VwGH vom 08.06.2011, 2011/06/0052
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des G D in N, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-96.205/0064-I/11/2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 (belangte Behörde) sowie EUR 1.106,40 (mitbeteiligte Partei) jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 2483/6 (kurz: X), KG Y, das an den Attersee grenzt, und zwar an das Grundstück Nr. 2755/1 (kurz: Z), das im Eigentum des Bundes ("Republik Österreich") steht.
Nach der Aktenlage hatte der Bund ("Republik Österreich") im Jahr 1986 die Umwandlung des Grundstückes Z in den Grenzkataster beantragt. Dazu fanden Grenzverhandlungen statt, und zwar am betreffend das Grundstück X (das damals Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers gehörte). In der unter Verwendung eines formularmäßigen Ausdruckes errichteten Niederschrift (bezeichnet auch als "Einlageblatt zur Niederschrift") über diese Grenzverhandlung, in welcher es unter anderem heißt, die Grenzverhandlungsskizze sei ein Bestandteil der Niederschrift, ist verbal ein näher beschriebener Grenzverlauf festgehalten, wobei dieser von den jeweiligen Grundeigentümern (ihren Vertretern) anerkannt wurde. Dazu gibt es eine Grenzverhandlungsskizze.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vermessungsamtes V (erst) vom wurde unter Bezugnahme auf eine Reihe von Plänen der Grundsteuerkataster hinsichtlich des Grundstückes Z in den Grenzkataster umgewandelt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (als nunmehriger Grundeigentümer) Berufung, in welcher er vorbrachte, aus dem übermittelten Planauszug ergebe sich, dass die Grundgrenze mit der in der Natur bestehenden tatsächlichen Grenze (Uferbereich) nicht übereinstimme. Die natürliche Grenze habe sich schon immer so dargestellt. Er beantrage daher, den Grenzverlauf im Uferbereich neu festzustellen und den natürlichen Gegebenheiten anzupassen.
Mit Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde der Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken X und Z behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ergebnisse einer im Berufungsverfahren vorgenommenen katastertechnischen Überprüfung der gegebenen Grundlagen heißt es zur Begründung, zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung (um einen Vertrag) handle. Ein solcher komme durch übereinstimmende Willenserklärung beider Seiten zustande.
Nach der Formvorschrift des § 26 VermG hätten die Niederschriften über die Grenzverhandlung die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Ein wesentlicher Bestandteil der Niederschrift sei die Beschreibung des Grenzverlaufes in Form einer Skizze (Hinweis auf Literatur). Im konkreten Fall stünden also die kurzgefasste verbale Beschreibung des Grenzverlaufes und die graphische Darstellung, wie sich auch aus der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen ergebe, in einem unvereinbaren Widerspruch. Der Inhalt der verbalen Beschreibung des Grenzverlaufes finde keine denkmögliche Deckung in der Grenzverhandlungsskizze.
Dieser Umstand sei für das Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung, weil somit aus der Niederschrift erkennbar sei, auf welche Grenze bzw. konkret auf welchen Grenzverlauf sich die Willenserklärungen vom der erschienenen Eigentümer bezögen und worauf diese sich geeinigt hätten.
Eine eindeutige Festlegung des Grenzverlaufes zwischen den beiden Grundstücken - sei es durch eine ausdrückliche Einigung der Eigentümer auf einen bestimmten und objektiv nachvollziehbaren Grenzverlauf, eine Gerichtsentscheidung, oder aber - im Falle des § 25 Abs. 5 VermG - Verschweigung durch Unterlassung der Beschreitung des Gerichtsweges - liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Deshalb sei auch eine Umwandlung des Grundstückes Z vom Grundsteuer- in den Grenzkataster nicht möglich.
