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VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0502

VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0502

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 150.379/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

(Die Behörde erster Instanz hat den gegenständlichen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.)

Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier entscheidungswesentlich - aus, auch wenn der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich nunmehr durch das nachgewiesene Nettoeinkommen des Zusammenführenden, des die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohnes der Beschwerdeführerin, und deren Pensionsanspruch als gesichert erscheine, habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG, insbesondere eine regelmäßige Unterhaltsgewährung durch den Zusammenführenden, konkret gegeben seien. Im Hinblick auf die Eigenpension der Beschwerdeführerin in der Höhe von umgerechnet EUR 546,03 sei nicht nachgewiesen worden "- und scheint dies auch nicht erforderlich gewesen zu sein -", dass der Sohn der Beschwerdeführerin dieser regelmäßig Unterhalt in der Heimat gewährt habe. Da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG somit im konkreten Fall nicht gegeben seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

§ 47 Abs. 3 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lautet:

"§ 47. ...

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Angesichts des Umstandes, dass in der Beschwerde nicht behauptet wird, es werde der Beschwerdeführerin, die dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen zufolge in der Türkei über ein eigenes Einkommen aus einer Pension verfügt, - was fallbezogen allein in Betracht kommen könnte - von ihrem Sohn tatsächlich Unterhalt geleistet, und dies auch sonst anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist, kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 (Z. 1) NAG nicht erfüllt seien, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Tatbestandes gemäß § 47 Abs. 3 NAG erkennbar sind, ist der Umstand, dass die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt nicht ausdrücklich einer Ziffer des § 47 Abs. 3 NAG zugeordnet hat, nicht von Relevanz. Auch die - grundsätzlich zutreffende - Rüge, die belangte Behörde habe gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen, vermag der Beschwerdeführerin fallbezogen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie in der Beschwerde in keiner Weise darlegt, welche Feststellungen die belangte Behörde im Fall der Vermeidung des Verfahrensfehlers hätte treffen und weshalb diese zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0039).

Fehlt eine besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, ist auch keine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0067, mwN).

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-84873