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VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0065

VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des M B, 2. der K B, 3. der E B und 4. der R G, alle in Salzburg, alle vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/44165/2010/019 (BBK/51/2010), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Salzburger Landesregierung, mitbeteiligte Partei: F E in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zu einem Viertel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am beim Stadtmagistrat Salzburg eingebrachten Baugesuch vom (wohl ein Datierungsfehler) kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für verschiedene Umbauarbeiten an einem mehrgeschossigen Wohnhaus in Salzburg ein (das zu bebauende Areal besteht gemäß dem Kataster aus drei aneinander grenzenden Grundstücken). Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines unmittelbar östlich angrenzenden, ebenfalls bebauten Grundstückes. Das Grundstück mit dem projektgegenständlichen Haus, jener der Beschwerdeführer sowie eine Reihe anderer Grundstücke grenzen an die G-Straße; der Bauplatz und die benachbarten Grundstücke liegen in einem Areal, das von der G-Straße, der S-Straße, der L-Straße und der B-Straße begrenzt werden (in der Folge auch kurz: Baublock). Für das fragliche Gebiet besteht ein Bebauungsplan der Grundstufe (Beschluss des Gemeinderates vom , nach Kundmachung im Amtsblatt am in Kraft getreten), der, soweit für den Beschwerdefall erheblich, in der Tiefe der Grundstücke entlang der G-Straße eine Baugrenzlinie festlegt (strittig ist unter anderem, ob im Bebauungsplan die geschlossene Bebauung angeordnet wurde oder nicht).

Geplant ist ein Dachgeschoßausbau und, soweit für den Beschwerdefall erheblich, die Errichtung eines Liftzubaues hofseitig (unbestritten innerhalb der Baugrenzlinie), der an das bestehende Stiegenhaus einerseits und unmittelbar an die Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer andererseits angebaut werden soll (das Gebäude der Beschwerdeführer und das verfahrensgegenständliche Gebäude sind gemäß den Planunterlagen aneinandergebaut und ungefähr gleich tief, der geplante Liftzubau auf dem Baugrundstück springt somit in den Hofraum vor).

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, sprachen sich die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung gegen den Dachgeschoßausbau sowie gegen die Situierung des geplanten Liftzubaues unmittelbar an der Grundgrenze aus, weil dieser Zubau für sie eine erhebliche Beeinträchtigung bedeute (insbesondere eine Verminderung der Bebaubarkeit und eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles). Die Aufzugsanlage könnte problemlos vor die Badezimmer verschoben werden.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten erteilte die erstinstanzliche Behörde die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde behördlicherseits die Frage des Bestehens einer Bauplatzerklärung für das Baugrundstück geprüft. Die Behörde erster Instanz vertrat hiezu die Auffassung, gemäß einem Gutachten des Vermessungsamtes vom befänden sich die verfahrensgegenständliche Grundstücke im Bereich der "Fallenegger-Gründe", deren Parzellierung mit Erkenntnis des Baurates der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. Juli 1898 (zu einer bestimmten Zahl) genehmigt worden sei. Dies wurde als Bauplatzerklärung angesehen, die Behörde erster Instanz vertrat aber (nämlich nach dem Aktenverlauf erkennbar) die Auffassung, dass eine Ergänzung der Bauplatzerklärung erforderlich sei.

Der Bauwerber und die weiteren Miteigentümer der Bauliegenschaft beantragten (sichtlich im Hinblick hierauf) mit der am eingebrachten Eingabe vom die Abänderung der bestehenden Bauplatzerklärung für die näher bezeichneten drei Grundstücke dahin, dass die geschlossene Bauweise festgelegt werde. Sie bezogen sich dabei auf eine Bauplatzerklärung, die sich aus einem Beschluss des Baurates für die Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1890 ergebe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der bestehende Bauplatz betreffend die Bauliegenschaft dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine bestimmte Fläche, bestehend aus den drei näher bezeichneten Grundstücken, nach Maßgabe verschiedener Vorschreibungen einen Bauplatz bilde, wobei gemäß § 12 Abs. 2 BGG ergänzend zu den Festlegungen im maßgeblichen Bebauungsplan die geschlossene Bauweise (§ 58 lit. a ROG 2009) festgelegt wurde.

