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VwGH vom 27.04.2011, 2011/06/0030

VwGH vom 27.04.2011, 2011/06/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des M R in G, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/324/4-2011, betreffend eine Straßensache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2000/06/0140, und vom , Zl. 2003/06/0193, zu entnehmen. Daraus ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Über diese Grundflächen verläuft in der Natur ein Weg, der einen Verbindungsweg von der Steinbachstraße zum Viehhofweg darstellt und somit zur Aufschließung der Viehhofsiedlung dient, die aus mehreren Häusern besteht. Der streitgegenständliche Weg und die Steinbachbrücke wurden jedenfalls nicht vor 1985 errichtet (zuvor gab es eine andere Brücke und der frühere Weg hatte einen anderen Verlauf). Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dieser (nunmehrige) Verbindungsweg über seine Grundstücke werde seit seiner Errichtung ohne entsprechenden Widmungsakt im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972, vielmehr gegen jederzeitigen Wiederruf benutzt, und er trachtet seit 1999 danach, den öffentlichen Verkehr auszuschließen.

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass eine in einer Niederschrift vor der Wasserrechtsbehörde (es ging dabei um die beabsichtigte Errichtung der Brücke) vom festgehaltene Einigung zwischen der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, der Gemeinde wie auch anderen Personen keine Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 darstelle (der Beschwerdeführer vertritt hiezu die Auffassung, seine Rechtsvorgängerin habe die Vereinbarung eingehalten, die vereinbarte Gegenleistung sei aber nicht erbracht worden).

Im Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2003/06/0193 (zuvor Zl 2001/06/0020) ging es um die Enteignung der streitgegenständlichen Grundfläche, wobei dieser ca. 18 bis 20 Meter lange Verbindungsweg (noch vor Enteignung der Grundflächen) mit Verordnung der Gemeindevertretung vom als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt wurde.

Nach der über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Aufhebung dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom , V 108/01, VfSlg 16984) wurde der in der Enteignungssache ergangene abweisliche Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (weil eine Enteignung bei den von den Behörden des Verwaltungsverfahrens angenommenen Voraussetzungen nicht zulässig sei); maßgeblich war damals das LStG. 1972 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 92/2001.

Sodann kam es zum nunmehrigen Verwaltungsverfahren. Im Jahr 2005 leitete der Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde erster Instanz von Amts wegen gemäß § 41 Abs. 1 LStG. 1972 ein Feststellungsverfahren zur Frage ein, ob dem streitgegenständlichen Verbindungsweg eine Verkehrsbedeutung zukomme, die einer Gemeindestraße entspreche. Der Beschwerdeführer sprach sich in einem Schriftsatz vom ablehnend aus. Ein solches Feststellungsverfahren käme nur bei Privatstraßen in Betracht, die dem öffentlichen Verkehr dienten, was auf die strittigen Flächen nicht zutreffe.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom stellte der Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 1 LStG. 1972 fest, dass (unter anderem) dem streitgegenständlichen Verbindungsweg eine Verkehrsbedeutung zukomme, die der einer Gemeindestraße entspreche.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung vom (zugestellt am ) als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges und gesetzlicher Bestimmungen, zur Frage, ob § 41 LStG. 1972 auch auf Privatstraßen anzuwenden sei, sei der Berufungsbehörde (die dies bejaht habe) Recht zu geben. Tatsächlich zeige sich bei der Untersuchung des LStG. 1972, dass dieses, wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt habe, implizit und von seiner Systematik her von der Anwendung von Bestimmungen auch auf Privatstraßen ausgehe. Es müsse tatsächlich möglich sein, eine Privatstraße als Landes-, Gemeinde- oder Interessentenstraße mit Verordnung übernehmen zu können, auch wenn diese nach dem LStG. 1972 noch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle. Auch eine straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 4 LStG. 1972 erwiese sich andernfalls als rechtswidrig, weil diese regelmäßig die Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens auf "der grünen Wiese" zum Inhalt habe und die "grüne Wiese" nicht in das Regelungsregime des LStG. 1972 falle. Auch die Enteignungsvorschriften in den §§ 12 ff LStG. 1972 könnten ansonsten nicht auf Privatstraßen (oder auf sonstige Grundflächen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 LStG. 1972) angewendet werden, weil das Ziel der Enteignung, die Grundbeschaffung für die Herstellung einer öffentlichen Straße, nach der Argumentation des Beschwerdeführers nicht genüge, vielmehr müssten sich (wie er meine) die zu enteignenden Grundstücke bereits im Regelungsregime des LStG. 1972 befinden. Es zeige sich somit, dass "die Annahme tatsächlich systemwidrig und systematisch sinnwidrig (ist), Privatstraßen könnten nur durch den schmalen Pfad des § 40 Eingang in das Landesstraßengesetz überführt werden und auf diesem Weg ihrer Verkehrsbedeutung nach im Einzelfall auch als Landes-, Gemeinde- oder Interessentenstraße eingereiht werden". Dabei mache es auch keinen Unterschied, ob die Einreihung gegen oder mit dem Willen des Eigentümers geschehe, weil der bloße Wille eines Eigentümers einen an sich rechtwidrigen Zustand - nach der Argumentation des Beschwerdeführers die Anwendung des LStG. 1972 für die Übernahme einer Privatstraße in das Regime des LStG. 1972 - nicht rechtmäßig machen könne.

