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VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0503

VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0503

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 317.321/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid vom rechtskräftig "negativ entschieden" worden sei.

Am habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am persönlich den gegenständlichen Antrag gestellt. Laut Melderegister sei er seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 21 NAG aus, der Beschwerdeführer hätte das Bundesgebiet verlassen und die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abwarten müssen. § 21 Abs. 1 NAG stehe somit einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin alleine stelle "noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht" dar. Seitens der belangten Behörde hätten auch keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG erkannt werden können; eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer könne auch kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Aus dem gesamten Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau "ihre gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit" in Anspruch genommen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 86/08-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführe den gegenständlichen Antrag vom während seines Aufenthalts im Inland gestellt hat und auch nach dem Inkrafttreten des NAG (am ) im Inland verblieben ist.

Der gegenständliche Fall gleicht sowohl im entscheidungsrelevanten Sachverhalt als auch in den maßgeblichen Rechtsfragen jenen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , 2008/22/0197 (bezüglich des Beschwerdevorbringens zur Inlandsantragstellung nach dem Fremdengesetz 1997) und 2008/22/0462 (hinsichtlich der Aufenthaltsdauer sowie der familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet), entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die dort angeführten Entscheidungsgründe verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-84878