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VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0037

VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der K GesmbH in Graz, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.05-G456/2011-4, betreffend ein Vollstreckungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der K GesmbH Co KG (in der Folge kurz: X GmbH Co KG) gemäß § 42 Abs. 4 Stmk. BauG die Unterlassung einer näher umschriebenen vorschriftswidrigen Nutzung aufgetragen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. In der Folge wurde ein Vollstreckungsverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: X GmbH) eingeleitet und im Zuge dessen mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom zur Durchsetzung des Unterlassungsauftrages eine Zwangsstrafe von EUR 400,-- verhängt sowie für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 500,-- angedroht.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie u. a. vorbrachte, sie sei mit dem Bescheid vom zu keiner Unterlassung verpflichtet worden. "Wer auch immer gegen dieses Verbot verstoßen haben mochte, die Adressatin des bekämpften Bescheids war das gewiss nicht. Aus dem Bescheid geht auch nicht hervor, auf Grund welchen Beweismittels die Behörde zu der Feststellung des Zuwiderhandelns durch die Berufungswerberin gelangt sei".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte sie aus, eine Erhebung am habe ergeben, dass die Räumlichkeiten weiterhin konsenslos genützt würden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ausgeführt, dass sie sich nicht dem Titelbescheid widersprechend verhalten habe. Wer für die konsenswidrige Nutzung verantwortlich sein solle, habe sie jedoch nicht angegeben, sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass dem baupolizeilichen Unterlassungsauftrag bislang nicht entsprochen worden sei. Deshalb sei die Zwangsstrafe zu Recht verhängt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführerin trägt darin vor, der Titel sei nicht an sie, sondern an die X. GmbH Co KG ergangen, die damals rechtlich nicht mehr existent gewesen sei. Er sei damit ins Leere gegangen. Einen gegen sie gerichteten Titelbescheid gebe es nicht. Sie könne daher nicht dagegen verstoßen haben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Titelbescheid richtete sich gegen die X. GmbH Co KG. Bei einer GmbH Co KG einerseits und einer GmbH andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben es unterlassen darzutun, weshalb die Beschwerdeführerin, gegen die das Vollstreckungsverfahren geführt wurde, aus dem Titelbescheid verpflichtet sein soll.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde kann diesem Mangel auch nicht , wie in der Gegenschrift geschehen, mit Erfolg entgegenhalten, das (zuvor wiedergegebene) Beschwerdevorbringen verstoße gegen das Neuerungsverbot, weil es an ihr gelegen gewesen wäre, darzutun, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Titelbescheid gegen die X GmbH Co KG erging, dennoch die Beschwerdeführerin daraus verpflichtet sein soll.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am