Darüber hinaus werde im Gesetz selbst in den §§ 41 und 40 ausdrücklich festgelegt, dass diese Bestimmungen auch auf Bringungsanlagen nach dem Güter- und Seilwegegesetz (Güterwege) anwendbar seien. Bei diesen Bringungsanlagen handle es sich um Wege und Straßen, die "ausdrücklich entsprechend dem einschlägigen Gesetz nicht öffentlich" und daher mit Privatstraßen vergleichbar seien. Güterwege fänden sich jedoch ebenso nicht im Anwendungsbereich des § 1 LStG. 1972, weil diese genuin eben für das Güter- und Seilwegegesetz seien und daher darüber hinaus nicht im LStG. 1972 behandelt würden. Das LStG. 1972 weise, wie viele andere Gesetze auch, eine Reihe von notwendigen Schnittstellen zu Sachverhalten auf, die auch oder zukünftig dem LStG. 1972 unterfielen bzw. unterfallen würden. § 41 LStG. 1972 sei eine solche, wenn auch nicht die einzige Schnittstelle.

Die "Weglassung der Privatstraßen" in § 1 LStG. 1972 habe tatsächlich auch kompetenzrechtliche Hintergründe, weil Privatstraßen grundsätzlich dem Zivilrecht unterlägen und straßenrechtlich nicht Regelungsgegenstand des LStG. 1972 sein könnten.

Schon deshalb sei das Argument, wenn eine Straße nicht in § 1 LStG. 1972 enthalten sei, könne ihre Verkehrsbedeutung nach § 41 leg. cit. nicht festgestellt werden, nicht zutreffend.

Auch sei die Argumentation der Berufungsbehörde zutreffend, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (gemeint ist jenes vom , V 108/01) vor Erlassung einer Verordnung für die Übernahme einer Privatstraße als Gemeindestraße gegen den Willen des Eigentümers jedenfalls ein Verfahren gemäß § 41 LStG. 1972 durchzuführen sei, in dem der Eigentümer der Straße seine Parteienrechte geltend machen könne. Wenn zugleich entsprechend den ergangenen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs (gemeint sind das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , wie auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/05/0327) die Verordnung eine Vorbedingung für eine Enteignung sei, müsse ein Verfahren nach § 41 LStG. 1972 auch bei Privatstraßen durchgeführt werden können, außer man nähme unzutreffend an, solche Straßen könnten etwa keine Gemeindestraßen werden.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Viehhofweg um eine landwirtschaftlich (genutzte) private Nutzfläche handle oder um eine Straße, sei darauf zu verweisen, dass es bei der Qualifikation einer Straße nach dem LStG. 1972 allein auf ihre tatsächliche Benutzung ankomme. Dabei seien weder die Eigentumsverhältnisse noch die Widmung gemäß dem Flächenwidmungsplan relevant. Nach der Aktenlage stelle dieser Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit für 15 anrainende Objekte dar, sodass von einer Straße im Sinne des LStG. 1972 und - ohne die Entscheidung einer anderen Behörde vorwegnehmen zu wollen - von einer öffentlichen Straße im Sinne der StVO auszugehen sei.

Soweit der Beschwerdeführer weiters rüge, dass die Straßenrechtsbehörde mit ihrer Argumentation nach Gutdünken jede Privatstraße in das Regime des Landesstraßengesetzes überführen könnte, sei dem entgegenzuhalten, dass das genau die Intention des Gesetzes sei. Entscheidend sei vorderhand das überwiegende öffentliche Interesse an einer Verkehrsverbindung und somit die Verkehrsbedeutung einer Straße und nicht Einzelinteressen. Dieses öffentliche Interesse werde in einem rechtstaatlichen Verfahren von der Straßenrechtsbehörde untersucht und festgestellt. Es sei daher nicht statthaft vorzubringen, dass die Straßenrechtsbehörde "nach Gutdünken" handle, zumal im konkreten Verfahren nach unbestrittener Aktenlage die Grundinanspruchnahme von 100 m2 gegenüber der Neuerrichtung eines Weges (über eine andere Trassenführung) mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 5.000 m2 zur Schaffung einer anderen Verkehrsanbindung für die 15 anrainenden Objekte verhältnismäßig erscheine.

