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VwGH vom 27.04.2011, 2011/06/0053

VwGH vom 27.04.2011, 2011/06/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Stadtgemeinde S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20703- RM4/4/11-2011, betreffend Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

G. R., der landwirtschaftliche Grundstücke käuflich erworben hatte, beantragte bei der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde mit Schreiben vom unter Vorlage verschiedener Unterlagen und auch eines Betriebskonzeptes die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 3 Z 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) zur Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Zweck einer Rotwildzucht, verbunden mit der Errichtung eines Wohnhauses, einer Garage mit Werkstätte sowie eines 80 m von Wohnhaus abgesetzten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes inklusive Stall und Remise zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Futtervorräten, auf Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde als Grünland, ländliches Gebiet, gewidmet sind. Die Gemeindevertretung fasste am den Beschluss, eine entsprechende Einzelbewilligung zu erteilen. Dieser Beschluss wurde sodann an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) unter Anschluss des Aktes zur aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme vorgelegt. Die BH führte hiezu ein Ermittlungsverfahren durch, holte ein Amtsgutachten vom ein und versagte mit Bescheid vom die Kenntnisnahme.

Dagegen erhob die Gemeinde Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid, soweit im Beschwerdefall erheblich, als unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Begründung heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse, unzutreffend sei das Berufungsvorbringen, wonach die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt gewesen sei, ein weiteres agrarfachliches Amtsgutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, weil auf Grund des schlüssig erbrachten Nachweises durch das Betriebskonzept vom und des Privatsachverständigengutachtens vom die Sachfrage ausreichend geklärt sei. Der Antragsteller habe gemäß § 46 Abs. 5 ROG 2009 durch ein Betriebskonzept die Erzielung maßgeblicher Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Flächenausstattung für einen lebens- und leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb nachzuweisen. Inwieweit dieser Nachweis schlüssig und nachvollziehbar erbracht worden sei, sei von der erkennenden Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu beurteilen. Das im Verfahren beigebrachte Privatgutachten sei auf Grund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel zulässig und beachtlich, unterliege jedoch der freien Beweiswürdigung und sei dementsprechend einer sachverständigen Überprüfung gemäß § 52 AVG unterzogen worden. Es handle sich dabei nicht, wie die Gemeinde meine, um eine ungerechtfertigte Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens. Die Beurteilung durch einen Amtssachverständigen auf Gemeindeebene vom habe auf dem Betriebskonzept vom beruht, dieses sei am in wesentlichen Punkten modifiziert worden, von einem Privatsachverständigen positiv beurteilt worden und habe eine Grundlage für die Beschlussfassung vom gebildet. Das modifizierte Betriebskonzept sowie das beigebrachte Privatgutachten hätten erstmals im aufsichtsbehördlichen Verfahren einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen werden können. Eine solche Überprüfung sei bei Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß § 52 AVG gesetzlich geboten.

Mit dem Vorbringen, der außerbücherliche Eigentümer sei als Eigentümer zu betrachten und ohne weitere Prüfung antragslegitimiert, verkenne die Gemeinde die Rechtslage. Antragslegitimiert gemäß § 46 ROG 2009 sei der Eigentümer bzw. eine Person, die einen Rechtstitel nachweise, der für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet sei. Die Regelung stelle nicht allein auf einen Rechtstitel ab, der lediglich außerbüchliches Eigentum verschaffe. Voraussetzung solle vielmehr ein "qualifizierter" Rechtstitel sein, der auf Grund seiner Eignung auch einverleibungsfähig sei. Dieser Eignung mangle es einem Rechtstitel vor den zu seiner Rechtswirksamkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen, beispielsweise einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung. Dem beschwerdegegenständlichen Rechtsgeschäft liege die Eigentumsübertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zugrunde, es bedürfe zu seiner vollen Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 (GVG 2001). Einverleibungsfähig sei somit nur jener Rechtstitel über dieses Rechtsgeschäft, dem mit rechtskräftigem Bescheid die grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt worden sei (Hinweis auf § 30 Abs. 1 GVG). Damit korrespondiere auch § 94 GBG, wonach der Rechtstitel auch die zur Wirksamkeit erforderliche Form (hier das Erfordernis der Rechtskraftbestätigung bei grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen) zu wahren habe.

