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VwGH 24.08.2011, 2011/06/0069

VwGH 24.08.2011, 2011/06/0069

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §2;
RS 1
Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht auf den Blickwinkel der Insassen vorbeifahrender Autos zu beschränken, sondern hat auch Fußgänger und Radfahrer zu erfassen (also alle potenziellen Betrachter). Maßgeblich ist nämlich nach § 2 Krnt OrtsbildpflegeG 1990 das Bild, das sich einem Betrachter von innen oder von einem Standpunkt von außen bietet, ohne Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Betrachtern und auch unabhängig davon, ob der Betrachter steht oder sich in Bewegung befindet. Auf die Dauer der Sichtbeziehung kommt es nicht an.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der L GmbH in M, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalsplatz 9/3/4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 1259/1/2011, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingebrachten Ansuchen vom kam die Beschwerdeführerin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage an der V Straße im Bereich des Schlosses A ein. Nach den Projektunterlagen handelt es sich um eine beleuchtete Plakatwechselanlage ("Scrolling board") im Ausmaß von 3,72 m x 2,73 m, aufgesetzt auf einer Tragsäule von 3,32 m über dem Gelände.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Bürgermeister das Baugesuch mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wegen Verletzung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, der mit Bescheid der Bauberufungskommission vom keine Folge gegeben wurde; auch die Berufungsbehörde ging mit näherer Begründung davon aus, dass das Vorhaben im Widerspruch zum Ortsbild stehe. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen und näherem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0040, heißt es zur Begründung, wie aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom hervorgehe, wiesen das Schloss A, die Reste der ursprünglichen Schlossparkanlage, der Schlosswirt (Gebäude) samt den angrenzenden landwirtschaftlichen Gebäuden sowie die umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine sensible räumliche Struktur auf, die durch die überwiegende Widmung als Grünland mit punktuellen Baulandwidmungen vor weiterer Verbauung geschützt sei. Die unmittelbar nördlich angrenzenden Wohnhäuser in der Schlosswirtgasse (laut Flächenwidmungsplan im gemischten Baugebiet) bedrängten dieses homogene Erscheinungsbild nicht, sondern bildeten einen räumlichen Abschluss des Grünlandgürtels. Insofern könne festgestellt werden, dass ein eigenständiges Ortsbild im Sinne des § 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (K-OBG) vorliege. Wie dem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten weiters zu entnehmen sei, bildeten das beschriebene Ensemble und die angrenzenden Wohnhäuser eine Einheit und seien vom nördlich gelegenen Gewerbegebiet durch freie Bauparzellen getrennt, sodass dem Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungen nichts abgewonnen werden könne und mehr als nur ein vom Verwaltungsgerichtshof gefordertes Mindestmaß an Einheitlichkeit vorhanden sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthalte das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen eine nach einem Ortsaugenschein erstellte umfassende Befundung der örtlichen Gegebenheiten und ein darauf basierendes schlüssiges, nachvollziehbares und vollständiges Gutachten im engeren Sinn.

Im Gegensatz zum Privatgutachten, welches in seine Beurteilung Bereiche weit südlich und nördlich des gegenständlichen Ensembles samt angrenzender Wohnbebauung in die Begutachtung miteinbeziehe und auf die nach dem technischen Standard und dem Zeitgeist nicht mehr wegzudenkenden Werbeanlagen verweise, gehe das Gutachten vom von der konkreten Situation und den entscheidenden Kriterien aus. Nachvollziehbar werde das erhaltenswerte Ortsbild in seiner Charakteristik dargestellt und der durch ihre Dimensionierung, der Leuchtwirkung und den periodisch wechselnden Bildern dominant hervortretenden geplanten Werbeanlage gegenübergestellt. Sie stehe auf Grund ihrer einer Werbeanlage auch immanenten Aufgabe aufzufallen bzw. Blicke auf sich zu ziehen gemäß dem schlüssigen Gutachten vom als dominante Erscheinung zu den Interessen des Schutzes dieses gegebenen erhaltenswerten Ortsbildes im Widerspruch und störe dieses.