Hinsichtlich des Vorbringens, es seien im Bescheid des Bürgermeisters und im Berufungsbescheid keine schlüssigen Feststellungen über die Verkehrsbedeutung des Viehhofweges enthalten, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dahingehend präkludiert sei. Die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde habe eine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Sie sei daher und naturgemäß an den Umfang der Prüfungspflicht der Berufungsbehörde gebunden. Die Berufungsbehörde sei jedoch an die Berufung des Beschwerdeführers gebunden gewesen, die nur Einwendungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 41 LStG. 1972 auf Privatstraßen enthalten habe, und habe auf Grund der diesbezüglich zum Teil eingetretenen Präklusion in diesem Umfang entschieden.

Aber selbst bei inhaltlicher Betrachtungsweise wäre aus der Einwendung des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen der Entscheidung der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegen sei, das sich als schlüssig und vollständig erweise (wurde näher ausgeführt). Diesbezüglich trete der Beschwerdeführer den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119 (Wiederverlautbarung - LGSt. 1972), in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 58/2005 anzuwenden. Die insbesondere maßgeblichen Bestimmungen lauten (zum Teil auszugsweise):

"§ 1

(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind


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a)
Landesstraßen,
b)
Gemeindestraßen,
c)
öffentliche Interessentenstraßen und
d)
dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.

(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.

(3) …"

Der III. Abschnitt des Gesetzes (umfassend die §§ 12 bis 16) regelt die Enteignung; § 12 lautet:

"Von der Enteignung

§ 12

(1) Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.

(2) Dingliche Rechte, die gemäß Abs 1 auf Dauer eingeräumt worden sind, müssen unabhängig von ihrem bücherlichen Rang bei einer Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden."

Der IV. Abschnitt des Gesetzes handelt von den Landesstraßen, der V. von den Gemeindestraßen, und der VI. von den öffentlichen Interessentenstraßen.

Der VII. Abschnitt lautet:

"VII. Abschnitt

Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:


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1.
vom Eigentümer der Privatstraße;
2.
vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist;
3.
von jeder die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzenden Person und
4.
von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.

§ 41

(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:


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1.
vom Eigentümer der Privatstraße;
2.
vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist, und
3.
von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs 2 zweiter Satz.

(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 als Interessentenstraße zu erklären."

Die §§ 40 und 41 LStG. 1972 erhielten ihre nunmehrige Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2001; zuvor lauteten sie (damals VIII. Abschnitt des Gesetzes, das war die in den früheren Beschwerdeverfahren maßgebliche Fassung):

"Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde

b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs entscheidet über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.

(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.

§ 41

(1) Der Eigentümer einer Privatstraße kann von der Straßenrechtsbehörde die Feststellung begehren, dass bezüglich dieser Straße ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, das dem an einer Gemeindestraße oder an einer Interessentenstraße bestehenden entspricht. Partei in einem solchen Verfahren ist außer dem Antragsteller die Gemeinde.

(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 als Interessentenstraße zu erklären."

Die §§ 1 und 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 41 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 58/2005), lauten auszugsweise:

"Bringungsrecht

§ 1

(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.

(2) …"

"Bringungsanlagen

§ 3

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs. 1) dienen; dazu gehören insbesondere nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güterwege) und nicht dem Eisenbahngesetz 1957 unterliegende Materialseilbahnen mit oder ohne Personenbeförderung (Seilwege) samt dem erforderlichen Zubehör (z.B. Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen).

(2) Bringungsanlagen müssen im Hinblick auf die Art ihrer Verwendung so gebaut und betrieben werden, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen. Zur näheren Durchführung dieser Bestimmungen hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen und fachlichen Erfahrungen durch Verordnung besondere Bau- und Betriebsvorschriften zu erlassen; hiebei können auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden.

(3) Zur Erhaltung einer Bringungsanlage ist, soweit durch Parteienübereinkommen nichts anderes bestimmt ist, der Bringungsberechtigte (Bringungsgemeinschaft) verpflichtet.

(4) Ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Abs. 1 ist solange nicht gegeben, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt.

(5) Auf Seilwegen mit Personenbeförderung ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zulässig: …"

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass mit Verordnung der Gemeindevertretung vom (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , abgenommen am ) der Viehhofweg einschließlich der streitgegenständlichen Flächen als Gemeindestraße II. Klasse übernommen wurde. Da die Verordnung erst nach Rechtskraft des Berufungsbescheides erlassen wurde, ist hierauf im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren nicht Bedacht zu nehmen.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob § 41 Abs. 1 LStG. 1972 auch auf Privatstraßen anzuwenden ist, die nicht im Sinne des § 40 leg. cit. dem öffentlichen Verkehr dienen (wobei der Beschwerdeführer auch vorträgt, es handle sich "um keine reine Privatstraße, sondern um ein reines Privatgrundstück, das rechtswidrigerweise von Anrainern in eine Verkehrsfläche unter Duldung der Behörden umgewandelt" worden sei).