In der Begründung wurde unter anderem auf das oben wiedergegebene Gutachten des Vermessungsamtes vom verwiesen. Von der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung sei in einem Gutachten vom mitgeteilt worden, dass bei der betreffenden Häuserzeile, welche vier- bis sechsgeschossige Objekte aufweise, bereits im Bestand eine geschlossene Bauweise gegeben sei und daher die beantragte Festlegung einer geschlossenen Bauweise für den gegenständlichen Bauplatz in städtebaulicher Hinsicht positiv beurteilt werde.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In den Berufungsakten befindet sich ein Situationsplan über die Parzellierung der Fallenegger Gründe, der die geplante Aufschließung des unbebauten Gebietes sowie die vorgesehenen Verkehrsflächen und Baublöcke darstellt, wobei dieser Plan den Genehmigungsvermerk des Baurates der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1890 aufweist.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die von ihnen erhobene Einwendung betreffend die Verletzung von Abstandsrechten als unbegründet abgewiesen werde.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf den Dachgeschoßausbau und den Lift eine Verletzung von Abstandsvorschriften geltend gemacht hätten. Da im nun geltenden Bebauungsplan keine Aussage über die Bauweise getroffen worden sei, hätten die Eigentümer des Bauplatzes die Abänderung der für diese Grundstücke auf Grund der am 15. Oktober 1890 genehmigten Parzellierung bestehenden Bauplatzerklärung dahingehend beantragt, dass die geschlossene Bauweise bescheidmäßig festgelegt werde. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom entsprochen worden. Die Beschwerdeführer seien dieser Festlegung entgegengetreten. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche sei, nicht aber der Nachbar, der somit berechtigt sei, im Baubewilligungsverfahren alle ihm nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, also Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens beträfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei die Behörde im Grunde des § 12 Abs. 2 BGG berechtigt gewesen, ergänzend zum Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festzulegen. In § 51 Abs. 2 ROG 2009 seien die im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls festzulegenden Bebauungsgrundlagen aufgezählt. Abs. 4 leg. cit. normiere, dass ein solcher Bebauungsplan auch Festlegungen der Ausbaustufe gemäß § 53 Abs. 2 leg. cit. enthalten könne (darunter auch die Festlegung der Bebauungsweise). Im nun geltenden, am beschlossenen Bebauungsplan sei bezüglich der Bauweise keine Aussage getroffen worden, vielmehr sei die tatsächlich gegebene geschlossene Bauweise der Gebäude dargestellt. Seit Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 sei auch eine "Aussage" über die Bauweise nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Auch inhaltlich könne in der Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise keine Rechtswidrigkeit erblickt werden: Für das Baugrundstück sei eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung vor der Erteilung der Baubewilligung für dieses Gebäude im Jahr 1903 nicht nachweisbar. Dies möge darauf zurückzuführen sein, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des Bestandobjektes im Jahr 1903 im Sinne der damals in Geltung gestandenen Bestimmungen der Stadtbauordnung für Salzburg, LGBl. Nr. 27/1886, keine vergleichbare Einzelbauplatzerklärung erforderlich gewesen sei. Es liege aber im Zusammenhang mit der in diesem Stadtviertel erst nach 1890 neu in Angriff genommenen Verbauung sehr wohl eine sich jedenfalls auf die Festlegung von Straßenzügen beziehende Parzellierung vor (Hinweis auf dem am 15. Oktober 1890 genehmigten Situationsplan). Das bestehende Gebäude sei im Jahr 1903 in geschlossener Bauweise zu den Nachbargrundstücken, darunter dem Grundstück der Beschwerdeführer, genehmigt worden. Dieser Bestand der geschlossenen Bauweise sei auch im Generalregulierungsplan der Landeshauptstadt Salzburg, der vom Gemeinderat am beschlossen und im Amtsblatt Nr. 8/1956 kundgemacht worden sei, festgeschrieben worden. Aus dem danach geltenden, am beschlossenen Bebauungsplan ergebe sich ebenfalls die geschlossene Bauweise, die auch im darauffolgenden, nun maßgeblichen Bebauungsplan dargestellt sei. Auch die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung habe vor Erlassung des Bauplatzerklärungsbescheides in einem Gutachten vom mitgeteilt, dass bei der betreffenden Häuserzeile, welche vier- bis sechsgeschossige Objekte aufweise, bereits im Bestand eine geschlossene Bauweise gegeben sei und daher die beantragte Festlegung einer geschlossenen Bauweise für den Bauplatz in städtebaulicher Hinsicht positiv beurteilt werde. Auch das Haus der Beschwerdeführer sei in geschlossener Bauweise errichtet.

