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VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0111

VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des RR in Z, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. GZ RV/0279-I/05, betreffend

Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für 2003 und 2004 machte der in Österreich als Dienstnehmer berufstätige Beschwerdeführer Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina geltend, für das Jahr 2003 in der Höhe von 2.100 EUR und für das Jahr 2004 in der Höhe von 2.421 EUR. Den Anträgen legte er ein "Extrait de l'acte de mariage" (eine "Ehestandsbescheinigung"), eine "Familienstandsbescheinigung" sowie eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung seiner Heimatgemeinde betreffend die Tätigkeit seiner Ehefrau auf seiner Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina bei.

In den Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 anerkannte das Finanzamt die Kosten für die Familienheimfahrten nicht. In der Begründung führte es aus, dass die als Werbungskosten beantragten Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden könnten, da die Einkünfte der Ehefrau in Bezug auf das gesamte Familieneinkommen nur von untergeordneter Bedeutung seien.

In den jeweils gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufungen führte der Beschwerdeführer gleich lautend aus, dass auch ein der Eigenversorgung dienender landwirtschaftlicher Grundbesitz einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, welcher für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht außer Acht gelassen werden könne. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf eine der Berufung beigeschlossene Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom . Der Beschwerdeführer räumte ein, dass eine kleine Landwirtschaft zwar in Österreich keine nennenswerte Einkunftsquelle bilde, jedoch in Bosnien-Herzegowina eine für den Familienerhalt bedeutsame Ernährungsbasis darstelle. Daher sei die berufliche Veranlassung der Beibehaltung des Familienwohnsitzes bzw. die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes anzunehmen. Seine Ehefrau müsse am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina seine Landwirtschaft für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit bewirtschaften.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Firmenquartier seines Arbeitgebers in Österreich untergebracht sei. Er zitierte den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom (Lohnsteuerprotokoll 2003, AÖF 181/2003), nach welchem Familienheimfahrten steuerlich zu berücksichtigen seien, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort in Österreich in einem Firmenquartier des Dienstgebers untergebracht sei, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Firmenquartier freiwillig oder über Auftrag des Arbeitgebers benütze und auch für den Fall, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei.

Die belangte Behörde hat an den Beschwerdeführer zur Klärung des Sachverhalts mit Schriftsatz vom einen Vorhalt gerichtet, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Es wird um detaillierte Darlegung der Einzelpositionen, aus denen sich die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten zusammensetzen, und um deren belegmäßigen Nachweis gebeten, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen sind:

o Belege über die Bezahlung der geltend gemachten Kosten und - soweit dies aus den Belegen nicht entnommen werden kann - Namhaftmachung der Zahlungsempfänger (Name, Adresse, Betrag, Datum)

o Genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und verwendetem Verkehrsmittel

o Bei Fahrten mit dem eigenen Auto wird um Vorlage des Fahrtenbuches und Bekanntgabe der genauen Fahrzeugdaten (Marke, Type, Erstzulassung, Fahrgestellnummer, Kennzeichen) gebeten und um Angabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der Reise)

o Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel wird um Vorlage der Tickets gebeten

o Bei Fahrten mit einem nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Fahrzeug wird um Nachweis der konkret geleisteten Kosten und