Der Einwendung der Beschwerdeführerin, dass an anderen Standorten in Klagenfurt Werbeanlagen bewilligt worden wären, obwohl dort ein erhaltenswertes Ortsbild bestünde, sei entgegenzuhalten, dass die Behörde das konkrete Projekt zu beurteilen habe und andere Standorte somit nicht als Vergleich herangezogen werden könnten. Im Weiteren sei ihrem Vorbringen, dass sich auch in der Umgebung (des geplanten Standortes) einige Werbeanlagen befänden, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Vorhandensein einzelner störender Objekte nicht dazu führen könne, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend anzusehen sei.

Dem Einwand in der Vorstellung, die Sichtachsen der Fußgänger und Radfahrer seien weder befundet noch bewertet worden, sei das Gutachten vom entgegenzuhalten, das einen solchen Befund enthalte, bewerte und in der Bildbeilage entsprechend dokumentiere. Insofern stelle sich auch die (von der Beschwerdeführerin vorgenommene) Reduktion der entsprechenden Sichtzeiten durch einen Autofahrer allein als unschlüssig dar, und es könne dem Privatgutachten auch insofern nicht gefolgt werden, zumal schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in hochfrequenten Stoßzeiten eine geringere Geschwindigkeit der Fahrzeuge gegeben sei als vom Privatsachverständigen angenommen und sich somit auch für die Autofahrer längere Sichtbeziehungen ergäben.

Auch die Einwände, dass sich die Sichtbeziehungen außerhalb der Wintermonate durch die Belaubung der Bäume verringern würden, könnten nicht in Zweifel ziehen, dass diese Sichtbeziehungen (außerhalb der Wintermonate) wenn auch in geringerem Ausmaß weiter gegeben seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996 - Wiederverlautbarung; das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 16/2009), hat die Baubehörde die Baubewilligung unter anderem dann zu erteilen, wenn näher bezeichnete öffentliche Interessen, darunter solche des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen. Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 leg. cit. nicht, ist gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. diese Entsprechung durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Kann die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung durch solche Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Baubewilligung zu versagen (§ 19 Abs. 1 leg. cit.).

§ 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OBG - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 16/2009) lautet:

"§ 2

Ortsbild

Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob das Vorhaben wegen Widerspruches zum Ortsbild nicht genehmigungsfähig ist, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens annahmen.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0040, bezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt:

"Das Ortsbild im Sinne des § 2 Krnt OrtsbildpflegeG 1990 umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich zwangsläufig, dass der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie etwa auch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbild das Gepräge geben. Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind jedoch nicht nur die Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert in den Ortsbildbegriff einzubeziehen. Wesentlich ist vielmehr, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit jedoch nicht an. Es ist jedenfalls anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild, dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinne der genannten Bestimmungen. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist (hg Erkenntnis vom , Zl 94/06/0008). Das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste (vgl. Erkenntnis vom , Zl 91/06/0153)."

Die Beschwerdeführerin zieht diese vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten und von der belangten Behörde übernommenen Grundsätze nicht in Zweifel, meint aber, die belangte Behörde habe sie im Beschwerdefall unrichtig angewendet, die von den Behörden eingeholten Gutachten seien unzureichend und unschlüssig, das von ihr vorgelegte Privatgutachten (aus dem sich die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Ortsbild ergebe) hingegen schlüssig.

