vorgefundene Messdaten auf das Schallausmaß im Inneren der Räumlichkeiten zu ziehen seien. Das schalltechnische Gutachten sei daher keine ausreichende Basis für die Begutachtung des medizinischen Sachverständigen, weil es nicht den Regeln der Wissenschaft entspreche. Daher seien auch die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen nicht geeignet, die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien zu entkräften bzw. Entscheidungsreife herbeizuführen. Auch das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen sei mangelhaft und in sich unschlüssig. Aus dessen Sicht wäre es von Interesse gewesen, welche Schallpegelspitzen während der Nachtzeit in den Schlafräumen auftreten. Da diese Grundlagen gefehlt hätten, habe er offenbar mit dem schalltechnischen Sachverständigen Rücksprache gehalten. Dieser habe - ohne einen Befund über den baulichen Zustand des Gebäudes aufzunehmen - einen Prognosewert für die Immission im Gebäudeinneren abgegeben. Eine solche Vorgangsweise sei unzulässig und nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei Immissionsmessungen im Inneren des Hauses hätte sich ergeben, dass der einwirkende Lärm bei "Sparlüftung" nicht in dem Maß gedämmt werde, wie dies offenbar prognostiziert worden sei. Es wäre daher von deutlich höheren Schallpegelwerten auszugehen gewesen, die nicht (mehr) als unbedenklich einzustufen wären. Aus der medizinischen Stellungnahme vom könne abgeleitet werden, dass bei mehr als zehn Ereignissen pro Nacht eine Störung des erholsamen Schlafes zu befürchten sei. Die Häufigkeit der Schallpegelspitzen sei jedoch nicht befundet worden. Nach Erfahrung der beschwerdeführenden Parteien träten diese weit häufiger als zehnmal pro Nacht auf.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen hat, der (bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften) dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann. Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0248, mit weiteren Literaturhinweisen).

Laut schalltechnischer Stellungnahme vom habe sich der Messpunkt für die schalltechnischen Messungen an der Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Parteien in einer Höhe von 4 Meter mittig des Fensters im zweiten Obergeschoss gefunden. Die an diesem Messpunkt ermittelten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 51 dB bei Tag, 45 dB am Abend und 43 dB in der Nacht lägen durchwegs unter den Planungsrichtwerten für "Bauland-Dorfgebiet". Der Messort sei so gewählt worden, dass repräsentativ und reproduzierbar die Auswirkungen durch das gegenständlich vorgefundene Bauvorhaben in der beantragten Nutzung als Pferdestall abgebildet werden könnten. Die Hörproben hätten ergeben, dass Immissionen aus den südlichen Öffnungen durch Reflexion über das gegebene Wohnhaus bei den beschwerdeführenden Parteien nicht zu erwarten seien. Die Planungsrichtwerte gemäß ÖAL Richtlinie würden durch das geplante Vorhaben weder hinsichtlich des Schallausmaßes noch der Schallpegelspitzen überschritten. Die ermittelten Schallpegelspitzen lägen unter denen des Rinderzuchtstalles in der westlichen Nachbarschaft; die höchsten Schallpegelspitzen in der Nacht würden durch den KFZ-Verkehr verursacht.