Dem hier zugrundeliegenden Kaufvertrag sei mit Bescheid vom die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung am habe der Antragsteller den Nachweis eines zur Einverleibung des Eigentumserwerbes geeigneten Kaufvertrages mangels grundverkehrsbehördlicher Zustimmung nicht erbringen können. Die Gemeinde hätte die Eignung des Kaufvertrages zur grundbücherlichen Einverleibung zu prüfen, entsprechend der Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung am zu verneinen gehabt und den Antrag mangels Legitimation zurückweisen müssen. Dass sie dessen ungeachtet die Antragslegitimation bejaht und den Antrag einer positiven Beschlussfassung zugeführt habe, habe die Beschlussfassung mit Rechtswidrigkeit belastet. Dem Vorbringen der Gemeinde, dass der Antragsteller nunmehr (gemeint: zwischenzeitig) auch bücherlicher Eigentümer sei, komme in Ansehung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Relevanz zu.

Darüber hinaus sei die im Betriebskonzept dargelegte Bewirtschaftungsweise im Lichte der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht geeignet, die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes am vorgesehenen Standort zu begründen. Auch der Nachweis des Vorliegens eines besonderen Grundes für die Ausnahme sei nicht erbracht worden, ebensowenig der Nachweis, dass der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet sei, nicht minder der Nachweis, dass maßgebliche Einnahmen erzielt werden könnten (wurde jeweils näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 30 (ROG 2009), in der Fassung LGBl. Nr. 118/2009 anzuwenden. Insbesondere sind folgende Bestimmungen relevant:

"Einzelbewilligung

§ 46

(1) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.

(2) Die Erteilung einer Einzelbewilligung liegt im Planungsermessen der Gemeinde und ist nur zulässig, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegt;
2.
der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet ist;
3.
dem Vorhaben das Räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht und
4.
das Vorhaben keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-II-Betriebe betrifft. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(3) Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:

1. für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung auf höchstens 300 m2 Geschoßfläche;

2. für die Neuerrichtung von Bauten von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit bestehenden Bauten oder Nutzungen erforderlich sind und nicht Wohnzwecken dienen;

3. für an die Grünlandnutzung gebundene Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Fischzuchtanlagen oder Reithallen;

4. für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

(4) Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt nach Neugründung eines Betriebs erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in Betracht.

(5) Die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Abs 3 Z 4 kommt nur in Betracht, wenn eine für einen lebens- und leistungsfähigen Betrieb ausreichende Flächenausstattung gegeben ist und durch ein Betriebskonzept belegt wird, dass maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(6) …"

"Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

§ 73

(1) Das Ansuchen um Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis auf die Stellungnahmemöglichkeit gemäß Abs 2 zu enthalten.

(2) Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

(3) Vor Beschlussfassung der Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt die Erledigung des Ansuchens durch Bescheid. Sie hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Stellungnahmen und den Ergebnissen der Anrainerhörung auseinander zu setzen.

(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beschlossene Einzelbewilligung vor Ausfertigung des Bescheides unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Raumordnungs-Aufsicht

Aufgabe und Zuständigkeit

§ 74

(1) Folgende Planungsakte der Gemeinden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

1. der aufsichtsbehördlichen Genehmigung:

a) die Aufstellung und die Änderungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts;

b) die Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans;

2. der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme:


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a)
die Änderungen des Flächenwidmungsplans betreffend …
b)
Einzelbewilligungen.

(2) Die Kennzeichnung von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Betriebs- oder Gewerbegebieten sowie Kenntlichmachungen im Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Aufsichtsbehörde ist:

1. die Landesregierung für alle Planungsakte gemäß Abs 1 Z 1 und 2 lit a und für Einzelbewilligungen der Stadt Salzburg;

2. die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft für Einzelbewilligungen anderer Gemeinden als der Stadt Salzburg.

(4) …

Entscheidung der Aufsichtsbehörde

§ 75

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1. Fehlen der Übereinstimmung mit Entwicklungsprogrammen des Landes;


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2.
Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
3.
Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
4.
Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
5.
Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
6.
Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat - ebenfalls durch Bescheid - zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

Verfahrensvorschriften

§ 76

(1) Der Antrag um aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme ist unverzüglich auf Vollständigkeit der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu prüfen. Bei Fehlen zur Beurteilung erforderlicher Unterlagen ist deren Beibringung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Entscheidung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb folgender Fristen zu erfolgen:


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1.
von drei Monaten bei Genehmigungen;
2.
von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Änderungen von Flächenwidmungsplänen; diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Gemeinde innerhalb von drei Monaten das Vorliegen eines Versagungsgrundes mitgeteilt wird;
3.
von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Einzelbewilligungen.
Die Entscheidungsfrist beginnt mit Vorliegen von allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

(3) Wenn innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 Z 2 und 3 der Gemeinde keine Entscheidung, bei Kenntnisnahme von Änderungen von Flächenwidmungsplänen auch keine Mitteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes, zugeht, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplans bzw die Einzelbewilligung als aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Genehmigung oder Kenntnisnahme die Pläne und Planungsberichte zu vidieren. Je eine Ausfertigung ist der Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.