Zur Feststellung, welcher Sachverhalt maßgeblich und welcher Grenzverlauf nun in den Kataster einzutragen wäre, sei daher eine neuerliche Grenzverhandlung zur Festlegung des Grenzverlaufes zwischen den beiden Grundstücken nötig. Für den Fall, dass sich die gehörig geladenen und erschienenen Eigentümer in dieser Grenzverhandlung nicht auf einen Grenzverlauf einigen sollten, sei nach § 25 Abs. 2 bis 6 VermG vorzugehen und ein Gerichtsverweis an einen der Eigentümer auszusprechen. Welcher Eigentümer nach Abhaltung der Grenzverhandlung zu Gericht zu verweisen sein werde, ergebe sich aus § 25 Abs. 2 VermG.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren kam es am zu einer neuerlichen Grenzverhandlung an Ort und Stelle. Nach Erörterung der Sache stimmte der Vertreter des Bundes einer Mappenberichtigung, wie sie damals mit den Eigentümern des Grundstückes X vereinbart worden sei, nicht zu. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Grundgrenze noch weiter seeseitig verlaufen müsste, nämlich entlang des natürlichen Ufers.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vermessungsamtes vom wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes X gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Zur Begründung heißt es, der Beschwerdeführer und der Bund als Eigentümer der jeweiligen Grundstücke hätten sich bei der Grenzverhandlung am nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf einigen können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes X behaupte, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme und sei daher gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufzufordern, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.
Der Beschwerdeführer berief. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde der erstinstanzliche Bescheid vom mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes X gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert werde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenze zum Grundstück Z bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Zur Begründung heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges, zunächst sei festzuhalten, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid vom festgestellt worden sei, dass in der Grenzverhandlung vom eben keine Einigung auf einen Grenzverlauf erzielt worden sei. Die Grenze sei somit nicht festgelegt worden. Deshalb sei eine neue Verhandlung durch das Vermessungsamt nötig gewesen. Der Bescheid vom sei auch hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes nicht in Teilrechtskraft erwachsen, sondern zur Gänze behoben worden. Ein Vorgehen nach § 13 VermG komme nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf Grenzkatastergrundstücke anzuwenden sei.
Bei der Auswahl der Behelfe, welche Grundlage für den Gerichtsverweis gebildet hätten, habe bei der Grenzverhandlung am jene geplante Mappenberichtigung (bzw. der sich daraus ergebende Grenzverlauf) außer Betracht zu bleiben gehabt, welche vom erstinstanzlichen Vermessungsamt dem behobenen Umwandlungsbescheid vom zugrunde gelegt worden sei. Dies deshalb, weil die darin vermerkte Grenze eben nicht eine Einigung vom auf einen Grenzverlauf dargestellt habe, wie anlässlich der Berufung gegen den Bescheid vom festgestellt worden sei.
Ausgehend davon sei somit jener Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken für die Beurteilung des Gerichtsverweises heranzuziehen, welcher in der Grenzverhandlungsskizze vom blau dargestellt worden sei (wurde näher ausgeführt). Ob dieser Grenzverlauf aus den Behelfen auch die tatsächliche Eigentumsgrenze bilde (oder dies die Uferlinie oder aber ein Verlauf irgendwo dazwischen sei), könne im Streitfall nur das Gericht feststellen. Da sich allerdings der Bund auf den Grenzverlauf, der sich aus den Behelfen ergebe, berufen habe, der Beschwerdeführer hingegen auf einen davon abweichenden Grenzverlauf, sei der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG zu Gericht zu verweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob abermals Berufung. Die gemeinsame Grenze sei im Zuge der Grenzverhandlung vom verbal festgelegt worden. Es sei unrichtig gewesen, eine neue Grenzverhandlung auszuschreiben, dies sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte seiner Berufung (gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ) überhaupt nicht Folge gegeben werden dürfen. Aber selbst bei Stattgebung hätte in der Grenzverhandlung nicht danach