Basierend auf dieser schalltechnischen Stellungnahme führte der medizinische Sachverständige in seinen Stellungnahmen vom und vom aus, für die medizinische Beurteilung seien vor allem allenfalls auftretende Schallpegelspitzen während der Nachtzeit in Schlafinnenräumen von Interesse. Diesbezüglich habe ihm der Sachverständige für Schalltechnik telefonisch mitgeteilt, die im Freien vorgefundenen Messwerte könnten, um einen Rückschluss auf das Schallausmaß im Inneren der Räumlichkeiten des Hauses der beschwerdeführenden Parteien bei Spaltlüftung ziehen zu können, um 15 bis 17 dB reduziert werden. Somit ergäben sich im Rauminneren bei Spaltlüftung Schallspitzen zwischen maximal 36,7 dB und 46,5 dB (Wiehern) bzw. zwischen 28,4 dB und 35,5 dB (Klopfen der Pferde). Daraus zog der medizinische Sachverständige den Schluss, dass die vom Stallgebäude ausgehenden Schallpegelspitzen nicht in der Lage seien, bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen Schlafstörungen hervorzurufen. Insgesamt sei eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen aus dem Stallgebäude bei Menschen mit adäquater Lärmverarbeitung nicht zu befürchten. Seiner medizinischen Beurteilung lägen die ÖAL-Richtlinien Nr. 6/18 und Nr. 3 zu Grunde. Der Maximalwert für Schallpegelspitzen im Innenraum sei gemäß ÖAL-Richtlinie 6/18 mit 45 dB festgelegt. Auch bei häufigerem Auftreten von Schallpegelwerten bis LA max 48 dB im Raum - etwa 10 Ereignisse pro Nacht - sei keine Störung des erholsamen Schlafes zu befürchten. Auch dem von der Weltgesundheitsorganisation zur Sicherung eines erholsamen Schlafes angegebenen äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 35 dB im Raum werde im gegenständlichen Fall (LAeq im Innenraum um 30 dB) entsprochen.

Aus diesen Stellungnahmen des medizinischen Sachverständigen ist zunächst nicht ersichtlich, ob er seine medizinische Beurteilung auf die in der schalltechnischen Stellungnahme vom ermittelten Messwerte (LAeq von 51 dB bei Tag, 45 dB am Abend und 43 dB in der Nacht) gestützt oder diesen das um 15 bis 17 dB reduzierte Schallausmaß im Inneren der Räumlichkeiten (36,7 dB und 46,5 dB für das Wiehern bzw. zwischen 28,4 dB und 35,5 dB beim Klopfen der Pferde) zu Grunde gelegt hat. Die Formulierung ("Nach Vorliegen der schalltechnischen Stellungnahme …") lässt eher darauf schließen, dass die ermittelten Messwerte beurteilt wurden. Die Aussage in der ergänzenden Stellungnahme vom , dass auch dem von der Weltgesundheitsorganisation zur Sicherung eines erholsamen Schlafes angegebenen äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 35 dB im Raum im gegenständlichen Fall (LAeq im Innenraum um 30 dB) entsprochen werde, ist damit jedoch nicht in Einklang zu bringen. Am Messpunkt (also im Freien) wurde ein LAeq von 51 dB bei Tag, 45 dB am Abend und 43 dB in der Nacht ermittelt; ein solcher in Innenräumen wurde messtechnisch nicht erfasst. Der Aussage des medizinischen Sachverständigen, wonach der LAeq im Innenraum um 30 dB betrage und somit auch dem von der Weltgesundheitsorganisation angegebenen Wert von weniger als 35 dB im Raum entsprochen werde, liegt offenbar das reduzierte Schallausmaß im Inneren der Räumlichkeiten zu Grunde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, auf welcher fachlichen Grundlage die vom Sachverständigen für Schalltechnik auf telefonische Rückfrage angegebene Reduktion der Messwerte im Freien um 15 bis 17 dB, um einen Rückschluss auf das Schallausmaß im Innenraum bei Spaltlüftung ziehen zu können, basiert. Letztlich trifft es auch zu, dass die Anzahl der Schallpegelspitzen in der Nacht nicht festgestellt und bewertet wurde, und ob sich daraus eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung für die beschwerdeführenden Parteien ergeben könnte. Aus der Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom kann jedoch nicht - wie die Beschwerde meint - der Schluss gezogen werden kann, dass bereits ab zehn Ereignissen pro Nacht eine Störung des erholsamen Schlafes zu befürchten sei.

Das Beschwerdevorbringen, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei mangelhaft, trifft somit zu.

Dadurch, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein (von ihr eingeholtes) mangelhaftes medizinisches Gutachten gestützt hat, obwohl die beschwerdeführenden Parteien dies bereits in ihrer Stellungnahme vom aufgezeigt hatten, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da nicht auszuschließen ist, dass sie bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am