(5) Die Kenntnisnahmen der Bezirkshauptmannschaften sind von diesen der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen."

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl. Nr. 9/2002 (GVG 2001), in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 31/2009, regelt in seinem § 3 die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und enthält in seinem § 16 Bestimmungen zur Rechtswirksamkeit von Geschäften und in § 30 zur Zulässigkeit von grundbücherlichen Eintragungen. Letztere Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften

§ 16

(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechtes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Zustimmung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam.

(2).."

"Zulässigkeit der Eintragung

§ 30

(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

1. ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung; oder

2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht: …

3. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung

a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 lit a oder b;

b) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:


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aa)
die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 9 Abs 2;
bb)
die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 10 Abs 3; oder
cc)
die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 lit a bis d."
Zutreffend wurde erkannt, dass die Aufsichtsbehörde die Frage, ob der Beschluss der Gemeindevertretung vom (positiv) zur Kenntnis zu nehmen oder die angestrebte Kenntnisnahme zu versagen war, nach der Sach- und Rechtslage (hier) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen war (wie auch sonst entsprechend den Grundsätzen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens).
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundflächen der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurfte, die Zustimmung aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung noch nicht vorlag. Die beschwerdeführende Gemeinde trägt dazu vor, der Antragsteller habe aber auf die Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde einen Rechtsanspruch gehabt. Nach den Bestimmungen des GVG 2001 sei auch ein Kaufvertrag ohne Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung nicht etwa nichtig, sondern wirksam, und es sei lediglich für die formelle grundbücherliche Durchführung der Einverleibung des Eigentumsrechtes diese Zustimmung erforderlich. Im Sinne des § 46 ROG 2009 liege aber dessen ungeachtet bereits ein Rechtstitel vor, weil auf Grund des gegebenen Rechtstitels (Kaufvertrag mit Aufsandungserklärung und bereits "beantragt gewesener grundverkehrsbehördlicher Bewilligung") die Eignung des Rechtstitels als Vorfrage von der Behörde im eigenen Wirkungsbereich zu prüfen und zu beurteilen sei. Die Gemeindevertretung habe bei der Beschlussfassung diese Vorfrage geprüft und die Eignung des Rechtstitels bejaht. Die richtige Beurteilung der Vorfrage durch die Gemeindevertretung werde auch durch die seitens der Grundverkehrsbehörde mit Bescheid vom erteilte Zustimmung bestätigt.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die (Vor
)Frage, welche die Gemeindevertretung dieszüglich zu beurteilen hatte, war, ob sich der Antragsteller auf einen Rechtstitel berufen konnte, "der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist" (§ 46 Abs. 1 letzter Satz ROG 2009), nicht aber, ob die Grundverkehrsbehörde (voraussichtlich) die erforderliche Zustimmung erteilen werde. Diese Eignung war nicht gegeben, weil der Kaufvertrag mangels Vorliegens der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung noch nicht verbücherungsfähig, das heißt, zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche noch nicht geeignet war (siehe dazu auch Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht, Rz 148 zu § 94 GBG). Eine bereits erfolgte Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde vermochte daran nichts zu ändern.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Gemeindevertretung zu Unrecht von einer Antragslegitimation des Einschreiters ausgegangen war, ist daher zutreffend; damit lag der Versagungsgrund des § 75 Abs. 1 Z 6 ROG 2009 vor. Da schon deswegen die angestrebte Kenntnisnahme zu Recht versagt wurde, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht Folge gegeben. Ergänzend ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde berechtigt war, auch durch ein eigenes Ermittlungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Gemeindevertretung vom zu klären (vgl. dazu auch die in Hauer, Salzburger Baurecht3, auf Seite 383 bei § 24 ROG 1998 wiedergegebene hg. Judikatur zur früheren, aber insofern vergleichbaren Rechtslage, sowie zuletzt umfassend das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0231, Pkt. A3), daher auch berechtigt war, ein Gutachten einzuholen.
Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung (nämlich die behauptete rechtswidrige Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH) nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am