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VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0505

VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0505

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.268/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am einen Asylantrag gestellt, diesen am wieder zurückgezogen und sei dennoch weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass er legal in das Bundesgebiet eingereist sei. Am habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

Der gegenständliche Antrag sei im Inland gestellt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit Zurückziehung seines Asylantrages am und daher '"seit dem Inkrafttreten des NAG am und somit sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland auf". § 21 Abs. 1 NAG stehe somit einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Da "nicht alle geforderten Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NAG gegeben" seien, hätte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland stellen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe mit einer Österreicherin stelle "keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 72 NAG dar". Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen und könne daher kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit 2002 im Inland aufhält; er behauptet auch nicht, dass er nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt oder ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Auch wenn Fremde im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 als Ehepartner eines österreichischen Staatsbürgers und somit als begünstigte Drittstaatsangehörige einen Niederlassungsbewilligungsantrag im Inland stellen durften, war zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereiches des Gemeinschaftsrechtes dennoch eine konstitutiv wirkende Niederlassungsbewilligung erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0797, mwN). Da ihm eine solche nicht ausgestellt wurde, hielt sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehen seines Asylantrages am unrechtmäßig im Inland auf. Nach Inkrafttreten des NAG mit wäre er gemäß § 21 Abs. 1 NAG verpflichtet gewesen, die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abzuwarten.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0455, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Begründungen verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-84883