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-
bei Nutzung eines Fahrzeuges des Arbeitsgebers: um Vorlage der Treibstoffrechnungen, Bekanntgabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der Reise), Bescheinigung des Arbeitgebers (Zeitpunkt und -dauer der Nutzung, genaue Bezeichnung des Fahrzeuges mit Type und Kennzeichen, Namhaftmachung der mitbenutzenden Personen)
-
bei Nutzung eines anderen Fahrzeuges: um Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges, Namhaftmachung des Fahrzeughalters, Namhaftmachung des Fahrzeuges, Namhaftmachung der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der Reise)
gebeten.
o Nachweise über die Durchführung der Fahrten (Ein- /Ausreisestampiglien etc.)
o Wann wurden an den Berufungswerber welche Bewilligungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung mit welchen Befristungen erteilt?"
Der Beschwerdeführer hat um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes um drei Monate ersucht und mit diesem Fristverlängerungsantrag eine Bescheinigung seines Dienstgebers über die Unterbringung in der Firmenunterkunft beigelegt. Die verlängerte Frist ist ungenützt verstrichen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass es dem Abgabepflichtigen obliege, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Dabei habe die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Außerdem bestehe in Fällen mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht seitens des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung lediglich den jeweiligen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 zulässigen Höchstbetrag für Familienheimfahrten angeführt. Er habe aber weder in den Erklärungen noch in einer Beilage die Zusammensetzung der Kosten aufgeschlüsselt. Seinen Eingaben sei nur zu entnehmen gewesen, dass es sich hiebei um Kosten im Zusammenhang mit einem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina handeln solle. Weitere Details hätten daraus nicht abgeleitet werden können. Die geltend gemachten Werbungskosten seien daher dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgewiesen.
Der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorhalt sei unbeantwortet geblieben. Vom Beschwerdeführer sei innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten keine der Fragen beantwortet worden und auch keine Aufstellung über die tatsächlich und konkret angefallenen Kosten beigebracht worden. Auch seien keine Belege zum Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer überhaupt Aufwendungen aus dem bezeichneten Titel erwachsen seien und diese den absetzbaren Höchstbetrag erreichen würden, vorgelegt worden.
Da der Beschwerdeführer seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, habe eine Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten nicht erfolgen können.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG idF BGBl 1996/201 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c leg cit angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0039).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0176).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mittels Vorhalt aufgefordert, die Aufwendungen für Familienheimfahrten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seiner Mitwirkungsverpflichtung (vgl § 138 BAO) nicht entsprochen. Er hat keinen Nachweis über die Durchführung der Fahrten und die dadurch erwachsenen Aufwendungen erbracht. Er hat auch keine Ausführungen hinsichtlich des verwendeten Transportmittels, der Häufigkeit der Fahrten und der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gemacht. Die Höhe der Fahrtaufwendungen ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung, weil dort für jedes der Streitjahre bloß jener Betrag angeführt ist, der dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG (nach der Rechtslage des jeweiligen Jahres) entspricht. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht annehmen, dass der Anfall der Werbungskosten nicht nachgewiesen wurde. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Fahrtstrecke zwischen Beschäftigungsort in Österreich und Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina amtsbekannt sein müsste, ist Folgendes zu erwidern:
Auch wenn die Behörde Kenntnis über das Ausmaß der Strecke gehabt haben sollte, war ihr damit noch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer diese Strecke in den Streitjahren tatsächlich zurückgelegt hat bzw. ob ihm dafür Aufwendungen erwachsen sind.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, in den dem Finanzamt vorgelegten Kopien seines Reisepasses befänden sich für die streitgegenständlichen Jahre Ein- und Ausreisestampiglien, weshalb die Fahrten erwiesen seien, ist - worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - die Aktenlage entgegenzuhalten. Die Kopien enthalten zwar derartige Stempelabdrucke, aber nicht betreffend die Streitjahre.
Zur Höhe der Fahrtaufwendungen führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, im Rahmen der Veranlagungen der Vorjahre sei ausreichend dargetan worden, dass er sich zwecks Familienheimfahrten eines Autobusses bedient habe und eine Fahrkarte jeweils 70 EUR gekostet habe. Damit ist aber zum Anfall von derartigen Kosten in den streitgegenständlichen Jahren nichts dargetan.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Fahrtkosten hätte vornehmen müssen, ist zu entgegnen, dass gar nicht erwiesen ist, ob dem Grunde nach Aufwendungen angefallen sind. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer solche Fahrten in den Streitjahren nicht unternommen hat bzw. ihm Kosten nicht entstanden sind (etwa wegen kostenloser Mitfahrgelegenheiten).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 2003/333.
Wien, am