getrachtet werden dürfen, eine neue Einigung herbeizuführen, sondern es hätte nach § 13 VermG eine Berichtigung der Grenze erfolgen müssen. Selbstverständlich sei die verbal vereinbarte Grenze maßgeblich und nicht die offenbar nicht vervollständigte Skizze. Es treffe außerdem nicht zu, dass § 13 VermG lediglich für Grundstücke anzuwenden sei, welche bereits im Grenzkataster einverleibt seien. Die Auffassung der Berufungsbehörden, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides vom auch ein Wegfall der Grenzfestlegung vom erfolgt sei, sei unzutreffend. Die Aufhebung des Bescheides sei ohne Einfluss auf die 1989 getroffene Vereinbarung. Diese sei verbindlich. Davon abgesehen hätte auch der in der Grenzverhandlungsskizze vom schwarz eingezeichnete Grenzverlauf als Behelf herangezogen werden müssen, weil dieser mit der Einigung im Grenzverhandlungsprotokoll vom Übereinstimmung finde. Somit stütze sich der Beschwerdeführer auf die Grenze gemäß einem vorliegenden Behelf. Der Bund stütze sich dementgegen auf überholte Unterlagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst vertrat die belangte Behörde die Auffassung, in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom sei der Verlauf der gemeinsamen Grenze verbal beschrieben worden (wurde wörtlich wiedergegeben). Weiters enthalte die Niederschrift den Verweis, dass die Grenzverhandlungsskizze ein Bestandteil der Niederschrift sei. Vergleiche man die verbale Grenzbeschreibung mit der zugehörigen Skizze, so zeige die graphische Darstellung zwei Grenzverläufe, die beide nicht mit dem verbal beschriebenen Grenzverlauf übereinstimmten. Zur Festlegung, auf welchen Grenzverlauf sich die Einigung der Grundstückseigentümer bezogen habe, sei am eine neuerliche Verhandlung abgehalten worden.
Dem Vorbringen in der Berufung sei zu entgegnen, dass sowohl die Grenzverhandlungsskizze als auch das unterfertigte Einlageblatt Bestandteile der Niederschrift über die Grenzverhandlung seien. Auf Grund der wesentlich voneinander abweichenden verbalen Beschreibung des Grenzverlaufes und der Darstellung in der Skizze sei nicht zweifelsfrei feststellbar, auf welchen Grenzverlauf sich die Grundeigentümer bei der Grenzverhandlung im Jahr 1989 tatsächlich geeinigt hätten. Die Niederschrift lasse in keiner Weise den schlüssigen und nachvollziehbaren Willensakt der anwesenden Eigentümer erkennen. Weiters lasse sich nicht nachvollziehen, ob der vom Vermessungsamt erstellte Vermessungsplan der Einigung entspreche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die verbale Grenze maßgeblich und die Skizze offenbar nicht vervollständigt worden sei, sei zwar denkbar, könne aber nicht durch Beweise belegt werden. Eine Berichtigung gemäß § 13 VermG sei nur für Grundstücke vorgesehen, die bereits im Grenzkataster enthalten seien, was hier nicht zutreffe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in den Grenzkataster zu übernehmende Grenze ergebe sich aus der verbalen Einigung in der Grenzverhandlung vom , welche exakt gleichlautend in den Grenzkataster übernommen werden sollte, könne nicht nachvollzogen werden, weil er in seiner Berufung vom genau gegen diese Festlegung Einwendungen erhoben und beantragt habe, den Grenzverlauf im Uferbereich neu feststellen zu lassen.
Komme in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen über den Grenzverlauf nicht zustande, so müsse zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden.
Wie sich aus der Niederschrift über die neuerliche Grenzverhandlung vom ergebe, sei keine Einigung über den gemeinsamen Grenzverlauf zustande gekommen. Wie im bekämpften Berufungsbescheid zutreffend festgestellt worden sei, sei der sich auf Grund der Behelfe des Vermessungsamtes ergebende Grenzverlauf jener, der sowohl in der Katastralmappe als auch in drei näher bezeichneten Plänen dargestellt sei. In der Grenzverhandlungsskizze vom sei dieser Grenzverlauf als blaue Linie dargestellt worden. Dieser Grenzverlauf sei vom Bund anerkannt worden. In der Skizze vom sei der vom Beschwerdeführer angegebene Grenzverlauf als grüne Linie dargestellt worden. Dieser Grenzverlauf entspreche zwischen zwei näher bezeichneten Punkten in etwa dem Grenzverlauf, der 1989 verbal beschrieben worden sei, weiche aber sowohl in westlicher Richtung als auch in östlicher Richtung von dem damals beschriebenen Grenzverlauf ab. Es sei vom Beschwerdeführer kein Behelf vorgelegt worden, der den von ihm behaupteten Grenzverlauf bestätigen würde.
