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VwGH vom 19.03.2013, 2013/15/0045

VwGH vom 19.03.2013, 2013/15/0045

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/15/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, 1. über den (zur hg. Zl. 2013/15/0127 protokollierten) Antrag der Stadtgemeinde L, vertreten durch die Aschmann Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Herrengasse 28, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0487-G/12, betreffend Energieabgaben 2011, sowie 2. über die (zur hg. Zl. 2013/15/0045 protokollierte) Beschwerde gegen diesen Bescheid,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu. 1.: Wiedereinsetzung

Der Antragsteller hat mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Ein der Stattgebung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ist nicht hervorgekommen.

Zu 2.: Beschwerde

Die beschwerdeführende Partei, die ein Dienstleistungsunternehmen betreibt, beantragte die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nur Betriebe mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter Anspruch auf Energieabgabenvergütung hätten.

Die Abweisung wurde mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1152/12 - unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , B 321/12 - abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2013/15/0014, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.

Aus den im hg. Erkenntnis vom dargelegten Ausführungen folgt, dass die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt hat, als sie bereits für den Monat Jänner 2011 die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 angenommen und aus diesem Grund für Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.

Da sich somit schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass hinsichtlich Jänner 2011 die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war dieser Bescheid (nach Anhörung der belangten Behörde) im Verfahren nach § 35 Abs. 2 VwGG - im Hinblick auf die Unteilbarkeit seines Spruches insgesamt - in nichtöffentlicher Sitzung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am