Im Hinblick auf die Festlegung der geschlossenen Bauweise könnten die Beschwerdeführer durch den Dachgeschoßausbau und die Errichtung des Liftzubaues unmittelbar an der Grundgrenze in keinen Abstandsbestimmungen verletzt sein. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass keine baurechtliche Vorschrift bestehe, die eine öffentlich-rechtliche Regelung oder Beschränkung bezüglich der Tiefe eines an einer gemeinsamen Bauplatzgrenze zu errichtenden Baukörpers enthalte oder insoweit dem seitlich angrenzenden Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht einräumen würde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der mitbeteiligte Bauwerber hat eine Gegenschrift erstattet.

Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof bekämpft, der mit Beschluss vom , B 499/11-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG - das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 31/2009), ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektivöffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baulichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976 (BauTG), in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf die im § 62 BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0203, mwN.).

Im Beschwerdefall ist weiters das Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968 (BGG), in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 anzuwenden, das in seiner Stammfassung am in Kraft getreten ist.

Der II. Abschnitt des Gesetzes handelt von der Bauplatzerklärung und umfasst die §§ 12 bis 24a; § 12 BGG lautet auszugsweise:

"(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.

(2) In den von einem Bebauungsplan erfaßten Gebieten darf eine Bauplatzerklärung nur auf Grund des Bebauungsplanes ausgesprochen werden. Nicht im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlagen können in der Bauplatzerklärung unter Bedachtnahme auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes,

4. Teil ROG 2009 festgelegt werden.

(3) …"

In der Stammfassung lautete der Einleitungssatz der § 12 Abs. 1:

"(1) Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften dürfen nur bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung)."

§ 27 BGG enthält Übergangsbestimmungen; sein Abs. 2 lautet (in der Stammfassung Abs. 3):

"(2) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff. auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen."

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer und die Ausführungen der belangten Behörde, die sich auf Parzellierungspläne aus den Jahren 1890 und 1898 beziehen, ist auch die (damalige) Bauordnung für die Landeshauptstadt Salzburg, LGBl. Nr. 27/1886, maßgeblich. Der I. Abschnitt des Gesetzes handelt von der Abteilung eines Grundes zu Bauplätzen und von den Bauplätzen überhaupt. Die §§ 1 bis 3 lauten (auszugsweise):

"§ 1

Genehmigung zur Abtheilung eines Grundes zu Bauplätzen.

Zur Abtheilung eines Grundes zu Bauplätzen, welche die Regulirung und Erweiterung bestehender oder Anlage neuer Stadttheile bezweckt, muß, ehe um die Baubewilligung für die einzelnen Gebäude nachgesucht wird, die Genehmigung der zur Ertheilung derselben berufenen Behörde erwirkt werden.