Da der Bund den Grenzverlauf anerkannt habe, der sich aus den Behelfen ergebe, der Beschwerdeführer hingegen einen auch von der verbalen Beschreibung des Jahres 1989 abweichenden Grenzverlauf behauptet habe, sei zu Recht dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, das gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1451/10-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der für den Fall der Abtretung bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 maßgebend.
Die §§ 13 und 25 VermG lauten (zT. auszugsweise):
"§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. (…)."
"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden"
Mit dem Berufungsbescheid vom wurde der erstinstanzliche Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Bezug auf die gemeinsame Grundgrenze behoben und es wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0094, mwN).
In diesem Sinn waren tragende Gründe des Berufungsbescheides vom , dass sowohl die verbale Beschreibung der Grenze als auch die graphische Darstellung Teil der Niederschrift gewesen und beide der Beurteilung zugrundezulegen seien, der Grenzverlauf in der verbalen Beschreibung aber keine Deckung in der Skizze finde. Es sei somit aus der Niederschrift nicht erkennbar, auf welche Grenze bzw. konkret auf welchen Grenzverlauf sich die Willenserklärung der erschienenen Eigentümer bezogen hätte und worauf sich diese somit geeinigt hätten. Es mangle daher an einer eindeutigen Festlegung des gemeinsamen Grenzverlaufes (weshalb auch - beim gegebenen Verfahrensstand - eine Umwandlung des Grundstückes Z vom Grundsteuer- in den Grenzkataster nicht möglich sei). Zur Feststellung, welcher Sachverhalt nun maßgeblich und welcher Grenzverlauf in den Kataster einzutragen wäre, sei daher eine neuerliche Grenzverhandlung nötig.
Diesen tragenden Gründen kommt Bindungswirkung zu. Der Beschwerdeführer kann daher schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, es liege kein unklarer Grenzverlauf vor, maßgeblich sei der verbal festgehaltene Grenzverlauf, und es hätte eine Grenzverhandlung überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Berichtigung im Sinne des § 13 VermG kam nicht in Betracht, weil dies nur bei Grundstücken möglich ist, die bereits im Grenzkataster einverleibt sind (was hier nicht zutrifft), was auch durch § 13 Abs. 2 erster Satz VermG verdeutlicht wird.
Da somit auf Grund der Bindungswirkung des Berufungsbescheides vom die Ergebnisse der Grenzverhandlung vom keine taugliche Grundlage für eine Feststellung des Grenzverlaufes im Verwaltungsverfahren abgaben und in der neuerlichen Grenzverhandlung vom keine Einigung über einen Grenzverlauf (und auch keine unmissverständliche Aufklärung der aufgezeigten Widersprüche) erfolgte, hatte das Vermessungsamt gemäß § 25 Abs. 2 VermG vorzugehen. Da die widersprüchlichen Ergebnisse der ersten Grenzverhandlung keine im Verwaltungsverfahren tragfähigen Grundlagen für den Grenzverlauf darstellten, handelte es sich schon deshalb dabei um keine "Behelfe" im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG, die für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprächen. Ob in der ersten Grenzverhandlung eine verbindliche Einigung auf einen Grenzverlauf erfolgte, und wenn ja, auf welchen, war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch eine Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren zu erheben, sondern bleibt dem im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG einzuleitenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Es begründete daher keinen Verfahrensmangel, dass eine entsprechende Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren (etwa durch eine Einvernahme des Organes des Vermessungsamtes, das die erste Grenzverhandlung leitete, wie der Beschwerdeführer meint) unterblieb.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass der Auftrag im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG, das entsprechende gerichtliche Verfahren anhängig zu machen, an den Beschwerdeführer ergangen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-84882