VwGH vom 19.03.2013, 2013/15/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der H GmbH in B, vertreten durch die Aschmann Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0381- G/12, betreffend Energieabgabenvergütung Juli 2010 bis Juni 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die einen Thermen- und Hotelbetrieb führt, beantragte die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.
Das Finanzamt gewährte eine Vergütung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010; für Zeiträume nach dem sei eine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe jedoch ausgeschlossen.
Die Abweisung wurde mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 816/12 - unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , B 321/12 - abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
§ 2 Abs. 1 EAVG lautet in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010:
"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern."
Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Anspruch auf Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Es wurden sohin Dienstleistungsbetriebe, denen für frühere Zeiträume auch ein Vergütungsanspruch zugestanden ist, von der Vergütung ausgeschlossen.
Gemäß § 4 Abs. 7 EAVG ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der (beihilfenrechtlichen) "Genehmigung durch die Europäische Kommission" abhängig.
Im Erkenntnis vom , 2012/17/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung nicht vorgelegen ist, sodass § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt.
Im Erkenntnis vom , 2012/17/0469, hat der Verwaltungsgerichthof sodann ausgesprochen, dass die in Rede stehende Genehmigung ab Februar 2011 vorliegt. Er hat daher zu Recht erkannt, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist und solcherart Dienstleistungsbetrieben ab Februar 2011 kein Vergütungsanspruch zusteht. Aus den in diesem Erkenntnis vom angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ergibt sich auch für den gegenständlichen Fall, dass die beschwerdeführende Partei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Februar bis Juni 2011 nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Aus den im hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0175, dargelegten Ausführungen folgt allerdings, dass die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt hat, als sie bereits für den Monat Jänner 2011 die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 angenommen und aus diesem Grund für Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.
Da sich somit schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass hinsichtlich Jänner 2011 die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war dieser Bescheid im Verfahren nach § 35 Abs. 2 VwGG - im Hinblick auf die Unteilbarkeit seines Spruches insgesamt - in nichtöffentlicher Sitzung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am