§ 2

Erfordernis zum Ansuchen um die Genehmigung.

Soll ein Grundstück zu Bauplätzen verwendet werden, so ist vor Einleitung der diesfälligen Abtheilung um die kommissionelle Bestimmung über die neu anzulegenden oder die allfällige Regulirung der bereits bestehenden Gassen anzusuchen, und dieses Gesuch (…) mit Plänen zu belegen, worin die Lage des abzutheilenden Grundes mit allen nachbarlichen Gebäude- und Grundparzellen, die Straßen, Plätze und Gassen der nächsten Umgebung, dann die Steigungs- und Gefällsverhältnisse des Grundstückes und der erwähnten Nebenobjekte angegeben sein müssen.

Ist der zu theilende Grund der Überfluthung ausgesetzt oder von Grundwasserständen beeinflußt, so ist in dem Niveauplane sowohl der niedrigste als auch der höchste Wasserstand anzugeben.

Auf Grundlage der Bestimmungen über die Regulirung der Gassen und ihrer allfälligen neuen Anlage hat der Grundeigenthümer ferners einen Plan über die Größe, Lage und Form der Bauparzellen, und die bei der Verbauung beabsichtigte neue Niveau-Anlage zu verfassen und solchen in weitere Vorlage zu bringen (…).

§ 3

Besondere Rücksichten bei Prüfung des Parzellirungs-Entwurfes.

Die Grundlage aller Entwürfe bei Parzellirungen von Gründen bildet der von der Stadtgemeinde verfaßte, vom Baurathe genehmigte und öffentlich aufliegende Stadtregulirungs- und Erweiterungsplan, in welchem genau ersichtlich ist, wo die Verbauung in geschlossener und wo in offener Häuserreihe, und bei letzterer ob mit oder ohne Vorgärten zu geschehen hat.

Insolange und insoweit die Feststellung des Stadtregulirungs- und Erweiterungsplanes noch nicht erfolgt ist, unterliegt jede Parzellirung der Genehmigung des Baurathes.

Bei Parzellirung größerer Partien ist auf die gehörige Verbindung der neuen Bauanlagen zunächst mit den bestehenden und den im Stadtregulirungs- und Erweiterungsplane projektirten Bauanlagen und auf die Belassung hinreichend großer freier Plätze Rücksicht zu nehmen. Aus sanitären und anderen öffentlichen Rücksichten kann ein Theil des parzellirten Gründe mit dem Bauverbot belegt werden (§ 7).

Für die spezielle Durchführung haben folgende Bestimmungen zu

gelten:

(Betrifft die Verkehrsflächen)."

Die Beschwerdeführer vertreten zunächst die Auffassung, für den Bauplatz gebe es keine Bauplatzerklärung, weshalb auch eine Änderung eines Bauplatzes nicht zulässig sei. Die Behörden hätten daher das Gesuch um Baubewilligung abweisen müssen.

Dem ist zu entgegnen, dass dem Nachbarn kein Recht darauf zukommt, dass überhaupt vor Erteilung einer Baubewilligung eine Bauplatzerklärung vorliegt (siehe dazu aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0226, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Alternativ verweisen die Beschwerdeführer auf den am 25. Juli 1898 genehmigten Parzellierungsplan (von dem sie eine Ablichtung vorlegen) und bringen vor, gehe man davon aus, dass die Genehmigung dieser Parzellierung eine Bauplatzerklärung darstelle, so umfasse diese weitere Grundstücke, darunter auch das Grundstück der Beschwerdeführer (nach dem Vorbringen ist gemeint, dass zumindest der gesamte Baublock einen einzigen Bauplatz darstelle und nicht deren mehrere). Für eine Änderung der Bauplatzerklärung wäre demnach auch die Zustimmung unter anderem der Beschwerdeführer erforderlich gewesen. Die mit Bescheid vom erfolgte Abänderung der früheren Bauplatzerklärung sei daher rechtswidrig.

Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu. § 27 Abs. 2 BGG kann nicht in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinn verstanden werden. Mit der Bewilligung des Jahres 1890 wurde ein Parzellierungsplan genehmigt, der nur Verkehrsflächen und Baublöcke aufweist. In dem von den Beschwerdeführern vorgelegten, 1898 genehmigten Plan ist schon eine beginnende Bebauung einzelner Blöcke erkennbar, der hier gegenständliche Block (und auch weitere) sind aber noch gänzlich unbebaut. Die Bebauung des gegenständlichen Baublockes erfolgte erst sukzessive (in den Akten gibt es einen Plan aus dem Jahr 1903 und einen Katasterplan aus dem Jahr 1917). Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass Bauplatzerklärungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BGG diese jeweiligen Parzellen betrafen.

Die Beschwerdeführer wenden sich weiters gegen die Festlegung der geschlossenen Bebauung.

Bei Erlassung des hier zugrunde liegenden Bebauungsplanes galt das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 44 (Wiederverlautbarung - ROG 1998). Anstelle dieses Gesetzes ist mit das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 30 (ROG 2009) getreten. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 82 Abs. 10 ROG 2009 gelten die gemäß § 38 Abs. 4 ROG 1998 kundgemachten Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne dieses (neuen) Gesetzes. Das trifft auf den hier maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe zu. Gemäß § 28 ROG 1998 musste der Bebauungsplan der Grundstufe keine Festlegungen zur Bauweise enthalten, in einem solchen Bebauungsplan konnten aber auch Festlegungen nach § 29 Abs. 2 leg. cit. getroffen werden. § 29 betrifft Bebauungspläne der Ausbaustufe. Nach § 29 Abs. 2 leg. cit. konnten in einem solchen Bebauungsplan auch Festlegungen zur Bauweise (geschlossene, offene, offenfreistehende, offen gekuppelte oder besondere) erfolgen. Nichts anderes gilt nach dem ROG 2009: Ein Bebauungsplan der Grundstufe (§ 51 leg. cit.) muss keine Festlegung über die Bauweise enthalten, es können aber Festlegungen der Aufbaustufe gemäß § 53 Abs. 2 ROG 2009 erfolgen. Im Bebauungsplan der Aufbaustufe (§ 53 ROG 2009) können - § 53 Abs. 2 - auch (Z 5) Festlegungen zur Bauweise getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es daher nach § 12 Abs. 2 BGG zulässig, in der (ergänzenden) Bauplatzerklärung Festlegungen zur Bauweise zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die im Beschwerdefall erfolgte Festlegung der geschlossenen Bauweise. Tatsächlich besteht in diesem Bereich die geschlossene Bauweise, woran sich nichts ändern soll. Daraus, dass die tatsächlich bestehenden Häuser in ihrer jeweiligen Tiefe nicht bis zu der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinie reichen (eine Baugrenzlinie ist gemäß § 31 Abs. 2 ROG 1998 und gleichermaßen gemäß § 55 Abs. 3 ROG 2009 eine Linie gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden darf), ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die geschlossene Bebauung auf den tatsächlichen Bestand beschränkt werden sollte und bauliche Erweiterungen bis zur Baugrenzlinie nur unter Einhaltung des jeweils erforderlichen Abstandes zu den seitlich angrenzenden Grundstücken erfolgen dürften. Eine solche Festlegung lässt sich aus dem Bebauungsplan nicht ableiten. Im Übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass ein (allgemeiner) Anspruch eines Nachbarn, dass die Tiefe angrenzender Gebäude nicht vergrößert werde, nicht besteht.

Ist aber für das Baugrundstück die geschlossene Bebauung festgelegt, bedeutet dies, dass weder der Liftzubau noch das neue Dachgeschoß einen Abstand zur seitlichen Grundgrenze einzuhalten hatten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am