Dass sich § 41 Abs. 1 LStG. 1972 (auch) auf Privatstraßen bezieht, ergibt sich aus der Z. 1 dieses Absatzes. Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob § 41 Abs. 1 leg. cit. sämtliche Privatstraßen erfasst oder nur solche, die im Sinne des § 40 leg. cit. dem öffentlichen Verkehr dienen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Unterscheidung nicht (ausdrücklich) befasst, ihre Ausführungen sind allerdings dahin zu verstehen, dass alle Privatstraßen (schlechthin) erfasst sein sollten.

Die Systematik des Gesetzes - Überschrift des VII. Abschnittes "von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen" - deutet zunächst darauf hin, dass § 41 Abs. 1 LStG. 1972 nur Privatstraßen dieser rechtlichen Natur erfassen soll. Damit korrespondiert auch die Einteilung des § 1 Abs. 1 leg. cit. Das Argument der belangten Behörde hinsichtlich der Errichtung von Straßen auf der "grünen Wiese" verfängt nicht. Freilich ist es nach dem LStG. 1972 möglich, öffentliche Straßen auf der "grünen Wiese" zu errichten und hiezu auch die erforderlichen Grundflächen zu enteignen (dies bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen). Darum geht es hier aber nicht.

Auch die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit Hinblick auf das Güter- und Seilwegegesetz 1970 geht fehl. Richtig ist wohl, dass in § 40 Abs. 2 Z. 4 und § 41 Abs. 1 Z. 3 LStG. 1972 von Straßen die Rede ist, bei denen es sich um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt. Nur ist daraus (auch im Lichte des § 3 Abs. 4 letzteren Gesetzes) nicht abzuleiten, dass solche Straßen keinesfalls öffentlich sein könnten, weil sonst die Regelung des § 40 Abs. 2 LStG. 1972, die sich auch auf solche Straßen bezieht, sinnlos wäre, geht sie doch davon aus, dass die Straßenrechtsbehörde auch bei solchen Straßen über die Frage der Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs zu entscheiden hat. Es müssen daher Fälle denkbar sein, in denen auch bei solchen Wegen, wohl durch zwanzigjährige ungehinderte Übung, der öffentliche Verkehr nicht mehr ausgeschlossen werden darf.

Unrichtig ist die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass nach "den oben zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs die Verordnung eine Vorbedingung für eine Enteignung ist". Die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im vorangegangenen Enteignungsverfahren erfolgte gerade deshalb, weil die damalige Verordnung vor der Enteignung erlassen wurde und nicht danach. Aus dem weiters bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0327, ist diesbezüglich nichts zu gewinnen, weil es eine andere Rechtslage, nämlich das Oberösterreichische Straßengesetz 1991, betraf, und auch einen anderen Sachverhalt. Auch hatte sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V 108/01, VfSlg. 16984, weder mit der hier maßgeblichen Rechtslage noch auch mit der Frage zu befassen, ob ein amtswegiges, gegen den Willen des Grundeigentümers geführtes Feststellungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 LStG. 1972 Privatstraßen schlechthin oder nur solche betreffen kann, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 40 leg. cit. dienen.

Nach der Rechtslage, wie sie den beiden Vorerkenntnissen in dieser Angelegenheit zugrunde lag, nämlich nach den §§ 40 und 41 LStG. 1972 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 92/2001, bestand mangels Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 LStG. 1972 und mangels Einverständnisses des Grundeigentümers bei wichtigen Interessen im Sinne des § 40 Abs. 3 leg. cit. (nur) die Möglichkeit einer Widmung durch die Behörde im Sinne des genannten Abs. 3 mit nachfolgender Enteignung, um rechtlich zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (iS des LStG. 1972) zu gelangen. Damit war nach dem System des Gesetzes für eine angemessene Entschädigung des Grundeigentümers Vorsorge getroffen (ein Erwerb "sozusagen zum Nulltarif", wie in der Beschwerde angesprochen, ist dies allerdings nicht).

Nach der nun maßgeblichen Rechtslage (im Wesentlichen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 92/2001) blieb zwar § 40 Abs. 3 LStG. 1972 unverändert; die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens im Sinne des § 41 leg. cit. wurde aber erweitert, dieses ist nun auch von Amts wegen möglich (und nicht mehr bloß über Antrag des Grundeigentümers wie zuvor).

Nach dem Wortlaut des § 41 leg. cit. ist dessen Anwendbarkeit (mangels Einschränkung) aber nicht bloß auf Straßen oder Straßenteile beschränkt, die dem öffentlichen Verkehr iS. des LStG. 1972 dienen, ist daher auch auf Privatstraßen anwendbar, die nicht iS. des § 40 leg. cit. dem öffentlichen Verkehr dienen, was die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am