Die belangte Behörde hat das Gutachten vom , auf das sie sich gestützt hat, als schlüssig und vollständig angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Beweiswürdigung unschlüssig wäre oder auch sonst die Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung nicht ausreichten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom ausreichend präzis und konkret, um die im Beschwerdefall erforderliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Insgesamt gibt es zahlreiche Lichtbilder, durch die die Beurteilungen in den verschiedenen Gutachten veranschaulicht werden. Auch Sichtachsen sind abgebildet, und zwar nicht nur im Privatgutachten der Beschwerdeführerin, sondern auch in behördlichen Gutachten (siehe den Bildteil im Gutachten vom ). Wie die Werbeanlage nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in Erscheinung treten soll, ist durch die Fotomontagen im Privatgutachten ersichtlich; das letzte Gutachten (vom ) konnte darauf (wie auch auf die Abbildung der Sichtachsen) zurückgreifen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wurde das Beurteilungsgebiet im Gutachten vom schlüssig und unbedenklich abgegrenzt, somit unter Ausschluss weiter nördlich und südlich befindlicher Gebiete. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es unbedenklich, die auf dem Lichtbild Nr. 22 im Privatgutachten ersichtliche Werbeanlage (gleicher Bauart wie die nun projektierte) unberücksichtigt zu lassen, weil sie sich rund 500 m südlich des beantragten Standortes befindet, somit außerhalb des Beurteilungsgebietes. Nach dem in der Beschwerde verwiesenen Lichtbild Nr. 22 trifft das Beschwerdevorbringen nicht zu, dass zwischen dieser und dem dahinter zu erkennenden Schloss A eine völlig uneingeschränkte Sichtbeziehung bestehe. Richtig ist daran bloß, dass auf diesem Lichtbild ganz im Hintergrund hinter einer Reihe entlaubter Bäume ein Gebäude schwach erkennbar ist. Von einer "völlig uneingeschränkten Sichtbeziehung" kann keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin argumentiert auch mit der Dauer der Sichtbeziehung. Die belangte Behörde hat ihr im angefochtenen Bescheid entgegnet, es sei unzutreffend, dabei bloß auf vorbeifahrende Autofahrer abzustellen, es müsse auch auf Fußgänger und Radfahrer Bedacht genommen werden. Überdies sei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in hochfrequenten Stoßzeiten eine geringere Geschwindigkeit der Fahrzeuge gegeben als vom Privatsachverständigen angenommen, woraus sich auch für die Autofahrer längere Sichtbeziehungen ergäben.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass die Beurteilung nicht auf den Blickwinkel der Insassen vorbeifahrender Autos zu beschränken war, sondern auch Fußgänger und Radfahrer zu erfassen hatte (also alle potenziellen Betrachter). Maßgeblich ist nämlich nach § 2 K-OBG das Bild, das sich einem Betrachter von innen oder von einem Standpunkt von außen bietet, ohne Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Betrachtern und auch unabhängig davon, ob der Betrachter steht oder sich in Bewegung befindet. Schon deshalb ist das Beschwerdevorbringen, es entspreche (vielmehr) der Lebenserfahrung, dass sich Autolenker nicht immer an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit (hier: 50 km/h) hielten, weshalb es entgegen der Beurteilung der belangten Behörde zu kürzeren Sichtbeziehungen komme, verfehlt. Dass, wie die Beschwerdeführerin weiter meint, die im Gutachten vom vorgelegten Lichtbilder keine näheren Aufschlüsse dahingehend zu liefern vermöchten, wie lange die Sichtbehinderung von Fußgängern und Radfahrern auf das kulturhistorische Ensemble durch die geplante Werbeanlage eingeschränkt sei, ist völlig richtig, weil Lichtbilder über die Dauer solcher Sichtbeziehungen begrifflich keinen Aufschluss geben können; im Übrigen kommt es, wie gesagt, auf die Dauer der Sichtbeziehung nicht an.

Darin, dass die belangte Behörde die ablehnende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom zum Gutachten vom nicht zum Anlass nahm, dem Gutachter eine Stellungnahme hiezu (oder eine Gutachtensergänzung) aufzutragen, kann kein Verfahrensmangel erblickt werden, weil diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine relevanten, neuen Aspekte enthielt.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060069.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-84918