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VwGH vom 14.12.2010, 2008/22/0485

VwGH vom 14.12.2010, 2008/22/0485

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 317.371/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am persönlich eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau gemäß § 21 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z. 5 und § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit entscheidungsrelevant - aus, der Beschwerdeführer sei mit einem gültigen Visum der Kategorie C - gültig vom bis - nach Österreich eingereist und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums im Bundesgebiet verblieben. Am habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - auf diese Ehe gestützt - am einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt.

Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz gehabt hätten, seien Erhebungen wegen des Verdachts einer Scheinehe eingeleitet worden. Diese seien jedoch dadurch verzögert worden, dass die Ehefrau "mehrmalige Vorladungen nicht eingehalten" habe und im Zuge einer Hauserhebung festgestellt worden sei, die Ehefrau sei seit Dezember 2004 an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig. Eine amtliche Abmeldung sei mit veranlasst worden. Auch an der Adresse des Beschwerdeführers sei die Ehefrau nicht aufhältig gewesen. Laut Zentralem Melderegister sei sie in Österreich nicht gemeldet.

Laut Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau sei im Dezember 2004 nach Spanien gereist und nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt; er habe keinerlei Kontakt zu seiner Ehefrau.

Daraus schloss die belangte Behörde unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 NAG, dass eine Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich nicht möglich sei und der gewünschte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne, weil die Ehefrau nicht dauernd in Österreich wohnhaft sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Zunächst ist festzuhalten, dass weder in der Berufung noch in der vorliegenden Beschwerde die behördliche Auffassung, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag ziele auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG ab, in Zweifel gezogen wurde.

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG (in der Stammfassung) sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auch auf den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich nicht dauerhaft wohnhaft und dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung mit dieser nicht zu erteilen ist. Dabei beruft sie sich auf Erhebungen, die im Rahmen des Verdachts des Vorliegens einer Scheinehe geführt wurden. Demnach sei die Ehefrau seit Dezember 2004 an ihrer angeblichen Wohnadresse nicht mehr aufhältig und auch an keiner anderen Adresse in Österreich gemeldet. Ersteres hat der Beschwerdeführer in seiner Aussage am , wonach seine Ehefrau im Dezember 2004 nach Spanien gereist, nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sei und er mit ihr keinerlei Kontakt habe, bestätigt.

Die Beschwerde bestreitet diese Feststellungen nicht und geht mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich nicht mehr dauernd wohnhaft ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht zu erteilen ist, weil eine Voraussetzung des § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 NAG - nämlich jene des dauernden Wohnsitzes der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich ohne Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit - nicht vorliegt, nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerde auf die Familiensituation des Beschwerdeführers, insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, das Ausmaß seiner Integration, seine familiären Anbindungen und seine bisherige Unbescholtenheit hinweist, so macht sie damit familiäre und private Interessen geltend, auf die allerdings bei Fehlen von besonderen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0209, mwN). Dem damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen zu Verfahrensfehlern ist sohin der Boden entzogen.

Die Beschwerde war daher, ohne dass auf die sonst von der belangten Behörde getätigten Ausführungen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-84833